Anwendersupport Musterklauseln

Anwendersupport. Nexgen und der Kunde können vereinbaren, dass Nexgen auch den Anwendersupport im Sinne eines 1st-Level-Supports gewährleistet. Die zu unterstützenden Anwendungen und Komponenten sind im Einzelvertrag nach Produkt, Version und Sprache genau zu spezifizieren.
Anwendersupport. Der 1st Level Support/User Helpdesk für Kunde wird von KoSyMa durch seine Whole-Sales- Partner als Unterauftragnehmer bereitgestellt. Die Servicezeiten des 1st Level Supports/User Helpdesks sind von Montag bis Xxxxxxx – außer an bundesweit gesetzlichen Feiertagen – jeweils von mindestens 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Außerhalb der Servicezeiten stellt KoSyMa durch seinen Unterauftragnehmer Arvato Systems Perdata GmbH für Meldungen von Störungen und Notfälle des Dienstes einen User-Helpdesk zur Verfügung.
Anwendersupport. Mycomp IT-Services GmbH und der Kunde können vereinbaren, dass Mycomp IT-Services GmbH auch den Anwendersupport im Sinne eines First Level Supports gewährleistet. Die zu unterstützenden An- wendungen und Komponenten sind im Einzelvertrag nach Produkt, Version und Sprache genau zu spezi- fizieren.
Anwendersupport. Wieland und der Kunde können vereinbaren, dass Wieland auch den Anwendersupport im Sinne eines First Level Supports gewährleistet. Sofern im Einzelvertrag nicht anders vermerkt, ist diese Dienstleistung nicht inbegriffen und wird separat nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Anwendersupport. Dem Lizenznehmer steht bis 30 Tage nach Erwerb eines Produkts (Datum der Rechnungsstellung) eine telefonische Unterstützung (Hotline) zur Verfügung. Diese Leistung erbringt der Lizenzgeber. Der Lizenzgeber ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung dieser Leistungen zu beauftragen. Danach werden Supportleistungen zu den Bedingungen und Preisen des Lizenzgebers erbracht. Diese Supportleistungen des Lizenzgebers werden in einem gesonderten Vertrag zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer geregelt (z.B. Servicevertrag).
Anwendersupport redIT und der Kunde können vereinbaren, dass redIT auch den Anwendersupport im Sinne eines first level Supports gewährleistet. Die zu unterstützenden Anwendungen und Komponenten sind im Einzelvertrag nach Produkt, Version und Sprache genau zu spezifizieren.
Anwendersupport. 4.1.1 Der Lizenzgeber steht dem Lizenznehmer telefonisch zur Verfügung für technische Fragen bei der Anwendung der Software sowie bei der Analyse und Lösung von Problemen oder Fehlern der Software. 4.1.2 Um den Anwendersupport in Anspruch nehmen zu können, stellt der Lizenznehmer sicher, dass seine Software-Benutzer vorgängig beim Lizenzgeber eine Anwenderschulung durchlaufen haben. 4.1.3 Der Anwendersupport umfasst pro Kalenderjahr maximal 4.1.4 Der Lizenznehmer benennt einen oder mehrere Beauftragte, die dem Lizenzgeber für Fehlermeldungen, Rückfragen und die Bereitstellung der Wartungsdienstleistungen zur Verfügung stehen. 4.1.5 Der Lizenzgeber erhält ferner über die Fernwartungseinrichtung Zugang zum Fehlerinformationssystem der Software, um die gemeldeten Fehler oder Mängel analysieren zu können. 4.1.6 Der Lizenzgeber ist zu den üblichen Geschäftszeiten (an Werktagen von Montag bis Xxxxxxx von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:00) telefonisch, via E-Mail oder Telefax für Anwendersupport und Hotline erreichbar.
Anwendersupport. HEAD IT Solutions AG und der Kunde können vereinbaren, dass HEAD IT Solutions AG auch den Anwendersupport im Sinne eines First Level Supports gewährleistet. Die zu un- terstützenden Anwendungen und Komponenten sind im Einzelvertrag nach Produkt, Ver- sion und Sprache genau zu spezifizieren.
Anwendersupport. Dem Lizenznehmer steht nach Erwerb des Nutzungsrechts am VEU-Portal (Datum der Rech- nungsstellung) eine telefonische Unterstützung (Hotline) zur Verfügung. Diese Leistung er- bringt der Lizenzgeber. Der Lizenzgeber ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung dieser Leistun- gen zu beauftragen. Die Preise für die Lizenz und die Erbringung von Supportleistungen wird zu den Bedingungen und Preisen des Lizenzgebers und aufgrund der vertraglichen Vereinba- rungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer erbracht. Diese Supportleistungen des Lizenzgebers werden in einem gesonderten Vertrag zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer geregelt (z.B. Servicevertrag).

Related to Anwendersupport

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Auskünfte Der LN hat dem LG die zur Erfüllung seiner Identifizierungspflicht gem. § 4 Geldwäschegesetz notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Änderungen (z. B. Änderung der Rechtsform, Änderung bei einem Vertretungsorgan) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der LN wird dem LG über seine Vermögensverhältnisse Auskunft erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen; insbesondere wird der LN auf Anforderung seine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden, datierten und rechtsverbindlich unterzeichneten Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte übermitteln. Der LN ist damit einverstanden, dass der LG Unterlagen und Informationen an ein refinanzierendes Institut des LG weiterleitet.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.