Common use of ANTEILKLASSEN Clause in Contracts

ANTEILKLASSEN. Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes ist folgende Anteilklasse tatsächlich aufgelegt: AT (EUR). Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ und § 3 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne von § 51 Absatz 1 InvG auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden Währungskurssicherungsgeschäfte, deren Ergebnis bestimmten Anteilklassen zugeordnet wird, und die für die anderen Anteilklassen keine Auswirkungen auf die Anteilwertentwicklung haben.

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ANTEILKLASSEN. Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes ist folgende Anteilklasse tatsächlich aufgelegt: AT A (EUR). Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ und § 3 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne von § 51 Absatz 1 InvG auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden Währungskurssicherungsgeschäfte, deren Ergebnis bestimmten Anteilklassen zugeordnet wird, und die für die anderen Anteilklassen keine Auswirkungen auf die Anteilwertentwicklung haben.

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ANTEILKLASSEN. Für das Sondervermögen den Fonds können jederzeit Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von WährungssicherungsgeschäftenWährungskurssicherungsgeschäften, der VerwaltungsvergütungVerwal- tungsvergütung, der Mindestanlagesumme Mindestanlage oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen Rechte der Anleger, die Anteile aus der bestehenden Anteilklasse erworben haben, bleiben davon jedoch un- berührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Es ist jederzeit zulässig und liegt weder notwendig, dass Anteile einer Anteilklasse im Ermessen der GesellschaftUmlauf sind, noch dass Anteile einer neu gebildeten Anteilklasse sofort aus- gegeben werden. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteil- klasse ist folgende Anteilklasse tatsächlich aufgelegt: AT (EUR)deren Wert auf Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Absatz 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten ausschließ- lich zu Gunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft Gesell- schaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen“ und § 3 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ Anlagebedingun- gen Derivate im Sinne von des § 51 Absatz 197 Abs. 1 InvG KAGB auf Wechselkurse und oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste Wech- selkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens Fonds zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. Aufgrund der möglichen unterschiedlichen Ausgestaltung zukünfti- ger Anteilklassen kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das Dies gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden WährungskurssicherungsgeschäfteDie Jahres- sowie Halbjahresberichte enthalten die Angabe, deren Ergebnis bestimmten unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteilklassen zugeordnet wird, und wer- den. Darüber hinaus wird für jede Anteilklasse die für die anderen Anzahl der am Be- richtsstichtag umlaufenden Anteile der Anteilklasse sowie der am Be- richtsstichtag ermittelte Anteilwert bekannt gegeben. Für den Fonds sind gegenwärtig drei Anteilklassen keine Auswirkungen auf die Anteilwertentwicklung habenverfügbar. Die Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen sind im Abschnitt „Ausgestaltung der Anteilklassen“ unter Ziffer 13 dieses Verkaufspro- spekts beschrieben.

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ANTEILKLASSEN. Für das Sondervermögen den Feederfonds können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen VertragsbedingungenAnlagebedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der VerwaltungsvergütungPauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes ist sind folgende Anteilklasse Anteilklassen tatsächlich aufgelegt: AT A (EUR), P (EUR) und R (EUR). Anteile der Anteilklasse R (EUR) dürfen nur im Einvernehmen mit der Gesellschaft und zusätzlich nur von solchen Vertriebspartnern erworben werden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund besonderer Vergütungsvereinbarungen mit den betroffenen Kunden laufende Vertriebsprovisionen (Bestandsprovisionen) nicht annehmen und behalten dürfen. Alle möglichen Ausprägungen der R bzw. RT – Anteilklassen zahlen keine Vergütung an den Vertriebspartner. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen VertragsbedingungenAnlagebedingungen“ und § 3 4 der „Besonderen VertragsbedingungenAnlagebedingungen“ Derivate im Sinne von § 51 197 Absatz 1 InvG KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens Feederfonds zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Sondervermögens Feederfonds darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen den Feederfonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen den ganzen Feederfonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden Währungskurssicherungsgeschäfte, deren Ergebnis bestimmten Anteilklassen zugeordnet wird, und die für die anderen Anteilklassen keine Auswirkungen auf die Anteilwertentwicklung habenhaben.‌‌ Faire Behandlung von Anlegern Die Gesellschaft hat die Anleger des Feederfonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung ihres Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Die Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, sind in den Abschnitten „Abrechnung bei Anteilausgabe und –rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“ dargelegt. Die Gesellschaft und/oder die Verwahrstelle können zwecks Einhaltung der Foreign Account Tax Compliance- Bestimmungen des US- Gesetzes Hiring Incentives to Restore Employment Act („FATCA“) verpflichtet sein, personenbezogene Daten über bestimmte US-Personen und/oder nicht teilnehmende ausländische Finanzinstitutionen (FFI) dem US Internal Revenue Service oder den örtlichen Steuerbehörden gegenüber offenzulegen.

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ANTEILKLASSEN. Für das Sondervermögen den Fonds können jederzeit Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von WährungssicherungsgeschäftenWährungskurssicherungsgeschäften, der VerwaltungsvergütungVerwal- tungsvergütung, der Mindestanlagesumme Mindestanlage oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen Rechte der Anleger, die Anteile aus der bestehenden Anteilklasse erworben haben, bleiben davon jedoch un- berührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Es ist jederzeit zulässig und liegt weder notwendig, dass Anteile einer Anteilklasse im Ermessen der GesellschaftUmlauf sind, noch dass Anteile einer neu gebildeten Anteilklasse sofort aus- gegeben werden. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteil- klasse ist folgende Anteilklasse tatsächlich aufgelegt: AT (EUR)deren Wert auf Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Absatz 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten ausschließ- lich zu Gunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft Gesell- schaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen“ und § 3 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ Anlagebedingungen Derivate im Sinne von des § 51 197 Absatz 1 InvG KAGB auf Wechselkurse und oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste Wech- selkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens Fonds zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. Aufgrund der möglichen unterschiedlichen Ausgestaltung zukünfti- ger Anteilklassen kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das Dies gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden WährungskurssicherungsgeschäfteDie Jahres- sowie Halbjahresberichte enthalten die Angabe, deren Ergebnis bestimmten unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteilklassen zugeordnet wird, und wer- den. Darüber hinaus wird für jede Anteilklasse die für die anderen Anzahl der am Be- richtsstichtag umlaufenden Anteile der Anteilklasse sowie der am Be- richtsstichtag ermittelte Anteilwert bekannt gegeben. Für den Fonds sind gegenwärtig vier Anteilklassen keine Auswirkungen auf die Anteilwertentwicklung habenverfügbar. Die Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen sind im Abschnitt „Ausgestaltung der Anteilklassen“ unter Ziffer 14 dieses Verkaufspro- spekts beschrieben.

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ANTEILKLASSEN. Für das Sondervermögen Der Fonds kann aus verschiedenen Anteilklassen bestehen, welche jeweils eine eigene Wertpapierkennnummer und ISIN besitzen. Die Anteilklassen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme Mindestanlagesumme, dem Anlegerkreis oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung Anlagestrategie bleibt über die Anteilklassen hinweg unverändert. Derzeit existieren folgende Anteilklassen: Flossbach von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes ist folgende Anteilklasse tatsächlich aufgelegtStorch - Fundament FT WKN: AT (EUR). Der Abschluss A0HGMH ISIN: DE000A0HGMH0 Flossbach von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig Storch - Fundament IT WKN: A0Q7S5 ISIN: DE000A0Q7S57 Flossbach von § 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ und § 3 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne von § 51 Absatz 1 InvG auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. Storch - Fundament RT WKN: A1JMPZ ISIN: DE000A1JMPZ7 Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Anteilklassen kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen dem Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben von der Bildung neuer Anteilklassen unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilscheinklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden Währungskurssicherungsgeschäfte, deren Ergebnis bestimmten Anteilklassen zugeordnet wird, und die für die anderen Anteilklassen keine Auswirkungen auf die Anteilwertentwicklung habenBeschreibung der Ausgestaltungen ist im Abschnitt „Flossbach von Storch im Überblick“ dieses Verkaufsprospektes zu entnehmen.

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ANTEILKLASSEN. Für das Sondervermögen den Fonds können jederzeit Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von WährungssicherungsgeschäftenWährungskurssicherungsgeschäften, der VerwaltungsvergütungVerwal- tungsvergütung, der Mindestanlagesumme Mindestanlage oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen Rechte der Anleger, die Anteile aus der bestehenden Anteilklasse erworben haben, bleiben davon jedoch un- berührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Es ist jederzeit zulässig und liegt weder notwendig, dass Anteile einer Anteilklasse im Ermessen der GesellschaftUmlauf sind, noch dass Anteile einer neu gebildeten Anteilklasse sofort aus- gegeben werden. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteil- klasse ist folgende Anteilklasse tatsächlich aufgelegt: AT (EUR)deren Wert auf Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Absatz 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten ausschließ- lich zu Gunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft Gesell- schaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen“ und § 3 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ Anlagebedingungen Derivate im Sinne von des § 51 197 Absatz 1 InvG KAGB auf Wechselkurse und oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste Wech- selkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens Fonds zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. Aufgrund der möglichen unterschiedlichen Ausgestaltung zukünfti- ger Anteilklassen kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das Dies gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden WährungskurssicherungsgeschäfteDie Jahres- sowie Halbjahresberichte enthalten die Angabe, deren Ergebnis bestimmten unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteilklassen zugeordnet wird, und wer- den. Darüber hinaus wird für jede Anteilklasse die für die anderen Anzahl der am Be- richtsstichtag umlaufenden Anteile der Anteilklasse sowie der am Be- richtsstichtag ermittelte Anteilwert bekannt gegeben. Für den Fonds sind gegenwärtig zwei Anteilklassen keine Auswirkungen auf die Anteilwertentwicklung habenverfügbar. Die Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen sind im Abschnitt „Ausgestaltung der Anteilklassen“ unter Ziffer 14 dieses Verkaufspro- spekts beschrieben.

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Samples: www.first-private.de

ANTEILKLASSEN. Für Das Sondervermögen UniRak besteht aus verschiedenen Anteil- klassen, das Sondervermögen können heißt die ausgegebenen Anteile verbriefen unter- schiedliche Rechte, je nachdem zu welcher Klasse sie gehören. Es existieren derzeit folgende Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werdendes Sondervermö- gens UniRak: UniRak, die denominiert in Euro UniRak -net-, denominiert ebenfalls in Euro Diese Anteilklassen unterscheiden sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, Mindest- anlagesumme und darüber hinaus derzeit hinsichtlich des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, Aus- gabeaufschlags sowie hinsichtlich der Verwaltungsvergütung. Eine Beschreibung der unterschiedlichen Ausgestaltungen ist in diesem Prospekt in den Abschnitten „Ausgabe von Anteilen“, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden„Ausgabe- und Rücknahmepreis“, „Ausgabeaufschlag bzw. Die Bildung Ausgabekosten“, „Kosten bei Ausgabe und Rücknahme von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes ist folgende Anteilklasse tatsächlich aufgelegt: AT (EUR). Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen VertragsbedingungenAnteilen“ und § 3 der Besonderen VertragsbedingungenVerwaltungs- und sonstige KostenDerivate im Sinne von § 51 Absatz 1 InvG auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sindenthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche wirt- schaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen zulässig, ; er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden WährungskurssicherungsgeschäfteGemäß § 16 Absatz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Sondervermögens können künftig noch weitere Anteilklas- sen gebildet werden, deren Ergebnis bestimmten die sich hinsichtlich der Ertragsverwen- dung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwerts einschließlich des Einsatzes von Wäh- rungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilklassen zugeordnet wirdunterscheiden. Die Rechte der Anleger, und die für Anteile aus bestehenden Anteilklassen des Son- dervermögens erworben haben, bleiben davon jedoch unbe- rührt. Mit den Kosten, die anderen Anteilklassen keine Auswirkungen auf anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anteilwertentwicklung habenAnleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden.

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

ANTEILKLASSEN. Für das Sondervermögen den Feederfonds können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen VertragsbedingungenAnlagebedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der VerwaltungsvergütungPauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes ist sind folgende Anteilklasse Anteilklassen tatsächlich aufgelegt: AT A (EUR) und R (EUR). Anteile der Anteilklasse R (EUR) dürfen nur im Einvernehmen mit der Gesellschaft und zusätzlich nur von solchen Vertriebspartnern erworben werden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund besonderer Vergütungsvereinbarungen mit den betroffenen Kunden laufende Vertriebsprovisionen (Bestandsprovisionen) nicht annehmen und behalten dürfen. Alle möglichen Ausprägungen der R bzw. RT – Anteilklassen zahlen keine Vergütung an den Vertriebspartner. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen VertragsbedingungenAnlagebedingungen“ und § 3 4 der „Besonderen VertragsbedingungenAnlagebedingungen“ Derivate im Sinne von § 51 197 Absatz 1 InvG KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens Feederfonds zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Sondervermögens Feederfonds darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. sind.‌‌ Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen den Feederfonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen den ganzen Feederfonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden Währungskurssicherungsgeschäfte, deren Ergebnis bestimmten Anteilklassen zugeordnet wird, und die für die anderen Anteilklassen keine Auswirkungen auf die Anteilwertentwicklung haben.

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ANTEILKLASSEN. Für das Sondervermögen den jeweiligen Teilfonds können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Vorschriften des Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Verwaltungsreglements und des jeweiligen Sonderreglements gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des RücknahmeabschlagsRücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der VerwaltungsvergütungPauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der GesellschaftVerwaltungsgesellschaft. Bei Die Verwaltungsgesellschaft kann ferner nach ihrem Ermessen beschließen, die Merkmale einer Anteilklasse im Einklang mit den von der Verwaltungsgesellschaft jeweils festgelegten Verfahren zu ändern. Die bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes ist folgende Anteilklasse tatsächlich aufgelegt: AT (EUR). Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ und § 3 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ Derivate aufgelegten Anteilklassen sind im Sinne von § 51 Absatz 1 InvG auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen Abschnitt „Der Teilfonds im Überblick“ des Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuernjeweiligen Teilfonds aufgeführt. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen den jeweiligen Teilfonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden Währungskurssicherungsgeschäfte, deren Ergebnis bestimmten Anteilklassen zugeordnet wird, und die für die anderen Anteilklassen keine Auswirkungen auf die Anteilwertentwicklung haben. Anteile am jeweiligen Teilfonds können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle, der Transferstelle sowie bei den in diesem Verkaufsprospekt im Abschnitt „Management und Verwaltung“ verzeichneten Stellen zum Ausgabepreis erworben, zum Rücknahmepreis zurückgegeben sowie umgetauscht werden. Die Berechnung des Anteilwertes, sowie die Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise erfolgen an jedem Bewertungstag im Sinne der Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsreglements und sofern im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds keine anders lautende Definition vorgegeben ist. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise können börsentäglich am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle, der Transferstelle sowie bei allen Zahl- oder Informationsstellen erfragt werden. Der Ausgabepreis entspricht dem jeweiligen Anteilwert zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlages, dessen maximale Höhe sich aus dem Abschnitt „Der Teilfonds im Überblick“ des jeweiligen Teilfonds ergibt. Ein etwaiger Ausgabeaufschlag wird an die Vertriebspartner in Form von Provisionszahlungen für deren Vermittlungsleistung weitergegeben. Der Ausgabepreis ist an die Verwahrstelle zu entrichten, der von dieser abzüglich des eventuell erhobenen Ausgabeaufschlages unverzüglich auf den gesperrten Konten des jeweiligen Teilfonds verbucht wird. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag zahlbar. Eine Beispielrechnung für die Berechnung des Ausgabepreises stellt sich wie folgt dar: Netto-Teilfondsvermögen: 10.000.000,00 Euro Anzahl der sich am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile 200.000 Anteilwert (= Rücknahmepreis) 50,00 Euro Zuzüglich des max. Ausgabeaufschlages von 5% Ausgabepreis je Fondsanteil in Euro 52,50 Euro Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Verwahrstelle im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Verwahrstelle zugeteilt. Anteile werden nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben. Zur Vermeidung der Geldwäsche muss sich jeder Anteilszeichner bei Zeichnung und Rücknahme von Anteilen gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, der Transferstelle und/oder der vermittelnden Stelle ausweisen. Die vermittelnden Stellen haben ihren Sitz in einem FATF Land und unterliegen einer Finanzaufsicht. Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds lässt keine Praktiken des Market Timing (= häufige Anteilscheinumsätze innerhalb einer kurzen Zeit unter Ausnutzung von Zeitunterschieden und/oder Differenzen in der Nettoinventarwertberechnung) und Late Trading (= die Annahme von Anteilscheingeschäften nach der Annahmeschlusszeit wie sie im jeweiligen Sonderreglement definiert ist und die Abrechnung dieses Anteilscheingeschäfts auf der Grundlage des Nettoinventarwertes dieses, anstatt des nächsten Bewertungstages) zu und behält sich das Recht vor, Zeichnungsanträge abzulehnen, die von einem Anleger stammen, von denen die Verwaltungsgesellschaft annimmt, dass dieser derartige Praktiken anwendet. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, bei Bedarf Maßnahmen zum Schutz der anderen Anteilinhaber des Fonds zu ergreifen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt in jedem Falle sicher, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Zeichnungsantrages dem Anleger der Nettoinventarwert nicht bekannt ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann Zeichnungsanträge zurückweisen und zu jeder Zeit Anteile zwangsweise zurückkaufen, sofern nach ihrer Einschätzung Zeichnungsanträge oder Anteilausgaben ungesetzlich sind, waren oder sein könnten. Dasselbe gilt, falls Zeichnungsanträge von Personen stammen, welche vom Erwerb und Besitz von Anteilen des jeweiligen Teilfonds ausgeschlossen sind oder sich die Zeichnungsanträge solcher Personen nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft schädigend auf das Ansehen des jeweiligen Teilfonds auswirken könnten. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages, dessen maximale Höhe sich aus dem Abschnitt „Der Teilfonds im Überblick“ des jeweiligen Teilfonds ergibt. Eine Beispielrechnung für die Berechnung des Rücknahmepreises stellt sich wie folgt dar: Netto-Teilfondsvermögen: 10.000.000,00 Euro Anzahl der sich am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile 200.000 Rücknahmepreis 50,00 Euro Die Verwaltungsgesellschaft stellt in jedem Falle sicher, dass die Rücknahme auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Der Rücknahmepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag zahlbar. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach Abstimmung mit der Verwahrstelle berechtigt, bei Rücknahmeanträgen für Anteile des Fonds, die an einem Bewertungstag auszuführen wären und die mehr als 10% der an diesem Bewertungstag im Umlauf befindlichen Fondsanteile ausmachen und die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des Fonds befriedigt werden können, die Rücknahme auszusetzen. Die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme wird den zuständigen Stellen unverzüglich angezeigt. Die Anteilinhaber werden in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unterrichtet. Die Verwaltungsgesellschaft ist außerdem nach Abstimmung mit der Verwahrstelle berechtigt, umfangreiche Rücknahmen (mehr als 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens am entsprechenden Bewertungstag), die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Teilfonds befriedigt werden können, erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden und zu dem Rücknahmepreis abzurechnen, in dem die zur Abrechnung der Rücknahmen notwendigen Verkäufe der Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds abgerechnet wurden. Sofern im Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds nichts anderes bestimmt ist, sind Anteilinhaber berechtigt, ihre einer Anteilklasse zugehörigen Anteile vollständig oder teilweise in Anteile anderer Anteilklassen umzutauschen. Vor einem Umtausch ihrer Anteile sollten sich die Anteilinhaber von ihren Steuer- und Finanzberatern über die rechtlichen, steuerlichen, finanziellen oder sonstigen Folgen eines Umtauschs dieser Anteile beraten lassen. Für einen Umtausch kann eine Umtauschgebühr erhoben werden, um den bei Durchführung des Umtauschs anfallenden Transaktionskosten und Vermittlungsgebühren Rechnung zu tragen, dessen Höhe sich aus dem Abschnitt „Der Teilfonds im Überblick“ des jeweiligen Teilfonds ergibt.

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ANTEILKLASSEN. Für Das Sondervermögen besteht aus verschiedenen Anteilklassen, das Sondervermögen können heißt die ausgegebenen Anteile verbriefen unterschiedliche Rechte, je nachdem zu welcher Anteilklasse sie gehören. Es existieren derzeit folgende Anteilklassen im Sinne von § 16 Absdieses Sonderver- mögens: UniInstitutional European Real Estate, denominiert in Euro (Bil- dung am 2. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werdenJanuar 2004) UniInstitutional European Real Estate FK, die denominiert in Euro (Bildung am 1. Juli 2011) Diese Anteilklassen unterscheiden sich hinsichtlich der ErtragsverwendungMindest- anlage, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, Ausgabeaufschlags sowie der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheidenVerwaltungsvergü- tung voneinander. Die Bildung Beschreibung der unterschiedlichen Aus- gestaltungen ist in den Kapiteln „Vertrieb und Vertriebsbe- schränkungen“, „Ausgabeaufschlag“, „Verwaltungs- und sons- tige Kosten“ sowie „Ausgabe von Anteilklassen ist jederzeit zulässig Anteilen und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes ist folgende Anteilklasse tatsächlich aufgelegt: AT (EUR). Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen VertragsbedingungenAusgabestelleund § 3 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne von § 51 Absatz 1 InvG auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sindenthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche wirt- schaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist grundsätzlich nur einheitlich für das ganze Sondervermögen zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden Währungskurssicherungsgeschäftebesteht für Währungskurssicherungs- geschäfte, deren Ergebnis bestimmten die ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteil- klasse zulässig sein können. Gemäß § 11 Absatz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Sondervermögens UniInstitutional European Real Estate können künftig auch noch weitere Anteilklassen zugeordnet wirdgebildet wer- den, und die für sich hinsichtlich des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssi- cherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindest- anlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilklassen unterscheiden. Die Rechte der Anle- ger, die anderen Anteile aus bestehenden Anteilklassen keine Auswirkungen auf erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die Anteilwertentwicklung habenanlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen aus- schließlich die Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet wer- den. Im Falle der Bildung einer Anteilklasse ist es nicht notwen- dig, dass Anteile dieser Anteilklasse im Umlauf sind.

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ANTEILKLASSEN. Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne Sin- ne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen VertragsbedingungenVertragsbedingun- gen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der ErtragsverwendungErtrags- verwendung, des Ausgabeaufschlags, des RücknahmeabschlagsRücknahme- abschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes ist folgende Anteilklasse tatsächlich aufgelegt: AT (EUR). P. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse Währungsan- teilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft Gesell- schaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen VertragsbedingungenVer- tragsbedingungen“ und § 3 der „Besonderen VertragsbedingungenVertragsbe- dingungen“ Derivate im Sinne von § 51 Absatz 1 InvG auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden lau- tenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren Pa- pieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweichtab- weicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen An- teilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem sei- nem Investment in das Sondervermögen erzielt, variierenvariie- ren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen er- worbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die RenditeRendi- te, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich einheit- lich für das ganze Sondervermögen zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen An- teilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden WährungskurssicherungsgeschäfteWährungs- kurssicherungsgeschäfte, deren Ergebnis bestimmten Anteilklassen zugeordnet wird, und die für die anderen Anteilklassen keine Auswirkungen auf die Anteilwertentwicklung Anteilwert- entwicklung haben.

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ANTEILKLASSEN. Für das Sondervermögen den Fonds können jederzeit Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von WährungssicherungsgeschäftenWährungskurssicherungsgeschäften, der VerwaltungsvergütungVerwal- tungsvergütung, der Mindestanlagesumme Mindestanlage oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen Rechte der Anleger, die Anteile aus der bestehenden Anteilklasse erworben haben, bleiben davon jedoch un- berührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Es ist jederzeit zulässig und liegt weder notwendig, dass Anteile einer Anteilklasse im Ermessen der GesellschaftUmlauf sind, noch dass Anteile einer neu gebildeten Anteilklasse sofort aus- gegeben werden. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteil- klasse ist folgende Anteilklasse tatsächlich aufgelegt: AT (EUR)deren Wert auf Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Absatz 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten ausschließ- lich zu Gunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft Gesell- schaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen“ und § 3 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ Anlagebedingungen Derivate im Sinne von des § 51 197 Absatz 1 InvG KAGB auf Wechselkurse und oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste Wech- selkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens Fonds zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. Aufgrund der möglichen unterschiedlichen Ausgestaltung zukünfti- ger Anteilklassen kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das Dies gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden WährungskurssicherungsgeschäfteDie Jahres- sowie Halbjahresberichte enthalten die Angabe, deren Ergebnis bestimmten unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteilklassen zugeordnet wird, und wer- den. Darüber hinaus wird für jede Anteilklasse die für die anderen Anzahl der am Be- richtsstichtag umlaufenden Anteile der Anteilklasse sowie der am Be- richtsstichtag ermittelte Anteilwert bekannt gegeben. Für den Fonds sind gegenwärtig drei Anteilklassen keine Auswirkungen auf die Anteilwertentwicklung habenverfügbar. Die Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen sind im Abschnitt „Ausgestaltung der Anteilklassen“ unter Ziffer 13 dieses Verkaufspro- spekts beschrieben.

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