Anwendungsbereich und Definitionen Musterklauseln

Anwendungsbereich und Definitionen. 1.1. road2dreams GmbH, Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxx, E-Mail-Adresse: xxxx@xxxx0xxxxxx.xxx (nachfolgend Plattformbetreiber oder Wir) betreibt unter [www.nft. xxxxxxx.xxx] eine NFT-Plattform (nachfolgend NFT- Plattform) für den Verkauf und - als "Give-Away" - das Verschenken von Porsche Non-Fungible Token. 1.2. Ankündigung ist in Ziffer 6.7 definiert. 1.3. Content wird definiert als das Kunstwerk oder alle Inhalte, Dateien und Materialien, die durch das gekaufte NFT repräsentiert werden oder in ihm enthalten sind und die im Rahmen dieser Vereinbarung lizenziert werden. 1.4. Customization Optionen ist in Ziffer. 6.7 definiert. 1.5. Digital Wallet wird definiert als eine Lösung zum Empfangen, Speichern, Übertragen, Tauschen oder Ausgeben von Kryptowährungen und/oder NFTs. 1.6. ETH wird definiert als die allgemein mit diesem Namen bezeichnete Kryptowährung, die in der Ethereum gespeichert ist und auf Ethereum gehandelt werden kann, sowie jeder Nachfolger davon. Im Falle einer sogenannten "Fork" oder einer anderen Aufspaltung von ETH in mehrere verschiedene Kryptowährungen entscheidet der Plattformbetreiber nach billigem Ermessen, welche der daraus resultierenden Kryptowährungen für den Kauf von NFTs gemäß diesen AGB verwendet werden können. 1.7. Ethereum wird definiert als das Ethereum Mainnet und die Consensus Blockchain für dieses Hauptnetz (networkID:1, chainID:1), wie sie vom offiziellen Go Ethereum Client anerkannt werden, oder das Netzwerk und die Blockchain, die allgemein als deren rechtmäßiger Nachfolger anerkannt sind. 1.8. Funktionen ist in Ziffer 6.8 definiert. 1.9. NFT wird definiert als ein auf einem Blockchain-Netzwerk registrierter Non-Fungible Token (NFT). In diesen AGB bezieht sich NFT nur auf NFTs (für den zugehörigen Content können gegebenenfalls weitere oder andere Bestimmungen dieser AGB gelten), die vom Plattformbetreiber auf dem Primärmarkt über die NFT-Plattform verkauft werden, sofern sich hieraus nichts anderes ergibt. 1.10. Primärmarkt wird definiert als die erste Transaktion des NFT durch den Verkauf vom Plattformbetreiber an einen Nutzer über die NFT-Plattform. 1.11. Drittanbieter-Marktplatz wird definiert als eine von einem Dritten angebotene Dienstleistung zur Übertragung, zum Handel, zum Verkauf oder zum Kauf von NFT auf dem Sekundärmarkt. 1.12. Nutzer wird definiert als jeder Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder jeder Kaufmann, jede juristische Person des öffentlichen Rechts oder jedes öffentlich-rechtliche Sonde...
Anwendungsbereich und Definitionen. (1) Die Eurex Clearing AG wird vor der Veröffentlichung einer Änderung oder Ergänzung der Besonderen Bestimmungen (wie nachstehend definiert) gemäß Ziffer 16 alle betroffenen Clearing-Mitglieder, betroffenen Nicht-Clearing-Mitglieder und betroffenen Registrierten Kunden durch Veröffentlichung unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx einladen, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der betreffenden Einladung Anmerkungen zu den geplanten Änderungen oder Ergänzungen einzureichen ("Konsultation").
Anwendungsbereich und Definitionen. (1) Die Eurex Clearing AG wird vor der Veröffentlichung einer Änderung oder Ergänzung einer der Besonderern Bestimmungen (wie nachstehend definiert) alle betroffenen Clearing-Mitglieder, betroffenen Nicht-Clearing-Mitglieder, betroffenen Registrierten Kunden und betroffenen FCM-Kunden und betroffenen Basis-Clearing- Mitglieder Betroffenen Kunden durch eine gemäß Ziffer 16.1 (i) veröffentlichte Mitteilung einladen, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der betreffenden Einladung Anmerkungen zu den geplanten Änderungen oder Ergänzungen einzureichen und/oder den Wunsch nach Anwendung der Verlängerten Ankündigungsfrist geltend zu macheneinzureichen („Konsultation“).
Anwendungsbereich und Definitionen. Vorliegende Allgemeine Auftragsannahmebedingungen gelten für Abkommen, die sich beziehen auf die Ausführung oder den Auftrag vom Kunden zur irgendwelchen Ausführung von Arbeiten oder Güterlieferungen, gegebenenfalls mit einhergehendem Entwurf dieser Arbeiten und Güter oder mit der Leistung weiterer Dienste, selbst wenn der Unternehmer einen Teil oder die gesamten Rohstoffe bzw. Materialien verschafft.
Anwendungsbereich und Definitionen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf jeden Vertrag über die Lieferung von Propan- und Butangas in Flaschen, nachfolgend bezeichnet als „VERTRAG“, auf den diese Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt wurden. Der KUNDE erkennt ausdrücklich an, auf die Anwendung anderer Geschäftsbedingungen einschließlich der eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verzichten. ANTARGAZ liefert an den KUNDEN Propangas/Handelspropan und Butangas/Handelsbutan (UN 1965), nachfolgend bezeichnet als „PRODUKT“. ANTARGAZ verpackt das PRODUKT in Flaschen, die für die Verwahrung von Butan- oder Propangas geeignet sind, nachfolgend bezeichnet als „FLASCHEN”. Falls erforderlich, wird ANTARGAZ die Lieferungen der FLASCHEN in geeigneten Transportkäfigen, nachfolgend bezeichnet als „PALETTEN“, durchführen. Falls erforderlich, wird ANTARGAZ dem KUNDEN einen oder mehrere Lagerschränke zur Verfügung stellen, nachfolgend bezeichnet als „DEMORACKS”. FLASCHEN, PALLETTEN und DEMORACKS werden gemeinsam als „MATERIAL“ bezeichnet. ANTARGAZ ist berechtigt, während der Laufzeit des VERTRAGS jederzeit einen oder mehrere der bestehenden Typen von FLASCHEN oder PALLETTEN aus seinem Sortiment zu streichen oder neue Typen in sein Sortiment aufzunehmen.
Anwendungsbereich und Definitionen. 1.1 Diese Bedingungen finden bei Bestellungen über Abfallentsorgung und bei Veräußerung von Abfällen zur Abfallentsorgung Anwendung. 1.2 Der Begriff „Abfallentsorgung“ umfasst die Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Die Begriffe „Abfälle“, „Verwertung von Abfällen“, „Beseitigung von Abfällen“ sowie „ordnungsgemäß und schadlos“ werden im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwendet.
Anwendungsbereich und Definitionen. 1.1 Die Nutzungsbedingungen regeln die Nutzung des Vertragsmanagement-Systems innerhalb von MD+S interactive der Deutsche Börse AG durch den Kunde und bilden einen integralen Bestandteil aller Verträge, die Bezug auf die MD+S interactive Nutzungsbedingungen nehmen. 1.2 Nachfolgende Begriffe haben die im Anschluss definierten Bedeutungen: Online-System der Deutsche Börse AG für autorisierte Nutzer des Kunden, das ein Vertragsmanagement-System für Bestellungen, Reporting sowie weitere Zwecke enthält. Natürliche Person, die vom Kunden zur Ausübung bestimmter Funktionen innerhalb von MD+S interactive autorisiert wurde. Ergänzend gelten die Definitionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweils gültigen Vertrags auch für die MD+S interactive-Nutzungsbedingungen.

Related to Anwendungsbereich und Definitionen

  • Anwendungsbereich Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Haftungs- und Einwendungsausschluss 16.1 Ansprüche gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der paydirekt-Zahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte paydirekt-Zahlung handelt. Der Lauf der 13-mo- natigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die aus der paydirekt-Zahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nr. 15 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhin- dert war. 16.2 Handelt es sich nicht um Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 oder nach den diesen Regelungen entsprechenden gesetzlichen Regelungen, d. h. nicht um Ansprüche wegen einer nicht auto- risierten, nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer paydirekt-Zahlung, haftet die Bank für sich und ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, falls sie oder ihre Erfüllungsgehilfen eine we- sentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Bank oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht ist die Haf- tung zudem der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. 16.3 Der vorstehende Haftungsausschluss in Nr. 16.2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder etwaig von der Bank abgegebe- ner Garantien.

  • Abschluss- und Vertriebskosten Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbe- sondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsver- mittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebs- kosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausferti- gung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Übergangs- und Schlussbestimmungen 1) Geht künftig ein Recht an einem Hausteil, das der Berechtigte selbst verwaltet hat, an einen neuen Rechtsinhaber über, und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragen, so ist ihm dies zu gewähren. Die freiwerdenden Grundstücke sind in einem solchen Falle von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmen. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.