Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird, c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen, d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird, e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B (siehe § 9 27) kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
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Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 9 AL-VGB 2010 Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss Vertrags- abschluss gefragt hat,
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B E § 9 12 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,;
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,;
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,;
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,;
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Dauercamping Versicherung
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B „B“ § 9 kann insbesondere dann vorliegenvor- liegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
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Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt nach B § 9 kann insbesondere dann in den folgenden Fällen vorliegen, wenn:
a) Es ändert sich ein Umstand ändertUmstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,.
b) ein Das Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes Gebäu- des wird nicht genutzt wird,mehr genutzt.
c) an einem Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt werdendurchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,wird.
d) in Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
e) In dem versicherten Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,verändert.
ef) das Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wirdDenk- malschutz gestellt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 27 kann insbesondere insbeson- dere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss Ver- tragsschluss gefragt hat,
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen aufge- nommen oder verändert wird,
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
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Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,;
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes Gebäu des nicht genutzt wird,
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werdenwer den, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt ent fernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar unbe nutzbar machen,
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen auf genommen oder verändert wird,
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,;
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes Gebäu- des nicht genutzt wird,
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen auf- genommen oder verändert wird,
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz Denkmal- schutz gestellt wird.
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Samples: Insurance Agreement
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 15.1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 28 Nr.1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen aufgenom- men oder verändert wird,
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 27 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,;
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,;
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,;
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,;
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt Ziffer 9 AL-VGB 2010 Ab- schnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss Vertragsab- schluss gefragt hat,
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf Ver- lauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend über- wiegend unbenutzbar machen,
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,;
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,;
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,;
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,;
e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
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