Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung