Common use of Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Clause in Contracts

Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (A § 11) ein Um- stand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält, d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei ei- nem Wohnungswechsel (A § 11).

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement

Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (gemäß Abschnitt B § 9 9) kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss im Antrag gefragt hatworden ist, b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A § 1110) ein Um- stand Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält, d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei ei- nem einem Wohnungswechsel (siehe Abschnitt A § 1110).

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Samples: Hausrat Versicherung

Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere insbeson- dere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,; b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A 1, § 1116 ) ein Um- stand Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,; c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 120 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,; d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem gebrauchs- fähigem Zustand sind. Das gilt auch bei ei- nem einem Wohnungswechsel (siehe Abschnitt 1, A § 1116 ).

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Samples: Hausratversicherung

Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § B 9 (Gefahrerhöhung) kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § A § 11) ein Um- stand Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ; beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält, d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei ei- nem Wohnungswechsel einem Woh- nungswechsel (siehe § A § 11).

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Samples: Hausratversicherung

Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (gemäß B § 9 26) kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss Vertragsabschluss gefragt hat,; b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (A siehe § 11) ein Um- stand Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält, d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei ei- nem einem Wohnungswechsel (A siehe § 11).

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Samples: Hausratversicherung

Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (A § 11) ein Um- stand Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch beaufsichtigt be- aufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält, d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei ei- nem einem Wohnungswechsel (A § 11).

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Samples: Hausratversicherung

Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere insbeson- dere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,; b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A § 1110) ein Um- stand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,; c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,; d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem gebrauchs- fähigem Zustand sind. Das gilt auch bei ei- nem einem Wohnungswechsel (siehe Abschnitt A § 1110).

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Samples: Hausratversicherung Und Glasversicherung

Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (A § 11) ein Um- stand Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere länge­ re Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beauf­ sichtigt wird; beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält, d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei ei- nem einem Wohnungswechsel (A § 11).

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Samples: Hausratversicherung

Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß nach B § 9 kann insbesondere dann ins- besondere in den folgenden Fällen vorliegen, wenn: a) Es ändert sich ein Umstand ändertUmstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,. b) sich anlässlich Anlässlich eines Wohnungswechsels (nach A § 11) 17 ändert sich ein Um- stand ändertUmstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist,. c) die Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wirdgesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte berechtig- te volljährige Person darin aufhält,. d) vereinbarte Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand sindZustand. Das gilt auch bei ei- nem Wohnungswechsel (A § 11)einem Wohnungswechsel.

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Samples: Hausratversicherung

Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss Vertrags- schluss gefragt hat,; b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A § 11) ein Um- stand Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,; c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 120 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ; beaufsich- tigt ist eine Wohnung z.B. nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,; d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem ge- brauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei ei- nem Wohnungswechsel einem Woh- nungswechsel (siehe Abschnitt A § 11).

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Samples: Hausrat Und Glasversicherung

Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere insbeson- dere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,; b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt A 1, § 1113 ) ein Um- stand Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,; c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,; d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem gebrauchs- fähigem Zustand sind. Das gilt auch bei ei- nem einem Wohnungswechsel (siehe Abschnitt A 1, § 1113 ).

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Samples: Hausratversicherung

Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß B § 9 kann insbesondere insbe- sondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe A § 11) ein Um- stand Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt Be- aufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält, d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei ei- nem einem Wohnungswechsel (siehe A § 11).

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Samples: Hausratversicherung