Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Ziffer 17.1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn 17.2.1 sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat; 17.2.2 sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Ziffer 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; 17.2.3 die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als den im Versicherungsschein bestimmten Zeitraum oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält; 17.2.4 vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Ziffer 11.4.2).
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Samples: Hausratversicherung, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Hausratversicherung