Pacht Musterklauseln

Pacht. Die Pacht wird in Geld vereinbart. Sie ergibt sich aus der Liste am Schluss des Vertrages. Zahlung durch Bankeinzug wird hiermit vereinbart.
Pacht. Die Pacht ist jährlich fü r das laufende Pachtjahr zu entrichten. Sie ist fällig und zahlbar am jeden Pachtjahres in Hö he von EUR und ist binnen zwei Wochen nach Fälligkeit zu zahlen an: Kontoinhaber: Kontonummer: Bankleitzahl: Kreditinstitut: Zahlungsgrund:‌‌‌
Pacht. Pacht und Miete werden vom ABGB unter dem Oberbergriff „Bestandverträge“ zusammengefasst. Beide Verträge sind auf die entgeltliche Überlassung eines Gegenstandes auf eine gewisse Zeit gerichtet. Sie unterscheiden sich hinsichtlich der Verwendung durch Mieter und Pächter. Die Miete ist ein reines Gebrauchs- recht (ohne weitere Bearbeitung des Gegenstandes), während bei der Pacht der Gegenstand nur durch Fleiss und Mühe benutzt werden kann und neben dem Gebrauch auch die qualifizierte Nutzung einräumt. Unter Nutzung ist die Frucht- gewinnung zu verstehen. Im Pachtrecht schlägt die Regierung vor, die meisten Neuerungen, die im Miet- recht vorgesehen sind, zu übernehmen. Wo nötig, sind sie an die Besonderheiten des Pachtrechts angepasst. Dies trifft zum Beispiel dort zu, wo der Pächter weitergehende Pflichten über- nimmt, so etwa die Pflicht zur sorgfältigen Bewirtschaftung und zum ordentli- chen Unterhalt der Pachtsache (Art. 87 ff.). Diese erweiterten Pflichten bilden das Gegenstück zur erhöhten Nutzung der Sache durch den Pächter. Dieser kann die Pachtsache – im Unterschied zum Mieter – nicht bloss gebrauchen, sondern er kann auch wirtschaftliche Erträge daraus ziehen (Art. 77). Das Pachtrecht weicht zudem bei folgenden Bestimmungen vom vorgeschlage- nen Mietrecht ab: a) Erneuerungen und Änderungen durch den Pächter (Art. 93); b) Beendigung des Pachtverhältnisses (Art. 99 und 100); c) Rückgabe der Sache, insbesondere Entschädigung für Verbesserungen (Art. 105 und 107); d) Kündigungsschutz bei der Pacht von Familienwohnungen (Art. 109 Abs. 2); e) Erlaubt sind Koppelungsgeschäfte (siehe dagegen Art. 4 für Mietverhältnis- se). Überall dort, wo die materielle Regelung einer Frage im Pachtrecht mit derjeni- gen im Mietrecht identisch ist, wird im Pachtrecht auf das Mietrecht verwiesen. Das gilt auch für den Schutz vor unzulässigen Pachtzinsen und anderen unzuläs- sigen Forderungen des Vermieters (Art. 3 Abs. 1) und den Kündigungsschutz (Art. 109 Abs. 2). Sowohl der Schutz vor unzulässigen Pachtzinsen als auch der Kündigungsschutz sind beschränkt auf Pachtverträge, die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- und Geschäftsraum gegen Entgelt regeln. Dass die Bestimmungen des Mietrechts für Wohn- und Geschäftsräume im Pachtrecht sinngemäss gelten, ist gerechtfertigt, da zwischen Geschäftsmiete und Pacht oft fliessende Übergänge bzw. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen. Die Bestimmungen über die Pacht wären zwar grundsätzlich auch auf die land- wirtschaftliche Pach...
Pacht. Die Pacht ist jährlich für das laufende Pachtjahr zu entrichten. Sie ist fällig und zahlbar am . . . jeden Pachtjahres in Höhe von . . . EUR. Ab dem 7. Pachtjahr erhöht sich die Pacht um 9 % auf ... EUR pro Pachtjahr3). Die Pacht ist zu zahlen an: Kontoinhaber: IBAN: BIC: Kreditinstitut: Zahlungsgrund:
Pacht. Durch den Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter eine unbewegliche Sache oder ein nutzbares Recht (Jagd, Fischerei, Wasserkraft, indus- trielles Gewerbe u.s.w.) zum Bezuge der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, hiefür einen Pachtzins zu bezahlen. Der Pachtzins kann entweder in Geld bestehen oder in einer Quote der Früchte oder Erträgnisse (Theilpacht).
Pacht. Der AN ist zur Zahlung einer jährlichen Pacht verpflichtet. Es sind zum 15.3./15.6./15.9. /15.12. im Voraus Abschlagszahlungen zu leisten. Stichtag für die Festlegung der für die Abschlagszahlungen zu bemessende Anzahl der Endkundenverträge je Pachtkategorie ist der 01.07. eines jeden Jahres. Der AN ist verpflichtet, dem AG die jeweils vorhandene Anzahl an vereinbarten Endkundenverträgen je Pachtkategorie bis spätestens zum 30.07. eines jeden Jahres ohne Aufforderung schriftlich mitzuteilen.
Pacht. Die Pacht wird erstmals nach Übergabe der passiven TK-Infrastruktur fällig. Das Pachtentgelt für die Nutzung der passiven Netz-Infrastruktur setz sich wie folgt zusammen: Pachtentgelt für aktiv geschaltete Privatkunden- verbindungen EUR [wird nach Zuschlag auf Basis der Angaben des Bieters ergänzt] Das variable Pachtentgelt in € bezieht sich auf jeweils aktiv geschaltete Privatkundenverbindungen zum Stichtag und schließt auch Verbindungen ein, die vom Pächter auf Basis Open Access Verpflichtungen anderer TK-Dienstleister für Layer 2 oder andere Open Access Zugangsprodukte genutzt werden. Es kommt auf jeden aktiv geschalteten Privatkunden an, auch wenn über einen passiven Splitter eine Faser für mehrere Privatkunden genutzt wird. Pachtentgelt in % des Umsatzes für aktiv geschaltete Geschäftskunden % vom Umsatz/Monat [wird nach Zuschlag auf Basis der Angaben des Bieters ergänzt] Prozentanteil gemessen am Umsatz des jeweiligen Geschäftskunden, mindestens jedoch in Höhe des Pachtentgeltes für aktiv geschaltete Privatkunden (absolute Untergrenze, bei welcher der Prozentanteil keine Anwendung findet). Für die Abrechnung der Umsatzbeteiligung kommt es nicht auf verbrauchsabhängige Leistungen an (z.B. Minutenverbrauch); dieser Umsatz fließt nicht in die Umsatzbeteiligung ein. Pachtentgelt in % des Umsatzes im Rahmen der Nutzung und Überlassung weiterer Faserpaare (Dark Fiber) für andere Zwecke als für die Schaltung von Kundenanschlüssen für Privat- und Geschäftskunden % vom Umsatz/Monat [wird nach Zuschlag auf Basis der Angaben des Bieters ergänzt] Hierunter fallen die Überlassung bzw. Nutzung von unbeschalteten Glasfaserverbindungen (sog. Dark Fiber Verbindungen) z.B. im Rahmen der Überlassung an Betreiber von Mobilfunkstandorten und oder andere TK-Dienstleister (mit Ausnahme der Überlassung im Zusammenhang mit Zugangsprodukten im Rahmen der Open Access Verpflichtung). Diese Pachtzahlung erfasst auch Fälle, in denen die Fasern über die Anbindung von Privat- und Geschäftskunden hinaus vom Pächter für eigene Zwecke (kein Reselling) genutzt werden. In diesem Falle wird für die prozentuale Beteiligung fiktiv auf eine Fasermiete von ca. 1,00 €/Faserpaar/ Meter/Jahr abgestellt. Diese Nutzung und Überlassung weiterer Faserpaare für andere Zwecke darf die Nutzung der passiven Infrastruktur für die Schaltung von Kundenanschlüssen für Privat- und Geschäftskunden nicht beeinträchtigen. Als Geschäftskunde gilt ein Kunde mit mindestens 100,00 € monatlichen Nettoumsatz; im Rah...
Pacht. 1.1 Die Pacht beträgt für den o.a. Garten z.Zt. € je qm Gartenfläche im Pachtjahr, also € …….. zuzüglich € anteilig für Gemeinschaftsanla- gen, insgesamt also € ………. Sie ist zu Beginn des Pachtjahres im Voraus am 01.12. ei- nes jeden Jahres fällig. Änderungen der Pacht regeln sich nach den Bestimmungen des BKleingG.
Pacht. Der Eigenbetrieb ist für die Übertragung der uneingeschränkten Nutzung der passiven Infrastrukturen der Gemeinde zur Zahlung einer jährlichen Pacht an die Gemeinde verpflichtet. Die von dem Eigenbetrieb an die Gemeinde zu entrichtende konkrete Pachthöhe ergibt sich aus dem im Rahmen der Netzbetriebsausschreibung des Eigenbetriebs abgeschlossenen Netzbetriebsvertrag zwischen dem Eigenbetrieb und dem in der Ausschreibung obsiegenden Netzbetreiber über die Weiterverpachtung der passiven Infrastrukturen der Gemeinde nach Anlage 1 zu diesem Vertrag.
Pacht. Die Pacht beträgt zum gegenwärtigen Zeitpunkt 0,12 Euro qm und Jahr. Ändert sich die Pacht nach § 5 BkleinG, so tritt vorbehaltlich anderer preislicher Regelungen die neu festgelegte Pacht mit Beginn des nächsten Zahlungstermins in Kraft. Änderungen der Pachthöhe werden dem Pächter jeweils durch eine gesonderte Mitteilung bekannt gegeben