Tauschvertrag Musterklauseln

Tauschvertrag. Art. 272 Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag in dem Sinne entsprechende Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sa- che als Käufer behandelt wird.
Tauschvertrag. Der im BGB nicht definierte Tauschvertrag ist ein gegenseitiger 2 Vertrag, durch den sich die Parteien dazu verpflichten, der jeweils an- deren Partei eine Sache bzw. ein Recht oder sonstige Gegenstände zu verschaffen. Anders als beim Kauf findet beim Tausch kein Austausch von Xxxx gegen Geld, sondern von Ware gegen Xxxx statt. Abzugrenzen ist der Tausch u.a. von der Leistung an Erfüllungs 3 statt (§ 364 I) sowie vom Doppelkauf mit Verrechnungsabrede. Der Tauschvertrag ist im BGB nur äußerst knapp in § 480 geregelt. 4 Danach finden auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung; allerdings sind beide Vertragsparteien in Bezug auf ihre Vertragspflichten jeweils als Verkäufer zu behandeln. Entsprechend haften z.B. beide Tauschpartner grds. nach §§ 434 ff., 480 für etwaige Mängel der Tauschsache. Anstelle einer etwaigen Minderung (§ 441) findet jedoch nach h.M. ein Ausgleich in Geld statt. I.R.e. Anspruchs auf SESL kann der Gläubiger den Schaden xxxx- weise nach der Differenz- oder Surrogationstheorie berechnen. Ebenfalls von der Verweisung in § 480 erfasst sind die §§ 474 ff. 6 (h.M.); ggf. liegt daher ein Verbrauchsgütertausch vor (s. § 476 I 2).
Tauschvertrag. Der am 16. Oktober 2014 öffentlich beurkundete Tauschvertrag weist folgende wesentlichen Bestimmungen auf: – Die Stadt Zürich gibt der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Wohnliegenschaft Kat.-Nr. OE5932, mit 836 m2 Grundstücksfläche und dem Gebäude Vers.-Nr. 912, Hörn- listrasse 11, Quartier Oerlikon, zum Preis von Fr. 1 670 000.– ab und übernimmt von der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Wohnliegenschaften Kat.-Nrn. SW5930 und SW5931 mit einer Grundstücksfläche von 621 m2 und 854 m2 und den Gebäuden Vers.- Nrn. 1568 und 1567 zum Preis von Fr. 2 596 100.–. Die Wertdifferenz wird mittels Tauschaufzahlung von Fr. 926 100.– durch die Stadt Zürich an die Schweizerische Eid- genossenschaft abgegolten. – Das Projekt Einhausung Schwamendingen sieht bei den Tauschobjekten, die von der Stadt Zürich übernommen werden, eine Landabtretung von 238,5 m2 vor. Bei der Fest- legung des Kaufpreises wurde der Minderwert aufgrund dieser geplanten Landabtretung mit einem Abzug von Fr. 333 900.– bereits berücksichtigt. Die Stadt verpflichtet sich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Abtretungsfläche im Umfang von 238,5 m2 auf erstes Verlangen entschädigungslos abzutreten. – Der Besitzantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt bei der Eigentumsübertragung. Die Eigentumsübertragung erfolgt innert 60 Tagen nach der rechtskräftigen Genehmigung des Tauschvertrags durch die zuständigen Instanzen der Stadt Zürich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und nach Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigungsverfügung des UVEK für das Projekt Einhausung Schwamendingen bezüglich der betroffenen Tauschobjekte. – Die Abtretung der Tauschobjekte samt Gebäuden erfolgt im heutigen Zustand und ohne Gewähr für Rechts- und Sachmängel. – Die Tauschobjekte sind nicht im Kataster der belasteten Standorte enthalten. Allfällige Sanierungskosten für gleichwohl bestehende Belastungen gehen zulasten der jeweili- gen Übernehmerin. – Die Schweizerische Eidgenossenschaft räumt der Stadt Zürich ein Rückkaufsrecht für die Liegenschaft Hörnlistrasse 11, Grundstück Kat.-Nr. OE5932, für den Fall ein, dass das Wohnhaus für den Bau des geplanten Lüftungsbauwerks mit Abluftkamin wider Er- warten nicht abgebrochen wird. Der Rückkaufpreis entspricht dem dannzumaligen Ver- kehrswert, maximal jedoch Fr. 1 670 000.– zuzüglich Teuerung und abzüglich der durch den Bau von Lüftungsbauwerk und Abluftkamin eingetretenen Wertminderung. Das Rückkaufsrecht wird für 25 Jahre einge...
Tauschvertrag e. Schenkungsvertrag

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  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.