Antikorruptionsklausel Musterklauseln

Antikorruptionsklausel. 16.1 Jede Partei versichert, dass am Tag des Inkrafttretens des Vertrags weder sie selbst noch ihre Organe, Führungskräfte oder Mitarbeiter unangemessene finanzielle oder andere Vorteile jeglicher Art, die in irgendeiner Weise mit dem Vertrag im Zusammenhang stehen, angeboten, zugesagt, gegeben, genehmigt, verlangt oder angenommen haben (oder angedeutet haben, dass sie Derartiges zu irgendeinem künftigen Zeitpunkt tun würden oder könnten) und dass sie angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um Unterauftragnehmer, Vertreter oder andere Dritte, die unter ihrer Kontrolle oder ihrem bestimmenden Einfluss stehen, hieran zu hindern.
Antikorruptionsklausel. 25.1. Beide Parteien erklären, dass sie im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Vertrags angemessene Sorgfalt anwenden und sämtliche Rechtsvorschriften im Bereich Korruptionsprävention befolgen werden, die für die Parteien verbindlich sind, die von den zuständigen Organen in der Tschechischen Republik und im Gebiet der Europäischen Union herausgegeben wurden, und dies sowohl direkt als auch bei Verhandlungen über Tochtergesellschaften oder verbundene Wirtschaftssubjekte der Parteien.
Antikorruptionsklausel. Zwischen den Vertragspartnern besteht Konsens betreffend der Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdien- lichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität, Angebot und Nachfrage basierenden Wettbewerb hemmt. Sie erklären daher, die Korruption mit vereinten Kräften zu bekämpfen und weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorlie- genden Abkommens, noch bei der Vergabe von Aufträgen, weder direkt noch indi- rekt Angebote irgendwelcher Art, seien es Geschenke, Zahlungen, Belohnungen oder sonstige Vorteile, anzubieten oder sich anbieten zu lassen, welche als wider- rechtliche Handlung oder als Korruptionspraxis eingestuft werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund, um die Auflösung des vorliegenden Abkommens oder die Ergreifung jeder anderen im anwendbaren Recht vorgesehenen Massnahme zu rechtfertigen.
Antikorruptionsklausel. Die Parteien sind sich einig darüber, dass Korruption bekämpft werden muss, da sie eine gute Regierungsführung erschwert, eine zweckmässige Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen verhindert und zudem einen fairen und transparenten, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb gefährdet. Sie erklären deshalb ihre Absicht, mit gemeinsamen Anstrengungen gegen die Korruption anzukämpfen, und insbesondere erklären sie, dass im Hinblick auf den Abschluss oder die Ausführung dieses Abkommens oder die Vergabe von Zuschüssen oder Verträgen im Rahmen dieses Abkommens niemandem direkt oder indirekt irgendwelche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen oder Vorteile, die als korrupte oder rechtswidrige Handlungen bezeichnet werden, gewährt wurden oder werden. Jegliche Handlung dieser Art ist hinreichender Grund zur Kündigung dieses Abkommens, zum Rückzug von damit zusammenhängenden Ausschreibungen oder Beiträgen sowie für andere gesetzlich vorgesehene Gegenmassnahmen.
Antikorruptionsklausel. Sie sind verpflichtet, alle Ihre Konzerngesellschaften und Subunternehmer zu beauftragen: • die The Coca-Cola Company Lieferantenleitlinien („SGP“), die unter der Adresse der Website xxxxx://xxx.xxxx-xxxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxx-xxx-xxxxxxxxx/xxxxxxxx-xxxxxxx- principles, zu finden sind, einzuhalten und ihre Einhaltung dieser Anforderungen auf Verlangen und zur Zufriedenheit von CCEP und/oder jeder CCEP Konzerngesellschaft (zusammen "CCEP Unternehmen") nachzuweisen. • alle anwendbaren Gesetze, Statuten, Vorschriften in Bezug auf Anti-Korruption, Anti- Korruption, Anti-Geldwäsche, Sklaverei und Menschenhandel ("Compliance- Anforderungen") einzuhalten und keine Handlungen zu tun oder zu unterlassen, die dazu führen, dass ein Unternehmen gegen eine der Compliance-Anforderungen und/oder den SGP verstößt. • für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung detaillierte, genaue und aktuelle Aufzeichnungen und Rechnungsbücher führen, aus denen alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geleisteten Zahlungen und ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Compliance-Anforderungen und/oder des SGP hervorgehen. • es jedem CCEP Unternehmen (oder seinem Beauftragten) zu gestatten, Dokumente oder Aufzeichnungen im Zusammenhang mit solchen Zahlungen und/oder der Einhaltung der Compliance-Anforderungen und/oder des SGP einzusehen, und wird jede im Zusammenhang mit dieser Inspektion angeforderte Unterstützung leisten. • CCEP jede Anfrage oder Forderung nach einem unangemessenen finanziellen oder sonstigen Vorteil jeglicher Art, die der Lieferant oder eine seiner Konzerngesellschaften oder Subunternehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung erhalten hat, unverzüglich zu melden. Wenn Sie (und gegebenenfalls Konzerngesellschaften und Subunternehmer) einen der vorgenannten Punkte nicht einhalten, können dieser Vertrag und alle Vereinbarungen zwischen Ihnen und einem CCEP Unternehmen ohne Vorankündigung durch das jeweilige CCEP Unternehmen und ohne jegliche Haftung seitens eines CCEP Unternehmens gekündigt werden.
Antikorruptionsklausel. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, weder durch Mitarbeiter, Organmitglieder oder Dritte Zuwendungen oder sonstige Vorteile Mitarbeitern und Geschäftsführern oder sonstigen Personen auf Seiten des Auftraggebers einschließlich deren Angehörigen anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren noch in sonstiger Weise durch Dritte anbieten, versprechen oder gewähren zu lassen. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Antikorruptionsklausel. Der AN verpflichtet sich, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Der AN verpflichtet sich daher, weder Dritten Vorteile irgendwelcher Art direkt oder indirekt anzubieten, weder durch Mitarbeiter, Organmitglieder oder sonstige Vorteile (wie z.B. Geld, geldwerte Geschenke oder Einladungen, die keinen überwiegend betrieblichen Charakter haben) zu verschaffen, versprechen oder gewähren zu lassen, die als widerrechtliche Praxis oder als Bestechung betrachtet werden oder betrachtet werden könnten. Der AN verpflichtet sich diese Verpflichtungen auf etwaige zur Vertragserfüllung herangezogene Dritte zu überbinden. Im Fall eines Verstoßes ist der AG berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Darüber hinaus hat der AN den AG vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
Antikorruptionsklausel. (1) Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entge- genzuwirken. Insbesondere dürfen die Auftragnehmerin/ der Auftragnehmer oder ih- re/seine beauftragten Beschäftigten der Auftraggeberin weder unmittelbar noch mittel- bar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren. Diese Verpflichtung gilt auch für Unterauftragnehmer.
Antikorruptionsklausel. 15.1. Der AN erklärt und verpflichtet sich, weder Dritten Vorteile ir- gendwelcher Art direkt oder indirekt anzubieten, noch für sich o- der für andere direkt oder indirekt Geschenke oder Bezahlungen entgegen zu nehmen oder sonstige Vorteile zu verschaffen, zu versprechen oder sich versprechen zu lassen, die als widerrechtli- che Praxis oder als Bestechung betrachtet werden oder betrachtet werden könnten.
Antikorruptionsklausel. Die Sicherheitsfirma verpflichtet sich, keinen ungebührenden Vorteil zu ihren Guns- ten oder zu Gunsten eines Dritten anzubieten oder anzunehmen und sich jeglicher Handlung zu enthalten, die rechtswidrig ist oder sein könnte bzw. die den Tatbestand der Bestechung im Sinne von Artikel 322ter–322octies StGB und Art. 4 des Bundesge- setzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb erfüllt oder erfül- len könnte.