Common use of ANTEILKLASSEN Clause in Contracts

ANTEILKLASSEN. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Schaffung einer oder mehrerer Anteilklassen eines Teilfonds sowie auch die Einstellung oder Konsolidierung bestehender Klassen beschließen. Die Klassen können sich im Hinblick auf die Ertragsverwendung, die Ausschüttungspolitik, die Zeichnungsaufschläge, die Rücknahmeabschläge, die Stückelung, die Währungsabsicherung, die Management-Vergütung, das operative Geschäft oder andere Dienstleistungen, die Mindestanlage und den Mindestanteilsbestand, das Vertriebsnetzwerk, die geeigneten Anleger oder andere wesentliche Unterscheidungsmerkmale/Kriterien unterscheiden. Aufgrund der vorstehend genannten unterschiedlichen Merkmale/Kriterien einer bestimmten Klasse können sich die Angaben über die verschiedenen Klassen eines Teilfonds hinweg daher selbst dann unterschiedlich entwickeln, wenn alle Klassen dieses Teilfonds in dasselbe Portfolio von Vermögenswerten investieren. Wird eine Klasse in einer anderen als der Basiswährung des Teilfonds (wie in Anhang A beschrieben) ausgegeben, kann die Verwaltungsgesellschaft Währungssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Schwankungen im Wechselkursgefüge der Währung dieser Anlagen und der Währung des Teilfonds schließen. Diese Absicherungsmaßnahmen können je nach ihrer Entwicklung zum Ausweis von Gewinnen oder Verlusten führen. Es kann keine Zusicherung abgegeben werden, dass das Währungsabsicherungsprogramm vollumfänglich erfolgreich ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann das Währungssicherungsprogramm beenden. Die Gewinne und Verluste einer derartigen Währungsabsicherung werden der maßgeblichen Klasse zugewiesen. Bei der Einrichtung der Klassen strebt die Verwaltungsgesellschaft die Befolgung der folgenden Konventionen an:

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