Pflichten des Karteninhabers Musterklauseln

Pflichten des Karteninhabers. 12.1. Schutz vor dem Zugriff Dritter und Geheimhaltung des persönlichen Codes, der Geräte-PIN und des Einmalpasswortes Der Karteninhaber ist im eigenen Interesse verpflichtet, mobile Endgeräte, auf denen digitale Debitkarten in einer Wallet aktiviert sind, sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Vor Weitergabe von mobilen Endgeräten an dritte Personen hat der Karteninhaber die Nutzung seiner digitalen Debitkarte auf diesen mobilen Endgeräten mit den zur Verfügung gestellten Funktionen bei zeitweiser Weitergabe vorübergehend oder bei dauerhafter Weitergabe dauerhaft zu deaktivieren. Der zur digitalen Debitkarte gehörende persönliche Code und das Einmalpasswort sind geheim zu halten und dürfen niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern, anderen Karteninhabern oder anderen Nutzern des mobilen Endgeräts bekannt gegeben werden. So der Karteninhaber für die Nutzung seiner digitalen Debitkarten gemäß Punkt 4 auch die Geräte-PIN verwendet, hat er diese – ebenso wie den persönlichen Code und das Einmalpasswort – geheim zu halten. Der persönliche Code darf nicht am mobilen Endgerät abgespeichert werden. So der Karteninhaber für die Nutzung seiner digitalen Debitkarten gemäß Punkt 4 auch die Geräte-PIN verwendet, darf er diese – ebenso wie den persönlichen Code – nicht am mobilen Endgerät speichern. Bei der Verwendung des persönlichen Codes, der Geräte-PIN und des Einmalpasswortes ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht werden.
Pflichten des Karteninhabers. Soweit in diesen Besonderen Bedingungen Pflichten des Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Kartenin- haber sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten.
Pflichten des Karteninhabers. 6.1. Insoweit die Anweisung durch Unterschrift des KI erfolgt, hat diese der Unterschrift auf der Karte zu entsprechen. Eine abweichende Unterschrift des KI ändert nicht die Haftung des KI für die Erfüllung seiner mit der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten. 6.2. Der KI ist nur solange berechtigt die Karte zu verwenden, als das Vertragsverhältnis aufrecht, die Karte gültig und er in der Lage ist, die mit der Karte eingegangenen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß zu erfüllen. 6.3. Bieten Händler (das Vertragsunternehmen) das 3D Secure Verfahren, (Visa Secure bzw. MasterCard Identity Check) an, ist der KI verpflichtet, dieses zu verwenden. Im Rahmen des 3D Secure Verfahrens wird der KI mittels eines selbstgewählten Passworts zweifelsfrei als rechtmäßiger KI identifiziert. Die Registrierung zum 3D Secure Verfahren ist kostenlos auf xxx.xxxxx.xx/0xxxxxxx oder in der BAWAG App möglich. Warnhinweis: Aus Sicherheitsgründen behält sich die Bank vor, Transaktionen technisch nicht durchzuführen, falls kein für die jeweilige Transaktion sicheres System verwendet wird. In diesem Fall wird der KI jedoch die Möglichkeit haben, sich im Rahmen einer solchen Transaktion für das von der Bank zu diesem Zeitpunkt bekannt gegebene sichere System zu registrieren und dieses zu nutzen, sofern das VU dieses System anbietet. 6.4. Der KI ist zur Zahlung des Kartenentgeltes verpflichtet. Sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbart wurde, ist das jährliche Kartenentgelt (Jahresentgelt) jeweils am Ersten des Monats fällig, der dem auf der Karte als Gültigkeitsdauer angegebenen Monat folgt (Beispiel: Ist als Gültigkeitsdauer auf der Karte 08/JJ eingeprägt, ist das Kartenentgelt jeweils am 1.9. fällig.). Das Jahresentgelt wird mit der Abrechnung für das Monat seiner Fälligkeit gemäß Punkt 12. verrechnet und ist vom KI mit dem Betrag dieser Abrechnung zu bezahlen. Der KI ist zur Zahlung der weiteren mit der Bank vereinbarten Entgelte verpflichtet, wie sie in der mit dem KI vereinbarten Konditionenübersicht BAWAG Kreditkarten enthalten sind; diese werden mit den Abrechnungen gemäß Punkt 12. verrechnet. Die Änderung der Entgelte ist in Punkt 15. geregelt.
Pflichten des Karteninhabers. 12.1. Schutz vor dem Zugriff Dritter und Geheimhaltung des persönlichen Codes, der Geräte-PIN und des Einmalpasswortes
Pflichten des Karteninhabers. 8.1. Insoweit die Anweisung durch Unterschrift des Karteninhabers er- folgt, hat diese der Unterschrift auf der Kreditkarte zu entsprechen. Eine abweichende Unterschrift des Karteninhabers ändert nicht die Haftung des Karteninhabers für die Erfüllung seiner mit der Kreditkarte eingegangenen Verbindlichkeiten. 8.2. Der Karteninhaber ist nur solange berechtigt, die Kreditkarte oder die Kartendaten für Zahlungszwecke zu verwenden, als
Pflichten des Karteninhabers. 11.1. Schutz vor dem Zugriff Dritter und Geheimhaltung der ZOIN-PIN
Pflichten des Karteninhabers. 11.1. Schutz vor dem Zugriff Dritter und Geheimhaltung der ZOIN-PIN Der Karteninhaber ist im eigenen Interesse verpflichtet, das mobile Endgerät, mit dem ZOIN-Transaktionen durchgeführt werden können, sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Vor Weitergabe des mobilen Endgerätes an dritte Personen, hat der Karteninhaber die Wallet auf dem mobilen Endgerät deinstallieren. Die ZOIN-PIN ist geheim zu halten und darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Die ZOIN-PIN darf nicht am mobilen Endgerät abgespeichert werden. Bei der Verwendung der ZOIN-PIN ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht wird.
Pflichten des Karteninhabers. 3.4.1. Schutz der BankCard Mobil vor dem Zugriff Dritter und Geheimhaltung des persönlichen Codes, des mobilen Codes und des Aktivierungscodes Der Karteninhaber ist im eigenen Interesse verpflichtet, das mobile Endgerät, auf dem sich die BankCard Mobil befindet, sorgfältig zu verwahren und die BankCard Mobil vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Eine Weitergabe des mobilen Endgerätes an dritte Personen ohne vorherige Löschung der dem Endgerät zugeordneten BankCard(s) Mobil ist nicht zulässig. Der persönliche Code, der mobile Code und der Aktivierungscode sind geheim zu halten und dürfen niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Der persönliche Code darf nicht am mobilen Endgerät abgespeichert werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes und des mobilen Codes ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht werden. 3.4.2. Sperr-Meldung und sonstige Anzeigen Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der BankCard Mobil hat der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber, unverzüglich sobald er davon Kenntnis erlangt, bei der kontoführenden Stelle oder über den Sperrnotruf oder über das Digital Banking eine Sperre der BankCard Mobil zu veranlassen. Die Sperre der BankCard Mobil beim Kreditinstitut und ggf. die Sperre einer SIM-Karte beim Mobilfunkbetreiber sind vom Karteninhaber voneinander unabhängig zu veranlassen.
Pflichten des Karteninhabers. 7.1. Insoweit die Anweisung durch Unterschrift des Karteninhabers erfolgt, hat diese der Unterschrift auf der Karte zu entsprechen. Eine abweichende Unterschrift des Karteninhabers ändert nicht die Haftung des Karteninha- bers für die Erfüllung seiner mit der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten. Achtung: solche Blankoanweisungen fordern zum Beispiel Hotels und Leihwagenunternehmen. Bitte prüfen sie in diesem Fall besonders genau den Vertrag mit dem Vertragsun- ternehmen und dessen Abrechnung.
Pflichten des Karteninhabers. 2.12. Pflichten des Karteninhabers Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber haben die in diesen Sonderbedingungen angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachführend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren schuldhafte Verletzung führt im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut. Warnhinweis: Soweit in diesen Sonderbedingungen Pflichten des Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber, sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und für die Einhaltung der Bestimmungen Sorgen zu tragen.