Anzeige des Versicherungsfalles. 1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auf Ziffer 1.8 weisen wir hin. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. 2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Haftpflicht Police, Haftpflicht Police
Anzeige des Versicherungsfalles. 1 a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich unver- züglich schriftlich anzuzeigen. Auf Ziffer 1.8 weisen wir hin. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges selb- ständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl eine Strafverfügung oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer die Versiche- rungsnehmerin oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt Verfahrenshilfe bean- tragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündetverkün- det, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid Zahlungsbe- fehl muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegenEin- spruch erheben, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
2 b) Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
3 c) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer Versi- cherer nicht zur Leistung verpflichtetverpflichtet (Ziffer 13). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Anzeige des Versicherungsfalles. 1 a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8) anzuzeigen. Auf Ziffer 1.8 weisen wir hin. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
2 b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
3 c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice
Anzeige des Versicherungsfalles. 1 a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich unver- züglich schriftlich anzuzeigen. Auf Ziffer 1.8 weisen wir hin. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges selb- ständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer die Versicherungsneh- merin oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigenanzu- zeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid Mahn- bescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
2 b) Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
3 c) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer Versi- cherer nicht zur Leistung verpflichtetverpflichtet (Ziffer 13). Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
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