Anweisung Musterklauseln

Anweisung. 4.1 Der Auftragsverarbeiter darf die Personenbezogenen Daten nur gemäß den vom Datenverantwortlichen dokumentierten Anweisungen (im Folgenden „Anweisung“) behandeln und verarbeiten, es sei denn, der Auftragsverarbeiter unterliegt dem EU-Recht oder dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats, gemäß dem der Auftragsverarbeiter verpflichtet ist, die Personenbezogenen Daten anderweitig zu verarbeiten. In diesem Fall informiert der Auftragsverarbeiter vor der Verarbeitung den Datenverantwortlichen über diese gesetzlichen Anforderungen, es sei denn, dieses Gesetz verbietet solche Informationen aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses. Nach der Anweisung zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Auftragsdatenverarbeitung darf der Auftragsverarbeiter die Personenbezogenen Daten nur zum Zweck und in dem Umfang verarbeiten und speichern, in dem dies für die Bereitstellung und Lieferung des Produkts und der Analysen erforderlich ist und wie in den in der Unteranlage A beschriebenen Spezifikationen festgelegt ist. 4.2 Der Datenverantwortliche stellt sicher, dass die dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung gestellten Personenbezogenen Daten gemäß dem Anwendbaren Recht verarbeitet werden, einschließlich der gesetzlichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und der Informationen, die der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen sind. 4.3 Für den Fall, dass der Auftragsverarbeiter diese Auftragsdatenverarbeitung nicht einhält, kann der Datenverantwortliche den Auftragsverarbeiter anweisen, die weitere Verarbeitung der Personenbezogenen Daten mit sofortiger Wirkung einzustellen, und zwar nach Ablauf einer erfolglosen zusätzlichen Frist von mindestens 5 Tagen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Auftragsdatenverarbeitung. 4.4 Der Auftragsverarbeiter hat den Datenverantwortlichen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Auftragsverarbeiter der Ansicht ist, dass die Anweisung im Widerspruch zum Anwendbaren Recht steht. 4.5 Sowohl der Datenverantwortliche als auch der Auftragsverarbeiter können die Gegenpartei auffordern, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, der für die Datenverarbeitung und - speicherung verantwortlich ist und als Hauptansprechpartner der Parteien fungiert. 4.6 Im Falle der Einstellung des Betriebs des Auftragsverarbeiters, z. B. wegen Auflösung oder Liquidation, muss der Auftragsverarbeiter dem Vermögensverwalter oder dem Abwickler ermöglichen, die Rechte des Datenverantwortlichen auszuüben und diese gegenüber dem Auftragsverarb...
Anweisung. 406 Durch die Anweisung wird der Angewiesene (Assignat) beauftragt, dem Anweisungsempfänger (Assignatar) eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, und der letztere, die Zahlung in eigenem Namen zu erheben.
Anweisung. 6.1. Bezieht der Karteninhaber unter Verwendung der Karte oder der Kartendaten Leistungen eines Vertragsunterneh- mens, weist er die Erste Bank unwiderruflich an, den vom Vertragsunternehmen dem Karteninhaber in Rechnung ge- stellten Betrag zu bezahlen. Die Erste Bank nimmt diese An- weisung bereits jetzt an. Der Karteninhaber verpflichtet sich, der Erste Bank den angewiesenen Betrag zu ersetzen, ohne Einwendungen aus dem Grundgeschäft zu erheben. 6.2. Die Anweisung kann durch Unterfertigung eines dem Karten- inhaber vorgelegten Abrechnungsvordrucks, durch Eingabe des persönlichen Codes und Betätigen der entsprechenden Einrichtung (z. B. Drücken der OK-Taste von Zahlungstermi- nals) oder durch sonstige Verwendung der Karte in Zahlungs- absicht (z. B. durch Hinhalten der Karte an einem Zahlungs- terminal) erfolgen. 6.3. Die Unterschrift auf dem Abrechnungsvordruck muss mit der auf der Karte befindlichen Unterschrift übereinstimmen. Eine abweichende Unterschrift des Karteninhabers ändert nicht die Haftung des Karteninhabers für die Erfüllung seiner mit der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten. Die Verwen- dung des persönlichen Codes steht der Unterschrift gleich. 6.4. Zur Überprüfung der Identität des Karteninhabers sind Ver- tragsunternehmen berechtigt, die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen.
Anweisung. Bilendi verarbeitet die personenbezogenen Daten erst nach Erhalt einer entsprechenden dokumentierten Anweisung des Kunden, darunter auch zu Transfers personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation, soweit dies Bilendi nicht nach EU- oder einzelstaatlichem Recht, dem Bilendi unterliegt, vorgeschrieben ist. In einem solchen Fall informiert Xxxxxxx den Kunden vor Verarbeitung dieser Daten über die betreffende gesetzliche Vorschrift, es sei denn, das Gesetz verbietet diese Information aus wichtigen im öffentlichen Interesse liegenden Gründen. Insbesondere befolgt Bilendi unverzüglich Anweisungen betreffend die Korrektur, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten. Der Kunde erstattet die angemessenen Kosten, die Bilendi bei der Ausführung von Anweisungen entstehen, die über die vertraglich vereinbarten Services im Rahmen des Auftrags gemäß Budgetvorschlag hinausgehen, und zwar nach Maßgabe der Regelstundensätze Bilendis, die auf Wunsch erhältlich sind. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Folgen seiner Anweisungen, beispielsweise im Falle einer Datenbankinkonsistenz. Die Anweisungen des Kunden müssen schriftlich erfolgen. Bilendi informiert den Kunden unverzüglich, wenn eine Anweisung nach Auffassung Bilendis gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder sonstige Datenschutzbestimmungen der EU oder von Einzelstaaten, wie z.B. die deutschen Vorschriften, verstößt.
Anweisung. 8.1.1. Bezieht der Karteninhaber unter Verwendung der Karte oder der Kartendaten die Leistung eines VU, so ist er verpflichtet, das Kreditinstitut unwiderruflich anzuweisen, den vom VU dem Karteninhaber in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen. Das Kreditinstitut nimmt bereits jetzt die Anweisung an. Der Karteninhaber verpflichtet sich, dem Kreditinstitut den angewiesenen Betrag zu ersetzen, ohne Einwendungen aus dem Grundge- schäft (mit dem VU) zu erheben. 8.7.2. Der Karteninhaber ist nur solange berechtigt, die Kreditkarte oder die Kartendaten für Zahlungszwecke zu verwenden, als - das Vertragsverhältnis aufrecht, - die Kreditkarte gültig und - er in der Lage ist, die mit der Kreditkarte eingegangenen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß zu erfüllen. 8.7.3. Verwahrung der Kreditkarte und Geheimhaltung des per- sönlichen Codes Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Kreditkarte sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe der Kreditkarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht auf der Kreditkarte notiert werden.
Anweisung. Die vom Kunden oder Nutzer über einen ING-Channel erteilte Anweisung oder ein Auftrag, einschließlich eines Zahlungsauftrags.
Anweisung. Bezieht der KI unter Verwendung der Karte oder der Kartendaten die Leistung eines VU, so ist er verpflichtet, die Bank unwiderruflich anzuweisen, den ihm vom VU in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen. Die Bank nimmt bereits jetzt die Anweisung an. Der KI verpflichtet sich, der Bank den angewiesenen Betrag zu ersetzen, ohne Einwendungen aus dem Grundgeschäft (mit dem VU) zu erheben.

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  • Weisungen Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Gut zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigt der Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

  • Überweisung In Ausnahmefällen kann die USB für den Kauf von Fondsanteilen eine SEPA-Überweisung entgegennehmen. Dabei gilt Ziffer 5 der Bedingungen für UnionDepots. Pro Überweisung kann eine Ordererteilung nur für ein Unterdepot erfolgen. Werden verschiedene Unterdepot- Nummern in einer Überweisung genannt, kann dieser Überweisungsauftrag insgesamt nicht ausgeführt werden. Erfolgt der Eingang eines Depoteröffnungsantrags nach der Gutschrifts- anzeige der Überweisung für einen Kauf von Fondsanteilen, so wird der Wertermittlungstag vom Tage des Antragseingangs zugrunde gelegt.

  • Ausführung des Überweisungsauftrags (1) Die Bank führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben (siehe die Nummern 2.1, 3.1.1 und 3.2.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben in der Auftragswährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Ausführungsbedingungen). (2) Die Bank und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) auszuführen. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung von Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung gesondert vereinbart werden.

  • Weisungsbefugnis des Auftraggebers (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

  • Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen. Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den Überweisungsauftrag abweichend von Satz 1 nicht mehr gegenüber der Bank widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat. (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäfts- tags der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies ver- einbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuer- langen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, bedarf es ergänzend der Zustimmung des Zahlungsauslösedienstleisters und des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Weisungsgebundenheit Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüberhinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  • Übermittlung der Überweisungsdaten Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Bank die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungs- empfängers kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten, zu denen auch die Internationale Bankkontonummer (IBAN) des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland können die Überweisungsdaten auch über das Nachrichtenüber- mittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungs- empfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechen- zentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Hinweise Im elterlichen Haushalt lebende Kinder, die von den Eltern erzogen und unterhalten werden, sind verpflich- tet, den Eltern in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstel- lung entsprechenden Weise in ihrem Hauswesen und Geschäft zu helfen. Jedoch können auch diese Kinder je nach Art und Umfang Leistungen auf arbeitsvertraglicher Grundlage im Unternehmen der Eltern erbringen.

  • Warnhinweise Diese Zusammenfassung sollte als Einführung zum Basisprospekt vom 16. Xxxx 2023 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 11. Mai 2023, vom 19. Juli 2023, vom 7. August 2023, vom 2. Oktober 2023 und vom 18. Oktober 2023 einschließlich etwaiger zukünftiger Nachträge) (der "Basisprospekt") der Goldman Sachs Finance Corp International (die "Emittentin") verstanden werden. Der Anleger sollte sich bei der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren auf den Basisprospekt und die jeweiligen Endgültigen Bedingungen als Ganzes stützen. Der Anleger kann sein gesamtes angelegtes Kapital oder einen Teil davon verlieren. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der im Basisprospekt sowie den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger nach nationalem Recht die Kosten für die Übersetzung des Basisprospekts und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen haben. Zivilrechtlich haften nur diejenigen Personen, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist oder, dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, nicht die Basisinformationen vermittelt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann. Bezeichnung und Wertpapier-Identifikationsnummer Die vorliegenden Wertpapiere sind Autocallable Wertpapiere bezogen auf den S&P 500® Index (die "Wertpapiere"). ISIN: JE00BLS2TL88 WKN: GP2K84 Common Code: 181492058 Die Emittentin Goldman Sachs Finance Corp International ("GSFCI"). Ihr eingetragener Sitz befindet sich in 00 Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xx. Xxxxxx, Xxxxxx XX0 0XX und ihr Legal Entity Identifier (LEI) lautet 549300KQWCT26VXWW684. Der/die Anbieter Goldman Sachs Bank Europe SE, Legal Entity Identifier (LEI): 8IBZUGJ7JPLH368JE346; Kontaktdaten: Marienturm, Xxxxxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx Zuständige Behörde Der Basisprospekt wurde am 17. Xxxx 2023 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin"), Xxxxx- Xxxxx-Xxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx (Telefonnummer: (+00) 00000000) gebilligt.