Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht. 18.1 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 18.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dessen Sitz oder dem Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherte eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. Österreich, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 18.3 Ist der Versicherte eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. Österreich, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unterhält der Versicherte zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder ist sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, kann der Versicherer den Versicherten vor dem für den Sitz des Versicherers zuständigen Gerichts verklagen. Ist der Versicherte eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder deren Niederlassung. 18.4 Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.
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Samples: Elektronik Und Garantieversicherung, Produktinformationsblatt/ Versicherungsbedingungen/ Kundeninformationen
Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht. 18.1 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
18.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dessen Sitz oder dem Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherte eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. ÖsterreichDeutschland, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
18.3 Ist der Versicherte eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. ÖsterreichDeutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unterhält der Versicherte zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder ist sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, kann der Versicherer den Versicherten vor dem für den Sitz des Versicherers zuständigen Gerichts verklagen. Ist der Versicherte eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder deren Niederlassung.
18.4 Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.
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Samples: Insurance Policy
Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht. 18.1 31.1 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
18.2 31.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dessen Sitz oder dem Sitz der des Versi- cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen NiederlassungNieder- lassung. Ist der Versicherte Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. ÖsterreichDeutschland, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
18.3 31.3 Ist der Versicherte Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. ÖsterreichDeutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder oder, in Ermangelung Er- mangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig zu- ständig ist. Unterhält Ist der Versicherte zum Zeitpunkt Versicherungsnehmer eine juristische Person, be- stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Klageerhebung Nie- derlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell- schaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Part- nerschaftsgesellschaft ist.
31.4 Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertraggesetzes oder sind der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens Wohnsitz oder der Schweiz oder ist sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher ge- wöhnliche Aufenthalt zum im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, kann der Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi- cherungsvertrag gegen den Versicherten vor Versicherungsnehmer nach dem für den Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Gerichts verklagen. Ist der Versicherte eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder deren Niederlassung.
18.4 31.5 Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht. 18.1 15.1 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
18.2 15.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dessen Sitz oder dem Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherte eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. Deutschland/Österreich, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
18.3 15.3 Ist der Versicherte eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. Deutschland/Österreich, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unterhält der Versicherte zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder ist sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, kann der Versicherer den Versicherten vor dem für den Sitz des Versicherers zuständigen Gerichts verklagen. Ist der Versicherte eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder deren Niederlassung.
18.4 15.4 Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.
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Samples: Produktinformationsblatt
Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht. 18.1 14.1 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
18.2 14.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dessen Sitz oder dem Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherte eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. ÖsterreichDeutschland, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
18.3 14.3 Ist der Versicherte eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. ÖsterreichDeutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unterhält der Versicherte zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder ist sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, kann der Versicherer den Versicherten vor dem für den Sitz des Versicherers zuständigen Gerichts verklagen. Ist der Versicherte eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder deren Niederlassung.der
18.4 14.4 Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.
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Samples: Garantieversicherung
Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht. 18.1 31.1 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
18.2 31.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dessen Sitz oder dem Sitz der des Versi- cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen NiederlassungNieder- lassung. Ist der Versicherte Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. ÖsterreichDeutschland, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
18.3 31.3 Ist der Versicherte Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. ÖsterreichDeutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder oder, in Ermangelung Er- mangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig zu- ständig ist. Unterhält Ist der Versicherte zum Zeitpunkt Versicherungsnehmer eine juristische Person, be- stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Klageerhebung Nie- derlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell- schaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Part- nerschaftsgesellschaft ist.
31.4 Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertraggesetzes oder sind der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens Wohnsitz oder der Schweiz oder ist sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher ge- wöhnliche Aufenthalt zum im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, kann der Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi- cherungsvertrag gegen den Versicherten vor Versicherungsnehmer nach dem für den Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Gerichts verklagen. Ist der Versicherte eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder deren Niederlassung.
18.4 31.5 Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus
(1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (nicht Ehrenamt), einer ver- antwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art
(2) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -, Ins- besondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht der Versicherung
1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichts- pflicht
2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
3. als Inhaber
a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Woh- nungseigentum als Sondereigentümer) mit einem Gewerbeflächen- anteil von bis zu 50%. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungs- pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
b) einer Ferienwohnung (hierzu zählt auch ein auf Dauer abgestellter Wohnwagen) im Inland.
c) eines im Inland gelegenen Ein- bzw. Zweifamilienhauses mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50%;
d) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses mit einem Gewerbeflächenanteil von bis zu 50%;
e) einer zum Einfamilienhaus gehörenden Einliegerwohnung bzw. ei- ner zum Zweifamilienhaus gehörenden Wohnung; mit einem Ge- werbeflächenanteil von bis zu 50%, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.
f) einer Photovoltaikanlage, die sich auf den unter A. 3 a) bis e) ver- sicherten Immobilien mit dem dazugehörigen Grundstück befindet. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche In- standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - als Wohnungsinhaber aus der durch Mietvertrag, Dauernutzungs- vertrag u. ä. übernommenen Streu- und Reinigungspflicht; - aus dem Miteigentum von zum mitversicherten Einfamilienhaus, Wochenend- oder Ferienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Wohnwege, Garagenhöfe, Abstellplätze für Mülltonnen; - aus der Vermietung von einzelnen Wohn- und Gewerberäumen so- wie Garagen - nicht jedoch von Wohnungen. Werden Wohnräume nicht einzeln vermietet, entfällt die Mitversi- cherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgever- sicherung (Ziff. 4 AHB); - aus der Vermietung einer zum Einfamilienhaus gehörenden Einlie- gerwohnung bzw. einer zum Zweifamilienhaus gehörenden Woh- nung; Werden mehr als eine zum Einfamilienhaus gehörende Einlieger- wohnung bzw. eine zum Zweifamilienhaus gehörende Wohnung vermietet, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim- mungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB);
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht. 18.1 31.1 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
18.2 31.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dessen Sitz oder dem Sitz der des Versi- cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen NiederlassungNieder- lassung. Ist der Versicherte Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. ÖsterreichDeutschland, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
18.3 31.3 Ist der Versicherte Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. ÖsterreichDeutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder oder, in Ermangelung Er- mangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig zu- ständig ist. Unterhält Ist der Versicherte zum Zeitpunkt Versicherungsnehmer eine juristische Person, be- stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Klageerhebung Nie- derlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell- schaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Part- nerschaftsgesellschaft ist.
31.4 Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertraggesetzes oder sind der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens Wohnsitz oder der Schweiz oder ist sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher ge- wöhnliche Aufenthalt zum im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, kann der Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi- cherungsvertrag gegen den Versicherten vor Versicherungsnehmer nach dem für den Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Gerichts verklagen. Ist der Versicherte eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder deren Niederlassung.
18.4 31.5 Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht. 18.1 31.1 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
18.2 31.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dessen Sitz oder dem Sitz der des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherte Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. ÖsterreichDeutschland, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er der Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung Ermange- lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
18.3 31.3 Ist der Versicherte Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt in Deutschland bzw. ÖsterreichDeutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unterhält Ist der Versicherte zum Zeitpunkt Versicherungsnehmer eine juristische Person, be- stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Klageerhebung Nie- derlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versi- cherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine ein- getragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
31.4 Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb aus dem Geltungsbereich des Versi- cherungsvertraggesetzes oder sind der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens Wohnsitz oder der Schweiz oder ist sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt zum gewöhnliche Auf- enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, kann der Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherten vor Versicherungsnehmer nach dem für den Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Gerichts verklagen. Ist der Versicherte eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder deren Niederlassung.
18.4 31.5 Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen Vereinbarung nicht ausgeschlossen.
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Samples: Haftpflichtversicherung