Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: B 24.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B 24.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach B 17 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. B 24.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. B 24.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht ge- brauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A D 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
B A 24.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B A 24.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach B A 17 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
B A 24.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
B A 24.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht ge- brauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A 3.2 Ab- schnitt D3 Ziffer 2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
B 24.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B 24.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach B 17 Abschnitt A Ziffer 16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
B 24.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter geeigne- ter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte berech- tigte volljährige Person darin aufhält.
B 24.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht ge- brauchsfähigem gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
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Samples: Hausrat Versicherung
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach A Ab- schnitt C3 Ziffer 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
B 24.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B 24.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach B 17 Abschnitt A Ziffer 16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
B 24.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter geeigne- ter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte berech- tigte volljährige Person darin aufhält.
B 24.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht ge- brauchsfähigem gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
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Samples: Wohngebäude Versicherung