Common use of Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Clause in Contracts

Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Ziffer 17.1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn 17.2.1 sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat; 17.2.2 sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Ziffer 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; 17.2.3 die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als den im Versicherungsschein bestimmten Zeitraum oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält; 17.2.4 vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Ziffer 11.4.2).

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Samples: Hausratversicherung, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Hausratversicherung