Pflichten des Karteninhabers Musterklauseln

Pflichten des Karteninhabers. 12.1. Schutz vor dem Zugriff Dritter und Geheimhaltung des persönlichen Codes, der Geräte-PIN und des Einmalpasswortes Der Karteninhaber ist im eigenen Interesse verpflichtet, mobile Endgeräte, auf denen digitale Debitkarten in einer Wallet aktiviert sind, sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Vor Weitergabe von mobilen Endgeräten an dritte Personen hat der Karteninhaber die Nutzung seiner digitalen Debitkarte auf diesen mobilen Endgeräten mit den zur Verfügung gestellten Funktionen bei zeitweiser Weitergabe vorübergehend oder bei dauerhafter Weitergabe dauerhaft zu deaktivieren. Der zur digitalen Debitkarte gehörende persönliche Code und das Einmalpasswort sind geheim zu halten und dürfen niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern, anderen Karteninhabern oder anderen Nutzern des mobilen Endgeräts bekannt gegeben werden. So der Karteninhaber für die Nutzung seiner digitalen Debitkarten gemäß Punkt 4 auch die Geräte-PIN verwendet, hat er diese – ebenso wie den persönlichen Code und das Einmalpasswort – geheim zu halten. Der persönliche Code darf nicht am mobilen Endgerät abgespeichert werden. So der Karteninhaber für die Nutzung seiner digitalen Debitkarten gemäß Punkt 4 auch die Geräte-PIN verwendet, darf er diese – ebenso wie den persönlichen Code – nicht am mobilen Endgerät speichern. Bei der Verwendung des persönlichen Codes, der Geräte-PIN und des Einmalpasswortes ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht werden.
Pflichten des Karteninhabers. 8.1. Insoweit die Anweisung durch Unterschrift des Karteninhabers er- folgt, hat diese der Unterschrift auf der Kreditkarte zu entsprechen. Eine abweichende Unterschrift des Karteninhabers ändert nicht die Haftung des Karteninhabers für die Erfüllung seiner mit der Kreditkarte eingegangenen Verbindlichkeiten.
Pflichten des Karteninhabers. 12.1. Schutz vor dem Zugriff Dritter und Geheimhaltung des persönlichen Codes, der Geräte-PIN und des Einmalpasswortes
Pflichten des Karteninhabers. Soweit in diesen Kundenrichtlinien Pflichten des Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber son- dern auch der Kontoinhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten.
Pflichten des Karteninhabers. 13.1 Der KI hat die in diesen AGB enthaltenen Bedingungen für die Ausgabe und die Nutzung der Karte einzuhalten.
Pflichten des Karteninhabers. 7.1. Der KI hat die in diesen BGB digitale Mastercard enthaltenen Bedingungen für die Ausgabe und die Nutzung der digitalen Kreditkarte einzuhalten.
Pflichten des Karteninhabers. 11.1. Schutz vor dem Zugriff Dritter und Geheimhaltung der ZOIN-PIN
Pflichten des Karteninhabers. 2.12. Pflichten des Karteninhabers Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber haben die in diesen Sonderbedingungen angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachführend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren schuldhafte Verletzung führt im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut. Warnhinweis: Soweit in diesen Sonderbedingungen Pflichten des Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber, sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und für die Einhaltung der Bestimmungen Sorgen zu tragen.
Pflichten des Karteninhabers. 11.1. Schutz vor dem Zugriff Dritter und Geheimhaltung der ZOIN-PIN Der Karteninhaber ist im eigenen Interesse verpflichtet, das mobile Endgerät, mit dem ZOIN-Transaktionen durchgeführt werden können, sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Vor Weitergabe des mobilen Endgerätes an dritte Personen, hat der Karteninhaber die Wallet auf dem mobilen Endgerät deinstallieren. Die ZOIN-PIN ist geheim zu halten und darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Die ZOIN-PIN darf nicht am mobilen Endgerät abgespeichert werden. Bei der Verwendung der ZOIN-PIN ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht wird.
Pflichten des Karteninhabers. 6.1. Insoweit die Anweisung durch Unterschrift des KI erfolgt, hat diese der Unterschrift auf der Karte zu entsprechen. Eine abweichende Unterschrift des KI ändert nicht die Haftung des KI für die Erfüllung seiner mit der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten.