Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Nr. 18.1 kann insbe- sondere dann vorliegen, wenn - sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben, - sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Nr. 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, - die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbe- wohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berech- tigte volljährige Person darin aufhält, - vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht ge- brauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungs- wechsel (siehe Nr. 11).
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Samples: Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung, Versicherungsvertrag
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Nr. 18.1 kann insbe- sondere dann vorliegen, wenn - sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben, - sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Nr. 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, - die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbe- wohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berech- tigte volljährige Person darin aufhält, - vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht ge- brauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungs- wechsel (siehe Nr. 11).
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Nr. 18.1 kann insbe- sondere dann vorliegen, wenn - – sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben, - – sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Nr. 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, - – die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbe- wohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berech- tigte volljährige Person darin aufhält, - – vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht ge- brauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungs- wechsel (siehe Nr. 11).
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Samples: Versicherungsvertrag
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Nr. 18.1 (Ziffer 32.) kann insbe- sondere insbesonde re dann vorliegen, wenn - wenn
18.1.1 sich ein Umstand ändert, nach dem wir der Versicherer vor Vertragsschluss Vertrags schluss gefragt haben, - hat;
18.1.2 sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Nr. 11Ziffer 12.) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, - ;
18.1.3 die ansonsten ständig bewohnte Wohnung Wohnung
18.1.3.1 bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs länger als 180 Tage;
18.1.3.2 bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbe- wohnt unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berech- tigte berechtigte volljährige Person darin aufhält, - ;
18.1.4 vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht ge- ge brauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungs- Wohnungs wechsel (siehe Nr. 11Ziffer 12.).
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Samples: Hausratversicherung