Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) Musterklauseln

Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1. Dies gilt nicht für - Fahrzeuge und Wagnisse, denen Sonder- und Rahmenverträge mit anderen Tarifsystemen zugrunde liegen, - Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen, - Selbstfahrervermietfahrzeuge, - Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Krankenwagen und Leichen- wagen, - Elektrofahrzeuge, außer Pkw, - Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art, - Fahrzeuge, die ein Ausfuhr-, Kurzzeit- oder ein rotes Kennzeichen führen, - Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks.
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). Für die in Anhang 1 genannten Risiken gilt: In der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse nach Ihrem Schadenverlauf. Aus der Einstufung in eine SF-Klasse ergibt sich der Beitragssatz. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen.
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1. Dies gilt nicht für:
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung rich- tet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Der Beitrag für die Fahrerschutz- Versicherung ist proportional vom Beitrag der Kfz- Haftpflichtversicherung abhängig. Ändert sich daher der Beitragssatz in der Kfz-Haftpflicht-, dann ändert sich auch der Beitrag für die Fahrerschutz-Versicherung. Dies gilt nur für die in den Tabellen in Anhang 1 aufgeführten Fahr- zeuge, die Regelungen in Bezug auf den Beitrag in der Fahrerschutz-Versicherung betreffen nur Personenkraft- wagen. Keine Einstufung in Schadenfreiheitsklassen erfolgen für Anhänger, Busse, Trikes, Quads, Taxen, Mietwagen, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge, Selbstfahrervermietfahrzeuge und selbstfahrende Arbeits- maschinen sowie Fahrzeuge aller Art, die ein Ausfuhr- kennzeichen, ein Dauerkennzeichen oder ein Kurzzeit- kennzeichen führen.
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung in eine SF-Klasse und der sich daraus erge- bende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Dies gilt nur für die in den Tabellen des Anhangs 1 aufgeführten Fahrzeuge und nicht für – Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen – Wagnisse des Kraftfahrzeughandels und -handwerks – Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller – Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen – Fahrzeuge, die rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen führen
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenver- lauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen, Sonderfahrzeuge jeder Art ausgenommen Krankenwagen, Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art, Fahr- zeuge mit Ausfuhrkennzeichen, Fahrzeuge mit rotem Kenn- zeichen oder Kurzzeitkennzeichen.
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kfz­Haftpflicht­ und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung in eine SF­Klasse und der sich daraus ergebende Beitrags- satz nach Ihrem Schadenverlauf (Dauer und Schadenfreiheit des bis- herigen Versicherungsvertrags sowie die Anzahl der Schäden, d. h., schadenfreier und schadenbelasteter Verlauf). Dies gilt nur für die in den Tabellen des Anhangs 2 aufgeführten Fahrzeuge und nicht für Ver- träge von – Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, – Wagnissen des Kraftfahrzeughandels und ­handwerks, – Wagnissen der Kraftfahrzeughersteller, – Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, – Kraftfahrzeugen, die rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen führen. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen unter I.4 sowie I.6.
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richten sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu Anhang 1 „Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System“. Keine Schadenfreiheitsklassen gibt es für – Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen, Ausfuhr-, Kurzzeit- oder roten Kennzeichen, – Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art, – Selbstfahrervermietfahrzeuge, – Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Kranken- und Leichen- wagen, – Trikes und Quads, – Wagnisse des Kfz-Handels- und -Handwerks, – Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller.
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrages in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 2. Keine Einstufung in SF-Klassen erfolgt für:
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstu- fung Ihres Vertrags in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen im Anhang 1. Dies gilt nicht für – Anhänger, – Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen. Bei einem Wechsel des Versicherers wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Voll- kaskoversicherung der Schadenverlauf der Vorversicherung berücksichtigt, wenn dieser durch eine Bescheinigung des Vorversicherers nach I.8 nachgewiesen wird.