Common use of ANTEILKLASSEN Clause in Contracts

ANTEILKLASSEN. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Schaffung einer oder mehrerer Anteilklassen eines Teilfonds sowie auch die Einstellung oder Konsolidierung bestehender Klassen beschließen. Die Klassen können sich im Hinblick auf die Ertragsverwendung, die Ausschüttungspolitik, die Zeichnungsaufschläge, die Rücknahmeabschläge, die Stückelung, die Währungsabsicherung, die Management-Vergütung, das operative Geschäft oder andere Dienstleistungen, die Mindestanlage und den Mindestanteilsbestand, das Vertriebsnetzwerk, die geeigneten Anleger oder andere wesentliche Unterscheidungsmerkmale/Kriterien unterscheiden. Aufgrund der vorstehend genannten unterschiedlichen Merkmale/Kriterien einer bestimmten Klasse können sich die Angaben über die verschiedenen Klassen eines Teilfonds hinweg daher selbst dann unterschiedlich entwickeln, wenn alle Klassen dieses Teilfonds in dasselbe Portfolio von Vermögenswerten investieren. Wird eine Klasse in einer anderen als der Basiswährung des Teilfonds (wie in Anhang A beschrieben) ausgegeben, kann die Verwaltungsgesellschaft Währungssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Schwankungen im Wechselkursgefüge der Währung dieser Anlagen und der Währung des Teilfonds schließen. Diese Absicherungsmaßnahmen können je nach ihrer Entwicklung zum Ausweis von Gewinnen oder Verlusten führen. Es kann keine Zusicherung abgegeben werden, dass das Währungsabsicherungsprogramm vollumfänglich erfolgreich ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Währungssicherungsprogramm beenden. Die Gewinne und Verluste einer derartigen Währungsabsicherung werden der maßgeblichen Klasse zugewiesen. Bei der Einrichtung der Klassen strebt die Verwaltungsgesellschaft die Befolgung der folgenden Konventionen an: a. Anteile der Klasse A verkörpern grundsätzlich ausschüttende Anteile während Klassen B, C, I1 und IM grundsätzlich thesaurierende Anteile verkörpern. b. Je nach Einzelfall-Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft sind die Klassen A und B grundsätzlich für alle zulässigen Anleger verfügbar, während Klasse I1 im Allgemeinen institutionellen Anlegern und Stiftungen mit wohltätigem Zweck und ohne Gewinnerzielungsabsichten gemäß den privatrechtlichen Vorschriften ihres Sitz- oder Gründungslandes vorbehalten ist. c. Klasse C enthält Anteile ohne Rückvergütungen. Sofern nicht der die Verwaltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen andere Regelungen trifft, steht die Klasse C folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, (ii) Kunden von Banken im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und in den Niederlanden, (iii) Kunden von Gesellschaften der LGT Group nach Unterzeichnung eines Kundenbetreuungsvertrags, (iv) Kunden, die einen Beratungsvertrag oder einen Vertrag über die unabhängige Vermögensverwaltung mit Banken oder Vermögensverwaltungsgeschäften, die nicht mit der LGT Group verbunden sind, abgeschlossen haben und (v) Anlegern, die einen Kooperationsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft oder ihren verbundenen Unternehmen geschlossen haben. d. In der Klasse IM werden weder Vermögensverwaltungsgebühren noch Performance Fees berechnet. Sofern der OGAW oder die Verwaltungsgesellschaft keine anderen Reglungen trifft, steht die Klasse IM folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, die einen Vermögensverwaltungsvertrag, einen Anlageberatungsvertrag, einen Kooperationsvertrag oder einen ähnlichen Vertrag mit einer Gesellschaft der LGT Group geschlossen haben oder bei denen es sich um Anlageprogramme handelt, die von einer Gesellschaft der LGT Group verwaltet, beraten oder vertrieben werden, (ii) Gesellschaften der LGT Group und Gesellschaften, an denen die LGT Group direkte oder indirekte wirtschaftliche Rechte hält, (iii) Mitarbeitern von Gesellschaften der LGT Group sowie den Mitgliedern des Verwaltungsrats des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft und (iv) Privatanlegern, die mit einer Gesellschaft der LGT Group einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen haben, sofern die Vermögensverwaltungsverwaltungsfunktion dabei der LGT Capital Partners Ltd. oder einem verbundenen Unternehmen übertragen wurden. Als institutionelle Anleger im Sinne der vorstehend beschriebenen Klassen I1 und IM gelten vor allem in- und ausländische: - Unternehmen, die der Finanzmarkt- oder Versicherungsaufsicht unterliegen (Banken usw.), - Institutionen der privaten oder öffentlich-rechtlichen beruflichen Vorsorge, einschließlich solcher supranationaler Organisationen (Pensionskassen, Anlagestiftungen, Freizügigkeitsstiftungen, Bankstiftungen usw.), - Institutionen der privaten Altersvorsorge und der Altersvorsorge öffentlichen Rechts, einschließlich solcher supranationaler Organisationen, - kollektive Kapitalanlagen aus gleich welchem Land und in gleich welcher Rechtsform, - Holding-, Investment- oder Finanzdienstleistungsgesellschaften oder Betreibergesellschaften mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition (Treasury), falls diese auf eigene Rechnung handeln, - Family-Offices (einer oder mehrerer Familien) mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition, - öffentlich-rechtliche nationale, lokale oder supranationale Einheiten gleich welcher Art. Die Einstufung von Kunden, mit denen ein Asset-Management-Vertrag geschlossen wurde, als institutionelle Anleger erfolgt nach dem Transparenzprinzip durch Beurteilung des letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümers, wobei in diesem Verhältnis gilt, dass die Voraussetzung der professionellen Liquiditäts- und Finanzdisposition erfüllt ist. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können jederzeit von Anteilinhabern den Nachweis verlangen, dass sie die Anforderungen für die Teilnahme an einer Klasse dauerhaft erfüllen. Soweit Banken, Effektenhändler oder andere institutionelle Anleger Anteile für die Rechnung ihrer Kunden halten, müssen sie ebenfalls jederzeit auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass sie die Anteile für die Rechnung von Kunden halten, die die geforderten Voraussetzungen jeweils im Einzelfall erfüllen. Anteilinhaber, die diesen Nachweis nicht erbringen, können aufgefordert werden, den Vorschriften nachzukommen oder ihre Anteile in Anteile umzuwandeln, deren jeweilige Anforderungen sie erfüllen, oder ihre Anteile zurückzugeben oder an einen Anteilinhaber zu übertragen, der diese Anforderungen erfüllt. Kommt ein Anteilhaber dieser Aufforderung nicht nach, kann die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft eine zwangsweise Umwandlung der betreffenden Anteile in Anteile, deren Anforderungen der Anteilinhaber erfüllt, oder die zwangsweise Rücknahme veranlassen (siehe den Abschnitt „Zwangsweise Rücknahme“). Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen nach freiem Ermessen insgesamt oder teilweise ablehnen. Demgemäß behält sich die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, Zeichnungsanträge von Anlegern abzulehnen, die die Voraussetzungen einer bestimmten Klasse nicht erfüllen. Weitere Details, einschließlich anteilspezifischer Gebühren und Aufwendungen enthält Anhang A. Die OGAW-Dokumentation gilt für alle Klassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Klassen liquidieren und neue Klassen auflegen. In diesen Fällen wird die OGAW-Dokumentation entsprechend aktualisiert.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

ANTEILKLASSEN. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Schaffung einer oder mehrerer Anteilklassen eines Teilfonds sowie auch die Einstellung oder Konsolidierung bestehender Klassen beschließen. Die Klassen können sich im Hinblick auf die Ertragsverwendung, die Ausschüttungspolitik, die Zeichnungsaufschläge, die Rücknahmeabschläge, die Stückelung, die Währungsabsicherung, die Management-Vergütung, das operative Geschäft oder andere Dienstleistungen, die Mindestanlage und den Mindestanteilsbestand, das Vertriebsnetzwerk, die geeigneten Anleger oder andere wesentliche Unterscheidungsmerkmale/Kriterien unterscheiden. Aufgrund der vorstehend genannten unterschiedlichen Merkmale/Kriterien einer bestimmten Klasse können sich die Angaben über die verschiedenen Klassen eines Teilfonds hinweg daher selbst dann unterschiedlich entwickeln, wenn alle Klassen dieses Teilfonds in dasselbe Portfolio von Vermögenswerten investieren. Wird eine Klasse in einer anderen als der Basiswährung des Teilfonds (wie in Anhang A beschrieben) ausgegeben, kann die Verwaltungsgesellschaft Währungssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Schwankungen im Wechselkursgefüge der Währung dieser Anlagen und der Währung des Teilfonds schließen. Diese Absicherungsmaßnahmen können je nach ihrer Entwicklung zum Ausweis von Gewinnen oder Verlusten führen. Es kann keine Zusicherung abgegeben werden, dass das Währungsabsicherungsprogramm vollumfänglich erfolgreich ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Währungssicherungsprogramm beenden. Die Gewinne und Verluste einer derartigen Währungsabsicherung werden der maßgeblichen Klasse zugewiesen. Bei der Einrichtung der Klassen strebt die Verwaltungsgesellschaft die Befolgung der folgenden Konventionen an: a. Anteile der Klasse A verkörpern grundsätzlich ausschüttende Anteile während Klassen B, C, I1 und IM grundsätzlich thesaurierende Anteile verkörpern. b. Je nach Einzelfall-Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft sind die Klassen A und B grundsätzlich für alle zulässigen Anleger verfügbar, während Klasse I1 im Allgemeinen entweder (a) institutionellen Anlegern und Anlegern, die direkt investieren, oder (b) privatrechtlichen Stiftungen, wenn diese indirekt im Namen eines institutionellen Anlegers investieren, der ein Begünstigter dieser Stiftung ist, oder (c) Stiftungen mit wohltätigem Zweck und ohne Gewinnerzielungsabsichten gemäß den privatrechtlichen Vorschriften ihres Sitz- oder Gründungslandes vorbehalten ist. c. Klasse C enthält Anteile ohne Rückvergütungen. Sofern nicht der die Verwaltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen andere Regelungen trifft, steht die Klasse C folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, (ii) Kunden von Banken im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und in den Niederlanden, (iii) Kunden von Gesellschaften der LGT Group nach Unterzeichnung eines Kundenbetreuungsvertrags, (iv) Kunden, die einen Beratungsvertrag oder einen Vertrag über die unabhängige Vermögensverwaltung mit Banken oder Vermögensverwaltungsgeschäften, die nicht mit der LGT Group verbunden sind, abgeschlossen haben und (v) Anlegern, die einen Kooperationsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft oder ihren verbundenen Unternehmen geschlossen haben. d. In der Klasse IM werden weder Vermögensverwaltungsgebühren noch Performance Fees berechnet. Sofern der OGAW oder die Verwaltungsgesellschaft keine anderen Reglungen trifft, steht die Klasse IM folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, die einen Vermögensverwaltungsvertrag, einen Anlageberatungsvertrag, einen Kooperationsvertrag oder einen ähnlichen Vertrag mit einer Gesellschaft der LGT Group geschlossen haben oder bei denen es sich um Anlageprogramme handelt, die von einer Gesellschaft der LGT Group verwaltet, beraten oder vertrieben werden, (ii) Gesellschaften der LGT Group und Gesellschaften, an denen die LGT Group direkte oder indirekte wirtschaftliche Rechte hält, (iii) Mitarbeitern von Gesellschaften der LGT Group sowie den Mitgliedern des Verwaltungsrats des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft, und (iv) Privatanlegernprivaten Anlegern, die einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einer Gesellschaft der LGT Group einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen haben, sofern mit der Maßgabe, dass die Vermögensverwaltungsverwaltungsfunktion dabei der Anlageverwaltungsfunktion in diesem Fall an LGT Capital Partners Ltd. oder einem eines ihrer verbundenen Unternehmen übertragen wurden. delegiert wurde.. Als institutionelle Anleger im Sinne der vorstehend beschriebenen Klassen I1 und IM gelten vor allem in- und ausländische: - Unternehmen, die der Finanzmarkt- oder Versicherungsaufsicht unterliegen (Banken usw.), - Institutionen der privaten oder öffentlich-rechtlichen beruflichen Vorsorge, einschließlich solcher supranationaler Organisationen (Pensionskassen, Anlagestiftungen, Freizügigkeitsstiftungen, Bankstiftungen usw.), - Institutionen der privaten Altersvorsorge und der Altersvorsorge öffentlichen Rechts, einschließlich solcher supranationaler Organisationen, - kollektive Kapitalanlagen aus gleich welchem Land und in gleich welcher Rechtsform, - Holding-, Investment- oder Finanzdienstleistungsgesellschaften oder Betreibergesellschaften mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition (Treasury), falls diese auf eigene Rechnung handeln, - Family-Offices (einer oder mehrerer Familien) mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition, - öffentlich-rechtliche nationale, lokale oder supranationale Einheiten gleich welcher Art. Die Einstufung von Kunden, mit denen ein Asset-Management-Vertrag geschlossen wurde, als institutionelle Anleger erfolgt nach dem Transparenzprinzip durch Beurteilung des letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümers, wobei in diesem Verhältnis gilt, dass die Voraussetzung der professionellen Liquiditäts- und Finanzdisposition erfüllt ist. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können jederzeit von Anteilinhabern den Nachweis verlangen, dass sie die Anforderungen für die Teilnahme an einer Klasse dauerhaft erfüllen. Soweit Banken, Effektenhändler oder andere institutionelle Anleger Anteile für die Rechnung ihrer Kunden halten, müssen sie ebenfalls jederzeit auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass sie die Anteile für die Rechnung von Kunden halten, die die geforderten Voraussetzungen jeweils im Einzelfall erfüllen. Anteilinhaber, die diesen Nachweis nicht erbringen, können aufgefordert werden, den Vorschriften nachzukommen oder ihre Anteile in Anteile umzuwandeln, deren jeweilige Anforderungen sie erfüllen, oder ihre Anteile zurückzugeben oder an einen Anteilinhaber zu übertragen, der diese Anforderungen erfüllt. Kommt ein Anteilhaber dieser Aufforderung nicht nach, kann die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft eine zwangsweise Umwandlung der betreffenden Anteile in Anteile, deren Anforderungen der Anteilinhaber erfüllt, oder die zwangsweise Rücknahme veranlassen (siehe den Abschnitt „Zwangsweise Rücknahme“). Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen nach freiem Ermessen insgesamt oder teilweise ablehnen. Demgemäß behält sich die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, Zeichnungsanträge von Anlegern abzulehnen, die die Voraussetzungen einer bestimmten Klasse nicht erfüllen. Weitere Details, einschließlich anteilspezifischer Gebühren und Aufwendungen enthält Anhang A. Die OGAW-Dokumentation gilt für alle Klassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Klassen liquidieren und neue Klassen auflegen. In diesen Fällen wird die OGAW-Dokumentation entsprechend aktualisiert.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

ANTEILKLASSEN. Die Verwaltungsgesellschaft Der Fonds kann die Schaffung einer oder mehrerer aus verschiedenen Anteilklassen eines Teilfonds sowie auch die Einstellung oder Konsolidierung bestehender Klassen beschließenbestehen, welche jeweils eine eigene Wertpapierkennnummer und ISIN besitzen. Die Klassen Anteilklassen können sich im Hinblick auf hinsichtlich der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme, dem Anlegerkreis oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Anlagestrategie bleibt über die Ertragsverwendung, die Ausschüttungspolitik, die Zeichnungsaufschläge, die Rücknahmeabschläge, die Stückelung, die Währungsabsicherung, die Management-VergütungAnteilklassen hinweg unverändert. Derzeit existieren folgende Anteilklassen: Flossbach von Storch - Fundament FT WKN: A0HGMH ISIN: DE000A0HGMH0 Flossbach von Storch - Fundament IT WKN: A0Q7S5 ISIN: DE000A0Q7S57 Flossbach von Storch - Fundament RT WKN: A1JMPZ ISIN: DE000A1JMPZ7 Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Anteilklassen kann das wirtschaftliche Ergebnis, das operative Geschäft oder andere Dienstleistungender Anleger mit seinem Investment in dem Fonds erzielt, die Mindestanlage und den Mindestanteilsbestandvariieren, das Vertriebsnetzwerkje nachdem, die geeigneten Anleger oder andere wesentliche Unterscheidungsmerkmale/Kriterien unterscheiden. Aufgrund der vorstehend genannten unterschiedlichen Merkmale/Kriterien einer bestimmten Klasse können sich die Angaben über die verschiedenen Klassen eines Teilfonds hinweg daher selbst dann unterschiedlich entwickeln, wenn alle Klassen dieses Teilfonds in dasselbe Portfolio von Vermögenswerten investieren. Wird eine Klasse in einer anderen als der Basiswährung des Teilfonds (wie in Anhang A beschrieben) ausgegeben, kann die Verwaltungsgesellschaft Währungssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Schwankungen im Wechselkursgefüge der Währung dieser Anlagen und der Währung des Teilfonds schließen. Diese Absicherungsmaßnahmen können je nach ihrer Entwicklung zum Ausweis von Gewinnen oder Verlusten führen. Es kann keine Zusicherung abgegeben werden, dass das Währungsabsicherungsprogramm vollumfänglich erfolgreich ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Währungssicherungsprogramm beenden. Die Gewinne und Verluste einer derartigen Währungsabsicherung werden der maßgeblichen Klasse zugewiesen. Bei der Einrichtung der Klassen strebt die Verwaltungsgesellschaft die Befolgung der folgenden Konventionen an: a. Anteile der Klasse A verkörpern grundsätzlich ausschüttende Anteile während Klassen B, C, I1 und IM grundsätzlich thesaurierende Anteile verkörpern. b. Je nach Einzelfall-Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft sind die Klassen A und B grundsätzlich für alle zulässigen Anleger verfügbar, während Klasse I1 im Allgemeinen institutionellen Anlegern und Stiftungen mit wohltätigem Zweck und ohne Gewinnerzielungsabsichten gemäß den privatrechtlichen Vorschriften ihres Sitz- oder Gründungslandes vorbehalten ist. c. Klasse C enthält Anteile ohne Rückvergütungen. Sofern nicht der die Verwaltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen andere Regelungen trifft, steht die Klasse C folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, (ii) Kunden von Banken im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und in den Niederlanden, (iii) Kunden von Gesellschaften der LGT Group nach Unterzeichnung eines Kundenbetreuungsvertrags, (iv) Kunden, die einen Beratungsvertrag oder einen Vertrag über die unabhängige Vermögensverwaltung mit Banken oder Vermögensverwaltungsgeschäften, die nicht mit der LGT Group verbunden sind, abgeschlossen haben und (v) Anlegern, die einen Kooperationsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft oder ihren verbundenen Unternehmen geschlossen haben. d. In der Klasse IM werden weder Vermögensverwaltungsgebühren noch Performance Fees berechnet. Sofern der OGAW oder die Verwaltungsgesellschaft keine anderen Reglungen trifft, steht die Klasse IM folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, die einen Vermögensverwaltungsvertrag, einen Anlageberatungsvertrag, einen Kooperationsvertrag oder einen ähnlichen Vertrag mit einer Gesellschaft der LGT Group geschlossen haben oder bei denen es sich um Anlageprogramme handelt, zu welcher Anteilklasse die von einer Gesellschaft der LGT Group verwaltet, beraten oder vertrieben werden, (ii) Gesellschaften der LGT Group und Gesellschaften, an denen ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die LGT Group direkte oder indirekte wirtschaftliche Rechte hält, (iii) Mitarbeitern von Gesellschaften der LGT Group sowie den Mitgliedern des Verwaltungsrats des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft und (iv) Privatanlegern, die mit einer Gesellschaft der LGT Group einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen haben, sofern die Vermögensverwaltungsverwaltungsfunktion dabei der LGT Capital Partners Ltd. oder einem verbundenen Unternehmen übertragen wurden. Als institutionelle Anleger im Sinne der vorstehend beschriebenen Klassen I1 und IM gelten vor allem in- und ausländische: - UnternehmenRendite, die der Finanzmarkt- oder Versicherungsaufsicht unterliegen (Banken usw.)Anleger vor Steuern erzielt, - Institutionen der privaten oder öffentlich-rechtlichen beruflichen Vorsorge, einschließlich solcher supranationaler Organisationen (Pensionskassen, Anlagestiftungen, Freizügigkeitsstiftungen, Bankstiftungen usw.), - Institutionen der privaten Altersvorsorge und der Altersvorsorge öffentlichen Rechts, einschließlich solcher supranationaler Organisationen, - kollektive Kapitalanlagen aus gleich welchem Land und in gleich welcher Rechtsform, - Holding-, Investment- oder Finanzdienstleistungsgesellschaften oder Betreibergesellschaften mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition (Treasury), falls diese auf eigene Rechnung handeln, - Family-Offices (einer oder mehrerer Familien) mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition, - öffentlich-rechtliche nationale, lokale oder supranationale Einheiten gleich welcher Artals auch für die Rendite nach Steuern. Die Einstufung Bildung von Kunden, mit denen ein Asset-Management-Vertrag geschlossen wurde, als institutionelle Anleger erfolgt nach dem Transparenzprinzip durch Beurteilung des letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümers, wobei in diesem Verhältnis gilt, dass die Voraussetzung Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der professionellen Liquiditäts- und Finanzdisposition erfüllt istGesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können jederzeit von Anteilinhabern den Nachweis verlangenRechte der Anleger, dass sie die Anforderungen für die Teilnahme an einer Klasse dauerhaft erfüllen. Soweit Banken, Effektenhändler oder andere institutionelle Anleger Anteile für die Rechnung ihrer Kunden halten, müssen sie ebenfalls jederzeit auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass sie die Anteile für die Rechnung aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben von Kunden haltender Bildung neuer Anteilklassen unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilscheinklasse anfallen, dürfen ausschließlich die geforderten Voraussetzungen jeweils Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Beschreibung der Ausgestaltungen ist im Einzelfall erfüllen. Anteilinhaber, die diesen Nachweis nicht erbringen, können aufgefordert werden, den Vorschriften nachzukommen oder ihre Anteile in Anteile umzuwandeln, deren jeweilige Anforderungen sie erfüllen, oder ihre Anteile zurückzugeben oder an einen Anteilinhaber zu übertragen, der diese Anforderungen erfüllt. Kommt ein Anteilhaber dieser Aufforderung nicht nach, kann die Abschnitt „Flossbach von Storch im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft eine zwangsweise Umwandlung der betreffenden Anteile in Anteile, deren Anforderungen der Anteilinhaber erfüllt, oder die zwangsweise Rücknahme veranlassen (siehe den Abschnitt „Zwangsweise Rücknahme“). Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen nach freiem Ermessen insgesamt oder teilweise ablehnen. Demgemäß behält sich die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, Zeichnungsanträge von Anlegern abzulehnen, die die Voraussetzungen einer bestimmten Klasse nicht erfüllen. Weitere Details, einschließlich anteilspezifischer Gebühren und Aufwendungen enthält Anhang A. Die OGAW-Dokumentation gilt für alle Klassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Klassen liquidieren und neue Klassen auflegen. In diesen Fällen wird die OGAW-Dokumentation entsprechend aktualisiertÜberblick“ dieses Verkaufsprospektes zu entnehmen.

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Samples: Investment Fund Prospectus

ANTEILKLASSEN. Die Verwaltungsgesellschaft kann Für den Feederfonds können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gebildet werden, die Schaffung sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer oder mehrerer Anteilklassen eines Teilfonds sowie auch die Einstellung oder Konsolidierung bestehender Klassen beschließenKombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Klassen können sich Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Hinblick auf die ErtragsverwendungErmessen der Gesellschaft. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes sind folgende Anteilklassen tatsächlich aufgelegt: A (EUR) und R (EUR). Anteile der Anteilklasse R (EUR) dürfen nur im Einvernehmen mit der Gesellschaft und zusätzlich nur von solchen Vertriebspartnern erworben werden, die Ausschüttungspolitik, die Zeichnungsaufschläge, die Rücknahmeabschläge, die Stückelung, die Währungsabsicherung, die Management-Vergütung, das operative Geschäft aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder andere Dienstleistungen, die Mindestanlage aufgrund besonderer Vergütungsvereinbarungen mit den betroffenen Kunden laufende Vertriebsprovisionen (Bestandsprovisionen) nicht annehmen und behalten dürfen. Alle möglichen Ausprägungen der R bzw. RT – Anteilklassen zahlen keine Vergütung an den Mindestanteilsbestand, das Vertriebsnetzwerk, die geeigneten Anleger oder andere wesentliche Unterscheidungsmerkmale/Kriterien unterscheidenVertriebspartner. Aufgrund der vorstehend genannten unterschiedlichen Merkmale/Kriterien Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer bestimmten Klasse können sich die Angaben über die verschiedenen Klassen eines Teilfonds hinweg daher selbst dann unterschiedlich entwickeln, wenn alle Klassen dieses Teilfonds in dasselbe Portfolio von Vermögenswerten investiereneinzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Wird eine Klasse in Für Währungsanteilklassen mit einer anderen als der Basiswährung des Teilfonds (wie in Anhang A beschrieben) ausgegeben, kann die Verwaltungsgesellschaft Währungssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Schwankungen im Wechselkursgefüge Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anlagen Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ und § 4 der „Besonderen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Feederfonds zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Teilfonds schließen. Diese Absicherungsmaßnahmen können je nach ihrer Entwicklung zum Ausweis Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von Gewinnen oder Verlusten führen. Es kann keine Zusicherung abgegeben werden, dass das Währungsabsicherungsprogramm vollumfänglich erfolgreich ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Währungssicherungsprogramm beenden. Die Gewinne und Verluste einer derartigen Währungsabsicherung werden der maßgeblichen Klasse zugewiesenReferenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der Einrichtung einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Feederfonds darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Klassen strebt die Verwaltungsgesellschaft die Befolgung Anteilklasse betragen. Der Einsatz der folgenden Konventionen an: a. Anteile der Klasse A verkörpern grundsätzlich ausschüttende Anteile während Klassen B, C, I1 und IM grundsätzlich thesaurierende Anteile verkörpern. b. Je Derivate nach Einzelfall-Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft sind die Klassen A und B grundsätzlich für alle zulässigen Anleger verfügbar, während Klasse I1 im Allgemeinen institutionellen Anlegern und Stiftungen mit wohltätigem Zweck und ohne Gewinnerzielungsabsichten gemäß den privatrechtlichen Vorschriften ihres Sitz- oder Gründungslandes vorbehalten ist. c. Klasse C enthält Anteile ohne Rückvergütungen. Sofern diesem Absatz darf sich nicht der die Verwaltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen andere Regelungen trifft, steht die Klasse C folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, (ii) Kunden von Banken im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und in den Niederlanden, (iii) Kunden von Gesellschaften der LGT Group nach Unterzeichnung eines Kundenbetreuungsvertrags, (iv) Kunden, die einen Beratungsvertrag oder einen Vertrag über die unabhängige Vermögensverwaltung mit Banken oder Vermögensverwaltungsgeschäftenauf Anteilklassen auswirken, die nicht oder gegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind.‌‌ Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit der LGT Group verbunden sindseinem Investment in den Feederfonds erzielt, abgeschlossen haben und (v) Anlegernvariieren, die einen Kooperationsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft oder ihren verbundenen Unternehmen geschlossen haben. d. In der Klasse IM werden weder Vermögensverwaltungsgebühren noch Performance Fees berechnet. Sofern der OGAW oder die Verwaltungsgesellschaft keine anderen Reglungen trifftje nachdem, steht die Klasse IM folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, die einen Vermögensverwaltungsvertrag, einen Anlageberatungsvertrag, einen Kooperationsvertrag oder einen ähnlichen Vertrag mit einer Gesellschaft der LGT Group geschlossen haben oder bei denen es sich um Anlageprogramme handelt, zu welcher Anteilklasse die von einer Gesellschaft der LGT Group verwaltet, beraten oder vertrieben werden, (ii) Gesellschaften der LGT Group und Gesellschaften, an denen ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die LGT Group direkte oder indirekte wirtschaftliche Rechte hält, (iii) Mitarbeitern von Gesellschaften der LGT Group sowie den Mitgliedern des Verwaltungsrats des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft und (iv) Privatanlegern, die mit einer Gesellschaft der LGT Group einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen haben, sofern die Vermögensverwaltungsverwaltungsfunktion dabei der LGT Capital Partners Ltd. oder einem verbundenen Unternehmen übertragen wurden. Als institutionelle Anleger im Sinne der vorstehend beschriebenen Klassen I1 und IM gelten vor allem in- und ausländische: - UnternehmenRendite, die der Finanzmarkt- oder Versicherungsaufsicht unterliegen (Banken usw.), - Institutionen der privaten oder öffentlich-rechtlichen beruflichen Vorsorge, einschließlich solcher supranationaler Organisationen (Pensionskassen, Anlagestiftungen, Freizügigkeitsstiftungen, Bankstiftungen usw.), - Institutionen der privaten Altersvorsorge und der Altersvorsorge öffentlichen Rechts, einschließlich solcher supranationaler Organisationen, - kollektive Kapitalanlagen aus gleich welchem Land und in gleich welcher Rechtsform, - Holding-, Investment- oder Finanzdienstleistungsgesellschaften oder Betreibergesellschaften mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition (Treasury), falls diese auf eigene Rechnung handeln, - Family-Offices (einer oder mehrerer Familien) mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition, - öffentlich-rechtliche nationale, lokale oder supranationale Einheiten gleich welcher Art. Die Einstufung von Kunden, mit denen ein Asset-Management-Vertrag geschlossen wurdeAnleger vor Steuern erzielt, als institutionelle Anleger erfolgt nach dem Transparenzprinzip durch Beurteilung des letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümers, wobei in diesem Verhältnis gilt, dass die Voraussetzung der professionellen Liquiditäts- und Finanzdisposition erfüllt ist. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können jederzeit von Anteilinhabern den Nachweis verlangen, dass sie die Anforderungen auch für die Teilnahme an einer Klasse dauerhaft erfüllenRendite nach Steuern. Soweit BankenDer Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Feederfonds zulässig, Effektenhändler er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder andere institutionelle Anleger Anteile Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden Währungskurssicherungsgeschäfte, deren Ergebnis bestimmten Anteilklassen zugeordnet wird, und die für die Rechnung ihrer Kunden halten, müssen sie ebenfalls jederzeit anderen Anteilklassen keine Auswirkungen auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass sie die Anteile für die Rechnung von Kunden halten, die die geforderten Voraussetzungen jeweils im Einzelfall erfüllen. Anteilinhaber, die diesen Nachweis nicht erbringen, können aufgefordert werden, den Vorschriften nachzukommen oder ihre Anteile in Anteile umzuwandeln, deren jeweilige Anforderungen sie erfüllen, oder ihre Anteile zurückzugeben oder an einen Anteilinhaber zu übertragen, der diese Anforderungen erfüllt. Kommt ein Anteilhaber dieser Aufforderung nicht nach, kann die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft eine zwangsweise Umwandlung der betreffenden Anteile in Anteile, deren Anforderungen der Anteilinhaber erfüllt, oder die zwangsweise Rücknahme veranlassen (siehe den Abschnitt „Zwangsweise Rücknahme“). Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen nach freiem Ermessen insgesamt oder teilweise ablehnen. Demgemäß behält sich die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, Zeichnungsanträge von Anlegern abzulehnen, die die Voraussetzungen einer bestimmten Klasse nicht erfüllen. Weitere Details, einschließlich anteilspezifischer Gebühren und Aufwendungen enthält Anhang A. Die OGAW-Dokumentation gilt für alle Klassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Klassen liquidieren und neue Klassen auflegen. In diesen Fällen wird die OGAW-Dokumentation entsprechend aktualisiertAnteilwertentwicklung haben.

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Samples: Sales Contracts

ANTEILKLASSEN. Die Verwaltungsgesellschaft kann Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte. Verschiedene Anteilklassen werden zunächst nicht gebildet. Gemäß den Vertragsbedingungen des Sondervermögens ist die Schaffung einer oder mehrerer Anteilklassen eines Teilfonds sowie auch die Einstellung oder Konsolidierung bestehender Klassen beschließenBildung von Anteilklas- sen zulässig. Die Klassen können sich Es liegt im Hinblick auf Ermessen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteilklasse. Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die Ertragsverwendungbestehenden Anteilinhaber des Sondervermögens einer gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet. Zulässig ist die unterschiedliche Ausgestaltung von Anteilen hinsichtlich der Ertragsver- wendung (Ausschüttung, die AusschüttungspolitikThesaurierung), die Zeichnungsaufschlägedes Ausgabeaufschlags, die Rücknahmeabschlägedes Rücknahmeab- schlags, die Stückelung, die Währungsabsicherung, die Management-Vergütung, das operative Geschäft oder andere Dienstleistungen, die Mindestanlage und den Mindestanteilsbestand, das Vertriebsnetzwerk, die geeigneten Anleger oder andere wesentliche Unterscheidungsmerkmale/Kriterien unterscheiden. Aufgrund der vorstehend genannten unterschiedlichen Merkmale/Kriterien einer bestimmten Klasse können sich die Angaben über die verschiedenen Klassen eines Teilfonds hinweg daher selbst dann unterschiedlich entwickeln, wenn alle Klassen dieses Teilfonds in dasselbe Portfolio von Vermögenswerten investieren. Wird eine Klasse in einer anderen als der Basiswährung des Teilfonds (wie in Anhang A beschrieben) ausgegeben, kann die Verwaltungsgesellschaft Währungssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Schwankungen im Wechselkursgefüge der Währung dieser Anlagen und der Währung des Teilfonds schließenAnteilwertes, der Verwaltungsvergütung sowie der Mindestan- lagesumme. Diese Absicherungsmaßnahmen können je nach ihrer Entwicklung zum Ausweis von Gewinnen oder Verlusten führen. Es kann keine Zusicherung abgegeben werden, dass das Währungsabsicherungsprogramm vollumfänglich erfolgreich istEine Kombination der Ausgestaltungsmerkmale ist möglich. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Währungssicherungsprogramm beendenAnteilkas- sen werden sowohl im ausführlichen Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjah- resbericht einzeln aufgezählt. Die Gewinne und Verluste einer derartigen Währungsabsicherung Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden der maßgeblichen Klasse zugewiesen. Bei der Einrichtung der Klassen strebt die Verwaltungsgesellschaft die Befolgung der folgenden Konventionen an: a. Anteile der Klasse A verkörpern grundsätzlich ausschüttende Anteile während Klassen B, C, I1 und IM grundsätzlich thesaurierende Anteile verkörpern. b. Je nach Einzelfall-Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft sind die Klassen A und B grundsätzlich für alle zulässigen Anleger verfügbar, während Klasse I1 im Allgemeinen institutionellen Anlegern ausführlichen Verkaufsprospekt und Stiftungen mit wohltätigem Zweck und ohne Gewinnerzielungsabsichten gemäß den privatrechtlichen Vorschriften ihres Sitz- oder Gründungslandes vorbehalten ist. c. Klasse C enthält Anteile ohne Rückvergütungen. Sofern nicht der die Verwaltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen andere Regelungen trifft, steht die Klasse C folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, (ii) Kunden von Banken im Vereinigten Königreich von Großbritannien Jahres- und Nordirland Halbjahresbericht im Ein- zelnen beschrieben. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auf- legung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern) und in den Niederlanden, (iii) Kunden von Gesellschaften der LGT Group nach Unterzeichnung eines Kundenbetreuungsvertrags, (iv) Kundendie Verwaltungsvergütung, die einen Beratungsvertrag oder einen Vertrag über die unabhängige Vermögensverwaltung mit Banken oder Vermögensverwaltungsgeschäftenauf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, die nicht mit der LGT Group verbunden sindggf. einschließlich Ertragsausgleich, abgeschlossen haben und (v) Anlegern, die einen Kooperationsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft oder ihren verbundenen Unternehmen geschlossen habenausschließlich dieser Anteilklas- se zugeordnet werden. d. In der Klasse IM werden weder Vermögensverwaltungsgebühren noch Performance Fees berechnet. Sofern der OGAW oder die Verwaltungsgesellschaft keine anderen Reglungen trifft, steht die Klasse IM folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, die einen Vermögensverwaltungsvertrag, einen Anlageberatungsvertrag, einen Kooperationsvertrag oder einen ähnlichen Vertrag mit einer Gesellschaft der LGT Group geschlossen haben oder bei denen es sich um Anlageprogramme handelt, die von einer Gesellschaft der LGT Group verwaltet, beraten oder vertrieben werden, (ii) Gesellschaften der LGT Group und Gesellschaften, an denen die LGT Group direkte oder indirekte wirtschaftliche Rechte hält, (iii) Mitarbeitern von Gesellschaften der LGT Group sowie den Mitgliedern des Verwaltungsrats des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft und (iv) Privatanlegern, die mit einer Gesellschaft der LGT Group einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen haben, sofern die Vermögensverwaltungsverwaltungsfunktion dabei der LGT Capital Partners Ltd. oder einem verbundenen Unternehmen übertragen wurden. Als institutionelle Anleger im Sinne der vorstehend beschriebenen Klassen I1 und IM gelten vor allem in- und ausländische: - Unternehmen, die der Finanzmarkt- oder Versicherungsaufsicht unterliegen (Banken usw.), - Institutionen der privaten oder öffentlich-rechtlichen beruflichen Vorsorge, einschließlich solcher supranationaler Organisationen (Pensionskassen, Anlagestiftungen, Freizügigkeitsstiftungen, Bankstiftungen usw.), - Institutionen der privaten Altersvorsorge und der Altersvorsorge öffentlichen Rechts, einschließlich solcher supranationaler Organisationen, - kollektive Kapitalanlagen aus gleich welchem Land und in gleich welcher Rechtsform, - Holding-, Investment- oder Finanzdienstleistungsgesellschaften oder Betreibergesellschaften mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition (Treasury), falls diese auf eigene Rechnung handeln, - Family-Offices (einer oder mehrerer Familien) mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition, - öffentlich-rechtliche nationale, lokale oder supranationale Einheiten gleich welcher Art. Die Einstufung von Kunden, mit denen ein Asset-Management-Vertrag geschlossen wurde, als institutionelle Anleger erfolgt nach dem Transparenzprinzip durch Beurteilung des letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümers, wobei in diesem Verhältnis gilt, dass die Voraussetzung der professionellen Liquiditäts- und Finanzdisposition erfüllt ist. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können jederzeit von Anteilinhabern den Nachweis verlangen, dass sie die Anforderungen für die Teilnahme an einer Klasse dauerhaft erfüllen. Soweit Banken, Effektenhändler oder andere institutionelle Anleger Anteile für die Rechnung ihrer Kunden halten, müssen sie ebenfalls jederzeit auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass sie die Anteile für die Rechnung von Kunden halten, die die geforderten Voraussetzungen jeweils im Einzelfall erfüllen. Anteilinhaber, die diesen Nachweis nicht erbringen, können aufgefordert werden, den Vorschriften nachzukommen oder ihre Anteile in Anteile umzuwandeln, deren jeweilige Anforderungen sie erfüllen, oder ihre Anteile zurückzugeben oder an einen Anteilinhaber zu übertragen, der diese Anforderungen erfüllt. Kommt ein Anteilhaber dieser Aufforderung nicht nach, kann die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft eine zwangsweise Umwandlung der betreffenden Anteile in Anteile, deren Anforderungen der Anteilinhaber erfüllt, oder die zwangsweise Rücknahme veranlassen (siehe den Abschnitt „Zwangsweise Rücknahme“). Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen nach freiem Ermessen insgesamt oder teilweise ablehnen. Demgemäß behält sich die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, Zeichnungsanträge von Anlegern abzulehnen, die die Voraussetzungen einer bestimmten Klasse nicht erfüllen. Weitere Details, einschließlich anteilspezifischer Gebühren und Aufwendungen enthält Anhang A. Die OGAW-Dokumentation gilt für alle Klassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Klassen liquidieren und neue Klassen auflegen. In diesen Fällen wird die OGAW-Dokumentation entsprechend aktualisiert.

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Samples: Investment Fund Prospectus

ANTEILKLASSEN. Die Verwaltungsgesellschaft kann Für den Feederfonds können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gebildet werden, die Schaffung sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer oder mehrerer Anteilklassen eines Teilfonds sowie auch die Einstellung oder Konsolidierung bestehender Klassen beschließenKombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Klassen können sich Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Hinblick Ermessen der Gesellschaft. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes sind folgende Anteilklassen tatsächlich aufgelegt: A (EUR), P (EUR) und R (EUR). Anteile der Anteilklasse R (EUR) dürfen nur im Einvernehmen mit der Gesellschaft und zusätzlich nur von solchen Vertriebspartnern erworben werden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund besonderer Vergütungsvereinbarungen mit den betroffenen Kunden laufende Vertriebsprovisionen (Bestandsprovisionen) nicht annehmen und behalten dürfen. Alle möglichen Ausprägungen der R bzw. RT – Anteilklassen zahlen keine Vergütung an den Vertriebspartner. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ und § 4 der „Besonderen Anlagebedingungen“ Derivate im Sinne von § 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die ErtragsverwendungReferenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Feederfonds zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse abweicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Feederfonds darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf Anteilklassen auswirken, die Ausschüttungspolitik, die Zeichnungsaufschläge, die Rücknahmeabschläge, die Stückelung, die Währungsabsicherung, die Management-Vergütung, das operative Geschäft nicht oder andere Dienstleistungen, die Mindestanlage und den Mindestanteilsbestand, das Vertriebsnetzwerk, die geeigneten Anleger oder andere wesentliche Unterscheidungsmerkmale/Kriterien unterscheidengegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. Aufgrund der vorstehend genannten unterschiedlichen Merkmale/Kriterien einer bestimmten Klasse können sich die Angaben über die verschiedenen Klassen eines Teilfonds hinweg daher selbst dann unterschiedlich entwickeln, wenn alle Klassen dieses Teilfonds in dasselbe Portfolio von Vermögenswerten investieren. Wird eine Klasse in einer anderen als der Basiswährung des Teilfonds (wie in Anhang A beschrieben) ausgegeben, kann die Verwaltungsgesellschaft Währungssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Schwankungen im Wechselkursgefüge der Währung dieser Anlagen und der Währung des Teilfonds schließen. Diese Absicherungsmaßnahmen können je nach ihrer Entwicklung zum Ausweis von Gewinnen oder Verlusten führen. Es kann keine Zusicherung abgegeben werden, dass das Währungsabsicherungsprogramm vollumfänglich erfolgreich ist. Die Verwaltungsgesellschaft Ausgestaltung kann das Währungssicherungsprogramm beenden. Die Gewinne und Verluste einer derartigen Währungsabsicherung werden wirtschaftliche Ergebnis, das der maßgeblichen Klasse zugewiesen. Bei der Einrichtung der Klassen strebt die Verwaltungsgesellschaft die Befolgung der folgenden Konventionen an: a. Anteile der Klasse A verkörpern grundsätzlich ausschüttende Anteile während Klassen B, C, I1 und IM grundsätzlich thesaurierende Anteile verkörpern. b. Je nach Einzelfall-Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft sind die Klassen A und B grundsätzlich für alle zulässigen Anleger verfügbar, während Klasse I1 im Allgemeinen institutionellen Anlegern und Stiftungen mit wohltätigem Zweck und ohne Gewinnerzielungsabsichten gemäß den privatrechtlichen Vorschriften ihres Sitz- oder Gründungslandes vorbehalten ist. c. Klasse C enthält Anteile ohne Rückvergütungen. Sofern nicht der die Verwaltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen andere Regelungen trifft, steht die Klasse C folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, (ii) Kunden von Banken im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und seinem Investment in den NiederlandenFeederfonds erzielt, (iii) Kunden von Gesellschaften der LGT Group nach Unterzeichnung eines Kundenbetreuungsvertragsvariieren, (iv) Kundenje nachdem, die einen Beratungsvertrag oder einen Vertrag über die unabhängige Vermögensverwaltung mit Banken oder Vermögensverwaltungsgeschäften, die nicht mit der LGT Group verbunden sind, abgeschlossen haben und (v) Anlegern, die einen Kooperationsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft oder ihren verbundenen Unternehmen geschlossen haben. d. In der Klasse IM werden weder Vermögensverwaltungsgebühren noch Performance Fees berechnet. Sofern der OGAW oder die Verwaltungsgesellschaft keine anderen Reglungen trifft, steht die Klasse IM folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, die einen Vermögensverwaltungsvertrag, einen Anlageberatungsvertrag, einen Kooperationsvertrag oder einen ähnlichen Vertrag mit einer Gesellschaft der LGT Group geschlossen haben oder bei denen es sich um Anlageprogramme handelt, zu welcher Anteilklasse die von einer Gesellschaft der LGT Group verwaltet, beraten oder vertrieben werden, (ii) Gesellschaften der LGT Group und Gesellschaften, an denen ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die LGT Group direkte oder indirekte wirtschaftliche Rechte hält, (iii) Mitarbeitern von Gesellschaften der LGT Group sowie den Mitgliedern des Verwaltungsrats des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft und (iv) Privatanlegern, die mit einer Gesellschaft der LGT Group einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen haben, sofern die Vermögensverwaltungsverwaltungsfunktion dabei der LGT Capital Partners Ltd. oder einem verbundenen Unternehmen übertragen wurden. Als institutionelle Anleger im Sinne der vorstehend beschriebenen Klassen I1 und IM gelten vor allem in- und ausländische: - UnternehmenRendite, die der Finanzmarkt- Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Feederfonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Versicherungsaufsicht unterliegen (Banken usw.)Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden Währungskurssicherungsgeschäfte, - Institutionen deren Ergebnis bestimmten Anteilklassen zugeordnet wird, und die für die anderen Anteilklassen keine Auswirkungen auf die Anteilwertentwicklung haben.‌‌ Faire Behandlung von Anlegern Die Gesellschaft hat die Anleger des Feederfonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der privaten oder öffentlich-rechtlichen beruflichen Vorsorge, einschließlich solcher supranationaler Organisationen (Pensionskassen, Anlagestiftungen, Freizügigkeitsstiftungen, Bankstiftungen usw.), - Institutionen der privaten Altersvorsorge Steuerung ihres Liquiditätsrisikos und der Altersvorsorge öffentlichen Rechts, einschließlich solcher supranationaler Organisationen, - kollektive Kapitalanlagen aus gleich welchem Land und in gleich welcher Rechtsform, - Holding-, Investment- Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder Finanzdienstleistungsgesellschaften einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder Betreibergesellschaften mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition (Treasury), falls diese auf eigene Rechnung handeln, - Family-Offices (einer oder mehrerer Familien) mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition, - öffentlich-rechtliche nationale, lokale oder supranationale Einheiten gleich welcher Artanderen Anlegergruppe stellen. Die Einstufung von KundenVerfahren, mit denen ein Asset-Management-Vertrag geschlossen wurdedie Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, als institutionelle Anleger erfolgt nach dem Transparenzprinzip durch Beurteilung des letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümers, wobei sind in diesem Verhältnis gilt, dass die Voraussetzung der professionellen Liquiditäts- den Abschnitten „Abrechnung bei Anteilausgabe und Finanzdisposition erfüllt ist–rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“ dargelegt. Die Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft und/oder die Verwahrstelle können jederzeit von Anteilinhabern zwecks Einhaltung der Foreign Account Tax Compliance- Bestimmungen des US- Gesetzes Hiring Incentives to Restore Employment Act („FATCA“) verpflichtet sein, personenbezogene Daten über bestimmte US-Personen und/oder nicht teilnehmende ausländische Finanzinstitutionen (FFI) dem US Internal Revenue Service oder den Nachweis verlangen, dass sie die Anforderungen für die Teilnahme an einer Klasse dauerhaft erfüllen. Soweit Banken, Effektenhändler oder andere institutionelle Anleger Anteile für die Rechnung ihrer Kunden halten, müssen sie ebenfalls jederzeit auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass sie die Anteile für die Rechnung von Kunden halten, die die geforderten Voraussetzungen jeweils im Einzelfall erfüllen. Anteilinhaber, die diesen Nachweis nicht erbringen, können aufgefordert werden, den Vorschriften nachzukommen oder ihre Anteile in Anteile umzuwandeln, deren jeweilige Anforderungen sie erfüllen, oder ihre Anteile zurückzugeben oder an einen Anteilinhaber zu übertragen, der diese Anforderungen erfüllt. Kommt ein Anteilhaber dieser Aufforderung nicht nach, kann die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft eine zwangsweise Umwandlung der betreffenden Anteile in Anteile, deren Anforderungen der Anteilinhaber erfüllt, oder die zwangsweise Rücknahme veranlassen (siehe den Abschnitt „Zwangsweise Rücknahme“). Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen nach freiem Ermessen insgesamt oder teilweise ablehnen. Demgemäß behält sich die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, Zeichnungsanträge von Anlegern abzulehnen, die die Voraussetzungen einer bestimmten Klasse nicht erfüllen. Weitere Details, einschließlich anteilspezifischer Gebühren und Aufwendungen enthält Anhang A. Die OGAW-Dokumentation gilt für alle Klassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Klassen liquidieren und neue Klassen auflegen. In diesen Fällen wird die OGAW-Dokumentation entsprechend aktualisiertörtlichen Steuerbehörden gegenüber offenzulegen.

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Samples: Sales Contracts

ANTEILKLASSEN. Die Verwaltungsgesellschaft kann Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sin- ne von § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingun- gen“ gebildet werden, die Schaffung sich hinsichtlich der Ertrags- verwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahme- abschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer oder mehrerer Anteilklassen eines Teilfonds sowie auch die Einstellung oder Konsolidierung bestehender Klassen beschließenKombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Klassen können sich Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Hinblick Ermessen der Gesellschaft. Bei Drucklegung dieses Verkaufsprospektes ist folgende Anteilklasse tatsächlich aufgelegt: P. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsan- teilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesell- schaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Ver- tragsbedingungen“ und § 3 der „Besonderen Vertragsbe- dingungen“ Derivate im Sinne von § 51 Absatz 1 InvG auf Wechselkurse und Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die ErtragsverwendungReferenzwährung der Anteilklasse lau- tenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden. Bei Aktien und Aktien gleichwertigen Pa- pieren gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn die Währung des Landes, in dem der Emittent (bei Aktien vertretenden Papieren die Aktiengesellschaft) seinen Sitz hat, von der Referenzwährung der Anteilklasse ab- weicht. Bei anderen Vermögensgegenständen gilt ein Wechselkursrisiko als gegeben, wenn sie auf eine andere als die Referenzwährung des Anteilwertes lauten. Der auf eine wechselkursgesicherte Anteilklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Sondervermögens darf insgesamt nicht mehr als 10 % des Wertes der Anteilklasse betragen. Der Einsatz der Derivate nach diesem Absatz darf sich nicht auf An- teilklassen auswirken, die Ausschüttungspolitik, die Zeichnungsaufschläge, die Rücknahmeabschläge, die Stückelung, die Währungsabsicherung, die Management-Vergütung, das operative Geschäft nicht oder andere Dienstleistungen, die Mindestanlage und den Mindestanteilsbestand, das Vertriebsnetzwerk, die geeigneten Anleger oder andere wesentliche Unterscheidungsmerkmale/Kriterien unterscheidengegenüber einer anderen Währung wechselkursgesichert sind. Aufgrund der vorstehend genannten unterschiedlichen Merkmale/Kriterien einer bestimmten Klasse können sich die Angaben über die verschiedenen Klassen eines Teilfonds hinweg daher selbst dann unterschiedlich entwickeln, wenn alle Klassen dieses Teilfonds in dasselbe Portfolio von Vermögenswerten investieren. Wird eine Klasse in einer anderen als der Basiswährung des Teilfonds (wie in Anhang A beschrieben) ausgegeben, kann die Verwaltungsgesellschaft Währungssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Schwankungen im Wechselkursgefüge der Währung dieser Anlagen und der Währung des Teilfonds schließen. Diese Absicherungsmaßnahmen können je nach ihrer Entwicklung zum Ausweis von Gewinnen oder Verlusten führen. Es kann keine Zusicherung abgegeben werden, dass das Währungsabsicherungsprogramm vollumfänglich erfolgreich ist. Die Verwaltungsgesellschaft Ausgestaltung kann das Währungssicherungsprogramm beenden. Die Gewinne und Verluste einer derartigen Währungsabsicherung werden wirtschaftliche Ergebnis, das der maßgeblichen Klasse zugewiesen. Bei der Einrichtung der Klassen strebt die Verwaltungsgesellschaft die Befolgung der folgenden Konventionen an: a. Anteile der Klasse A verkörpern grundsätzlich ausschüttende Anteile während Klassen BAnleger mit sei- nem Investment in das Sondervermögen erzielt, Cvariie- ren, I1 und IM grundsätzlich thesaurierende Anteile verkörpern. b. Je nach Einzelfall-Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft sind die Klassen A und B grundsätzlich für alle zulässigen Anleger verfügbarje nachdem, während Klasse I1 im Allgemeinen institutionellen Anlegern und Stiftungen mit wohltätigem Zweck und ohne Gewinnerzielungsabsichten gemäß den privatrechtlichen Vorschriften ihres Sitz- oder Gründungslandes vorbehalten ist. c. Klasse C enthält Anteile ohne Rückvergütungen. Sofern nicht der die Verwaltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen andere Regelungen trifft, steht die Klasse C folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, (ii) Kunden von Banken im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und in den Niederlanden, (iii) Kunden von Gesellschaften der LGT Group nach Unterzeichnung eines Kundenbetreuungsvertrags, (iv) Kunden, die einen Beratungsvertrag oder einen Vertrag über die unabhängige Vermögensverwaltung mit Banken oder Vermögensverwaltungsgeschäften, die nicht mit der LGT Group verbunden sind, abgeschlossen haben und (v) Anlegern, die einen Kooperationsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft oder ihren verbundenen Unternehmen geschlossen haben. d. In der Klasse IM werden weder Vermögensverwaltungsgebühren noch Performance Fees berechnet. Sofern der OGAW oder die Verwaltungsgesellschaft keine anderen Reglungen trifft, steht die Klasse IM folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, die einen Vermögensverwaltungsvertrag, einen Anlageberatungsvertrag, einen Kooperationsvertrag oder einen ähnlichen Vertrag mit einer Gesellschaft der LGT Group geschlossen haben oder bei denen es sich um Anlageprogramme handelt, zu welcher Anteilklasse die von einer Gesellschaft der LGT Group verwaltet, beraten oder vertrieben werden, (ii) Gesellschaften der LGT Group und Gesellschaften, an denen ihm er- worbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die LGT Group direkte oder indirekte wirtschaftliche Rechte hält, (iii) Mitarbeitern von Gesellschaften der LGT Group sowie den Mitgliedern des Verwaltungsrats des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft und (iv) Privatanlegern, die mit einer Gesellschaft der LGT Group einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen haben, sofern die Vermögensverwaltungsverwaltungsfunktion dabei der LGT Capital Partners Ltd. oder einem verbundenen Unternehmen übertragen wurden. Als institutionelle Anleger im Sinne der vorstehend beschriebenen Klassen I1 und IM gelten vor allem in- und ausländische: - UnternehmenRendi- te, die der Finanzmarkt- oder Versicherungsaufsicht unterliegen (Banken usw.), - Institutionen der privaten oder öffentlich-rechtlichen beruflichen Vorsorge, einschließlich solcher supranationaler Organisationen (Pensionskassen, Anlagestiftungen, Freizügigkeitsstiftungen, Bankstiftungen usw.), - Institutionen der privaten Altersvorsorge und der Altersvorsorge öffentlichen Rechts, einschließlich solcher supranationaler Organisationen, - kollektive Kapitalanlagen aus gleich welchem Land und in gleich welcher Rechtsform, - Holding-, Investment- oder Finanzdienstleistungsgesellschaften oder Betreibergesellschaften mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition (Treasury), falls diese auf eigene Rechnung handeln, - Family-Offices (einer oder mehrerer Familien) mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition, - öffentlich-rechtliche nationale, lokale oder supranationale Einheiten gleich welcher Art. Die Einstufung von Kunden, mit denen ein Asset-Management-Vertrag geschlossen wurdeAnleger vor Steuern erzielt, als institutionelle Anleger erfolgt nach dem Transparenzprinzip durch Beurteilung des letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümers, wobei in diesem Verhältnis gilt, dass die Voraussetzung der professionellen Liquiditäts- und Finanzdisposition erfüllt ist. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können jederzeit von Anteilinhabern den Nachweis verlangen, dass sie die Anforderungen auch für die Teilnahme an einer Klasse dauerhaft erfüllenRendite nach Steuern. Soweit BankenDer Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheit- lich für das ganze Sondervermögen zulässig, Effektenhändler er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder andere institutionelle Anleger Anteile Gruppen von An- teilklassen erfolgen. Eine Ausnahme bilden Währungs- kurssicherungsgeschäfte, deren Ergebnis bestimmten Anteilklassen zugeordnet wird, und die für die Rechnung ihrer Kunden halten, müssen sie ebenfalls jederzeit anderen Anteilklassen keine Auswirkungen auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass sie die Anteile für die Rechnung von Kunden halten, die die geforderten Voraussetzungen jeweils im Einzelfall erfüllen. Anteilinhaber, die diesen Nachweis nicht erbringen, können aufgefordert werden, den Vorschriften nachzukommen oder ihre Anteile in Anteile umzuwandeln, deren jeweilige Anforderungen sie erfüllen, oder ihre Anteile zurückzugeben oder an einen Anteilinhaber zu übertragen, der diese Anforderungen erfüllt. Kommt ein Anteilhaber dieser Aufforderung nicht nach, kann die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft eine zwangsweise Umwandlung der betreffenden Anteile in Anteile, deren Anforderungen der Anteilinhaber erfüllt, oder die zwangsweise Rücknahme veranlassen (siehe den Abschnitt „Zwangsweise Rücknahme“). Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen nach freiem Ermessen insgesamt oder teilweise ablehnen. Demgemäß behält sich die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, Zeichnungsanträge von Anlegern abzulehnen, die die Voraussetzungen einer bestimmten Klasse nicht erfüllen. Weitere Details, einschließlich anteilspezifischer Gebühren und Aufwendungen enthält Anhang A. Die OGAW-Dokumentation gilt für alle Klassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Klassen liquidieren und neue Klassen auflegen. In diesen Fällen wird die OGAW-Dokumentation entsprechend aktualisiertAnteilwert- entwicklung haben.

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Samples: Investment Agreement

ANTEILKLASSEN. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Schaffung einer oder mehrerer Anteilklassen eines Teilfonds sowie auch die Einstellung oder Konsolidierung bestehender Klassen beschließen. Die Klassen können sich im Hinblick auf die Ertragsverwendung, die Ausschüttungspolitik, die Zeichnungsaufschläge, die Rücknahmeabschläge, die Stückelung, die Währungsabsicherung, die Management-Vergütung, das operative Geschäft oder andere Dienstleistungen, die Mindestanlage und den Mindestanteilsbestand, das Vertriebsnetzwerk, die geeigneten Anleger oder andere wesentliche Unterscheidungsmerkmale/Kriterien unterscheiden. Aufgrund der vorstehend genannten unterschiedlichen Merkmale/Kriterien einer bestimmten Klasse können sich die Angaben über die verschiedenen Klassen eines Teilfonds hinweg daher selbst dann unterschiedlich entwickeln, wenn alle Klassen dieses Teilfonds in dasselbe Portfolio von Vermögenswerten investieren. Wird eine Klasse in einer anderen als der Basiswährung des Teilfonds (wie in Anhang A beschrieben) ausgegeben, kann die Verwaltungsgesellschaft Währungssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Schwankungen im Wechselkursgefüge der Währung dieser Anlagen und der Währung des Teilfonds schließen. Diese Absicherungsmaßnahmen können je nach ihrer Entwicklung zum Ausweis von Gewinnen oder Verlusten führen. Es kann keine Zusicherung abgegeben werden, dass das Währungsabsicherungsprogramm vollumfänglich erfolgreich ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Währungssicherungsprogramm beenden. Die Gewinne und Verluste einer derartigen Währungsabsicherung werden der maßgeblichen Klasse zugewiesen. Bei der Einrichtung der Klassen strebt die Verwaltungsgesellschaft die Befolgung der folgenden Konventionen an: a. Anteile der Klasse A verkörpern grundsätzlich ausschüttende Anteile während Klassen B, C, I1 und IM grundsätzlich thesaurierende Anteile verkörpern. b. Je nach Einzelfall-Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft sind die Klassen A und B grundsätzlich für alle zulässigen Anleger verfügbar, während Klasse I1 im Allgemeinen institutionellen Anlegern und Stiftungen mit wohltätigem Zweck und ohne Gewinnerzielungsabsichten gemäß den privatrechtlichen Vorschriften ihres Sitz- oder Gründungslandes vorbehalten ist. c. Klasse C enthält Anteile ohne Rückvergütungen. Sofern nicht der die Verwaltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen andere Regelungen trifft, steht die Klasse C folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, (ii) Kunden von Banken im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und in den Niederlanden, (iii) Kunden von Gesellschaften der LGT Group nach Unterzeichnung eines Kundenbetreuungsvertrags, (iv) Kunden, die einen Beratungsvertrag oder einen Vertrag über die unabhängige Vermögensverwaltung mit Banken oder Vermögensverwaltungsgeschäften, die nicht mit der LGT Group verbunden sind, abgeschlossen haben und (v) Anlegern, die einen Kooperationsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft oder ihren verbundenen Unternehmen geschlossen haben. d. In der Klasse IM werden weder Vermögensverwaltungsgebühren noch Performance Fees berechnet. Sofern der OGAW oder die Verwaltungsgesellschaft keine anderen Reglungen trifft, steht die Klasse IM folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, die einen Vermögensverwaltungsvertrag, einen Anlageberatungsvertrag, einen Kooperationsvertrag oder einen ähnlichen Vertrag mit einer Gesellschaft der LGT Group geschlossen haben oder bei denen es sich um Anlageprogramme handelt, die von einer Gesellschaft der LGT Group verwaltet, beraten oder vertrieben werden, (ii) Gesellschaften der LGT Group und Gesellschaften, an denen die LGT Group direkte oder indirekte wirtschaftliche Rechte hält, hält und (iii) Mitarbeitern von Gesellschaften der LGT Group sowie den Mitgliedern des Verwaltungsrats des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft und (iv) Privatanlegern, die mit einer Gesellschaft der LGT Group einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen haben, sofern die Vermögensverwaltungsverwaltungsfunktion dabei der LGT Capital Partners Ltd. oder einem verbundenen Unternehmen übertragen wurdenVerwaltungsgesellschaft. Als institutionelle Anleger im Sinne der vorstehend beschriebenen Klassen I1 und IM gelten vor allem in- und ausländische: - Unternehmen, die der Finanzmarkt- oder Versicherungsaufsicht unterliegen (Banken usw.), - Institutionen der privaten oder öffentlich-rechtlichen beruflichen Vorsorge, einschließlich solcher supranationaler Organisationen (Pensionskassen, Anlagestiftungen, Freizügigkeitsstiftungen, Bankstiftungen usw.), - Institutionen der privaten Altersvorsorge und der Altersvorsorge öffentlichen Rechts, einschließlich solcher supranationaler Organisationen, - kollektive Kapitalanlagen aus gleich welchem Land und in gleich welcher Rechtsform, - Holding-, Investment- oder Finanzdienstleistungsgesellschaften oder Betreibergesellschaften mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition (Treasury), falls diese auf eigene Rechnung handeln, - Family-Offices (einer oder mehrerer Familien) mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition, - öffentlich-rechtliche nationale, lokale oder supranationale Einheiten gleich welcher Art. Die Einstufung von Kunden, mit denen ein Asset-Management-Vertrag geschlossen wurde, als institutionelle Anleger erfolgt nach dem Transparenzprinzip durch Beurteilung des letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümers, wobei in diesem Verhältnis gilt, dass die Voraussetzung der professionellen Liquiditäts- und Finanzdisposition erfüllt ist. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können jederzeit von Anteilinhabern den Nachweis verlangen, dass sie die Anforderungen für die Teilnahme an einer Klasse dauerhaft erfüllen. Soweit Banken, Effektenhändler oder andere institutionelle Anleger Anteile für die Rechnung ihrer Kunden halten, müssen sie ebenfalls jederzeit auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass sie die Anteile für die Rechnung von Kunden halten, die die geforderten Voraussetzungen jeweils im Einzelfall erfüllen. Anteilinhaber, die diesen Nachweis nicht erbringen, können aufgefordert werden, den Vorschriften nachzukommen oder ihre Anteile in Anteile umzuwandeln, deren jeweilige Anforderungen sie erfüllen, oder ihre Anteile zurückzugeben oder an einen Anteilinhaber zu übertragen, der diese Anforderungen erfüllt. Kommt ein Anteilhaber dieser Aufforderung nicht nach, kann die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft eine zwangsweise Umwandlung der betreffenden Anteile in Anteile, deren Anforderungen der Anteilinhaber erfüllt, oder die zwangsweise Rücknahme veranlassen (siehe den Abschnitt „Zwangsweise Rücknahme“). Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen nach freiem Ermessen insgesamt oder teilweise ablehnen. Demgemäß behält sich die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, Zeichnungsanträge von Anlegern abzulehnen, die die Voraussetzungen einer bestimmten Klasse nicht erfüllen. Weitere Details, einschließlich anteilspezifischer Gebühren und Aufwendungen enthält Anhang A. Die OGAW-Dokumentation gilt für alle Klassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Klassen liquidieren und neue Klassen auflegen. In diesen Fällen wird die OGAW-Dokumentation entsprechend aktualisiert.

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Samples: Treuhandvertrag

ANTEILKLASSEN. Die Verwaltungsgesellschaft kann Das Sondervermögen besteht aus verschiedenen Anteilklassen, das heißt die Schaffung einer oder mehrerer ausgegebenen Anteile verbriefen unterschiedliche Rechte, je nachdem zu welcher Anteilklasse sie gehören. Es existieren derzeit folgende Anteilklassen eines Teilfonds dieses Sonderver- mögens: UniInstitutional European Real Estate, denominiert in Euro (Bil- dung am 2. Januar 2004) UniInstitutional European Real Estate FK, denominiert in Euro (Bildung am 1. Juli 2011) Diese Anteilklassen unterscheiden sich hinsichtlich der Mindest- anlage, des Ausgabeaufschlags sowie auch die Einstellung oder Konsolidierung bestehender Klassen beschließender Verwaltungsvergü- tung voneinander. Die Klassen können sich im Hinblick auf die ErtragsverwendungBeschreibung der unterschiedlichen Aus- gestaltungen ist in den Kapiteln „Vertrieb und Vertriebsbe- schränkungen“, die Ausschüttungspolitik„Ausgabeaufschlag“, die Zeichnungsaufschläge, die Rücknahmeabschläge, die Stückelung, die Währungsabsicherung, die Management-Vergütung, das operative Geschäft oder andere Dienstleistungen, die Mindestanlage „Verwaltungs- und den Mindestanteilsbestand, das Vertriebsnetzwerk, die geeigneten Anleger oder andere wesentliche Unterscheidungsmerkmale/Kriterien unterscheidensons- tige Kosten“ sowie „Ausgabe von Anteilen und Ausgabestelle“ enthalten. Aufgrund der vorstehend genannten unterschiedlichen Merkmale/Kriterien Ausgestaltung kann das wirt- schaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in das Sondervermögen erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist grundsätzlich nur einheitlich für das ganze Sondervermögen zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Eine Ausnahme besteht für Währungskurssicherungs- geschäfte, die ausschließlich zugunsten einer bestimmten Klasse einzigen Anteil- klasse zulässig sein können. Gemäß § 11 Absatz 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Sondervermögens UniInstitutional European Real Estate können künftig auch noch weitere Anteilklassen gebildet wer- den, die sich die Angaben über die verschiedenen Klassen eines Teilfonds hinweg daher selbst dann unterschiedlich entwickelnhinsichtlich des Ausgabeaufschlages, wenn alle Klassen dieses Teilfonds in dasselbe Portfolio von Vermögenswerten investieren. Wird eine Klasse in einer anderen als der Basiswährung des Teilfonds (wie in Anhang A beschrieben) ausgegeben, kann die Verwaltungsgesellschaft Währungssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Schwankungen im Wechselkursgefüge der Währung dieser Anlagen und der Währung des Teilfonds schließenAnteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssi- cherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindest- anlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilklassen unterscheiden. Diese Absicherungsmaßnahmen können je nach ihrer Entwicklung zum Ausweis von Gewinnen oder Verlusten führenDie Rechte der Anle- ger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Es kann keine Zusicherung abgegeben werdenMit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen aus- schließlich die Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet wer- den. Im Falle der Bildung einer Anteilklasse ist es nicht notwen- dig, dass das Währungsabsicherungsprogramm vollumfänglich erfolgreich ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Währungssicherungsprogramm beenden. Die Gewinne und Verluste einer derartigen Währungsabsicherung werden der maßgeblichen Klasse zugewiesen. Bei der Einrichtung der Klassen strebt die Verwaltungsgesellschaft die Befolgung der folgenden Konventionen an: a. Anteile der Klasse A verkörpern grundsätzlich ausschüttende Anteile während Klassen B, C, I1 und IM grundsätzlich thesaurierende Anteile verkörpern. b. Je nach Einzelfall-Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft sind die Klassen A und B grundsätzlich für alle zulässigen Anleger verfügbar, während Klasse I1 dieser Anteilklasse im Allgemeinen institutionellen Anlegern und Stiftungen mit wohltätigem Zweck und ohne Gewinnerzielungsabsichten gemäß den privatrechtlichen Vorschriften ihres Sitz- oder Gründungslandes vorbehalten istUmlauf sind. c. Klasse C enthält Anteile ohne Rückvergütungen. Sofern nicht der die Verwaltungsgesellschaft nach eigenem Ermessen andere Regelungen trifft, steht die Klasse C folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, (ii) Kunden von Banken im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und in den Niederlanden, (iii) Kunden von Gesellschaften der LGT Group nach Unterzeichnung eines Kundenbetreuungsvertrags, (iv) Kunden, die einen Beratungsvertrag oder einen Vertrag über die unabhängige Vermögensverwaltung mit Banken oder Vermögensverwaltungsgeschäften, die nicht mit der LGT Group verbunden sind, abgeschlossen haben und (v) Anlegern, die einen Kooperationsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft oder ihren verbundenen Unternehmen geschlossen haben. d. In der Klasse IM werden weder Vermögensverwaltungsgebühren noch Performance Fees berechnet. Sofern der OGAW oder die Verwaltungsgesellschaft keine anderen Reglungen trifft, steht die Klasse IM folgenden Anlegern offen: (i) institutionellen Anlegern, die einen Vermögensverwaltungsvertrag, einen Anlageberatungsvertrag, einen Kooperationsvertrag oder einen ähnlichen Vertrag mit einer Gesellschaft der LGT Group geschlossen haben oder bei denen es sich um Anlageprogramme handelt, die von einer Gesellschaft der LGT Group verwaltet, beraten oder vertrieben werden, (ii) Gesellschaften der LGT Group und Gesellschaften, an denen die LGT Group direkte oder indirekte wirtschaftliche Rechte hält, (iii) Mitarbeitern von Gesellschaften der LGT Group sowie den Mitgliedern des Verwaltungsrats des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft und (iv) Privatanlegern, die mit einer Gesellschaft der LGT Group einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen haben, sofern die Vermögensverwaltungsverwaltungsfunktion dabei der LGT Capital Partners Ltd. oder einem verbundenen Unternehmen übertragen wurden. Als institutionelle Anleger im Sinne der vorstehend beschriebenen Klassen I1 und IM gelten vor allem in- und ausländische: - Unternehmen, die der Finanzmarkt- oder Versicherungsaufsicht unterliegen (Banken usw.), - Institutionen der privaten oder öffentlich-rechtlichen beruflichen Vorsorge, einschließlich solcher supranationaler Organisationen (Pensionskassen, Anlagestiftungen, Freizügigkeitsstiftungen, Bankstiftungen usw.), - Institutionen der privaten Altersvorsorge und der Altersvorsorge öffentlichen Rechts, einschließlich solcher supranationaler Organisationen, - kollektive Kapitalanlagen aus gleich welchem Land und in gleich welcher Rechtsform, - Holding-, Investment- oder Finanzdienstleistungsgesellschaften oder Betreibergesellschaften mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition (Treasury), falls diese auf eigene Rechnung handeln, - Family-Offices (einer oder mehrerer Familien) mit professioneller Liquiditäts- und Finanzdisposition, - öffentlich-rechtliche nationale, lokale oder supranationale Einheiten gleich welcher Art. Die Einstufung von Kunden, mit denen ein Asset-Management-Vertrag geschlossen wurde, als institutionelle Anleger erfolgt nach dem Transparenzprinzip durch Beurteilung des letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümers, wobei in diesem Verhältnis gilt, dass die Voraussetzung der professionellen Liquiditäts- und Finanzdisposition erfüllt ist. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können jederzeit von Anteilinhabern den Nachweis verlangen, dass sie die Anforderungen für die Teilnahme an einer Klasse dauerhaft erfüllen. Soweit Banken, Effektenhändler oder andere institutionelle Anleger Anteile für die Rechnung ihrer Kunden halten, müssen sie ebenfalls jederzeit auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass sie die Anteile für die Rechnung von Kunden halten, die die geforderten Voraussetzungen jeweils im Einzelfall erfüllen. Anteilinhaber, die diesen Nachweis nicht erbringen, können aufgefordert werden, den Vorschriften nachzukommen oder ihre Anteile in Anteile umzuwandeln, deren jeweilige Anforderungen sie erfüllen, oder ihre Anteile zurückzugeben oder an einen Anteilinhaber zu übertragen, der diese Anforderungen erfüllt. Kommt ein Anteilhaber dieser Aufforderung nicht nach, kann die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft eine zwangsweise Umwandlung der betreffenden Anteile in Anteile, deren Anforderungen der Anteilinhaber erfüllt, oder die zwangsweise Rücknahme veranlassen (siehe den Abschnitt „Zwangsweise Rücknahme“). Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen nach freiem Ermessen insgesamt oder teilweise ablehnen. Demgemäß behält sich die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, Zeichnungsanträge von Anlegern abzulehnen, die die Voraussetzungen einer bestimmten Klasse nicht erfüllen. Weitere Details, einschließlich anteilspezifischer Gebühren und Aufwendungen enthält Anhang A. Die OGAW-Dokumentation gilt für alle Klassen. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Klassen liquidieren und neue Klassen auflegen. In diesen Fällen wird die OGAW-Dokumentation entsprechend aktualisiert.

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