Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Abschnitt B § 26 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: 1.1. Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 1.2. Die Wohnung ist länger als 60 Tage unbewohnt. 1.3. Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer (Leerstand). 1.4. Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen (insbesondere bei Ein-, Zwei- und Mehrfamilienwohnhäusern). 1.5. Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt (insbesondere bei Geschäftsbetrieben). 1.6. Art und Umfang eines Betriebs - gleich welcher Art - wird verändert, soweit Versicherungs- schutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
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Samples: Glasbruchversicherung Gewerbe, Glasbruchversicherung Privat, Glasbruchversicherung Privat