Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1. Dies gilt nicht für - Fahrzeuge und Wagnisse, denen Sonder- und Rahmenverträge mit anderen Tarifsystemen zugrunde liegen, - Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen, - Selbstfahrervermietfahrzeuge, - Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Krankenwagen und Leichen- wagen, - Elektrofahrzeuge, außer Pkw, - Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art, - Fahrzeuge, die ein Ausfuhr-, Kurzzeit- oder ein rotes Kennzeichen führen, - Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks.
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). Für die in Anhang 1 genannten Risiken gilt: In der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse nach Ihrem Schadenverlauf. Aus der Einstufung in eine SF-Klasse ergibt sich der Beitragssatz. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen.
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der KfzHaftpflicht und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung in eine SFKlasse und der sich daraus ergebende Beitrags- satz nach Ihrem Schadenverlauf (Dauer und Schadenfreiheit des bis- herigen Versicherungsvertrags sowie die Anzahl der Schäden, d. h., schadenfreier und schadenbelasteter Verlauf). Dies gilt nur für die in den Tabellen des Anhangs 2 aufgeführten Fahrzeuge und nicht für Ver- träge von – Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, – Wagnissen des Kraftfahrzeughandels und handwerks, – Wagnissen der Kraftfahrzeughersteller, – Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, – Kraftfahrzeugen, die rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen führen. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen unter I.4 sowie I.6.
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1. Dies gilt nicht für:
1. landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper
2. Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Krankenwagen
3. Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art
4. Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen
5. amtlich abgestempelte rote Kennzeichen
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung in eine SF-Klasse und der sich daraus erge- bende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Dies gilt nur für die in den Tabellen des Anhangs 1 aufgeführten Fahrzeuge und nicht für – Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen – Wagnisse des Kraftfahrzeughandels und -handwerks – Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller – Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen – Fahrzeuge, die rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen führen
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Ein- stufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1. Dies gilt nicht für die folgenden Fahrzeuge: • Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen, • Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Rettungswagen, Krankenwagen, Bestattungsfahrzeuge, Abschleppwagen und Gabelstapler, • Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art, • Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, • amtlich abgestempelte rote Kennzeichen, • Selbstfahrervermietfahrzeuge, • selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung rich- tet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Der Beitrag für die Fahrerschutz- Versicherung ist proportional vom Beitrag der Kfz- Haftpflichtversicherung abhängig. Ändert sich daher der Beitragssatz in der Kfz-Haftpflicht-, dann ändert sich auch der Beitrag für die Fahrerschutz-Versicherung. Dies gilt nur für die in den Tabellen in Anhang 1 aufgeführten Fahr- zeuge, die Regelungen in Bezug auf den Beitrag in der Fahrerschutz-Versicherung betreffen nur Personenkraft- wagen. Keine Einstufung in Schadenfreiheitsklassen erfolgen für Anhänger, Busse, Trikes, Quads, Taxen, Mietwagen, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge, Selbstfahrervermietfahrzeuge und selbstfahrende Arbeits- maschinen sowie Fahrzeuge aller Art, die ein Ausfuhr- kennzeichen, ein Dauerkennzeichen oder ein Kurzzeit- kennzeichen führen.
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung rich- tet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1. Dies gilt nicht für Sonderfahrzeuge jeder Art ausgenom- men Krankenwagen, Anhänger, Auflieger und Wechselauf- bauten jeder Art, Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen.
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richten sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu Anhang 1 „Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System“. Keine Schadenfreiheitsklassen gibt es für – Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen, Ausfuhr-, Kurzzeit- oder roten Kennzeichen, – Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art, – Selbstfahrervermietfahrzeuge, – Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Kranken- und Leichen- wagen, – Trikes und Quads, – Wagnisse des Kfz-Handels- und -Handwerks, – Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller.
Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen). In der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrages in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 2. Keine Einstufung in SF-Klassen erfolgt für:
1. Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Krankenwagen, Leichenwagen, Abschleppwagen und Gabel- stapler (Hub- und Frontstapler),
2. Anhänger, Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art,
3. Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein amtlich abgestempeltes rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen führen,
4. Selbstfahrervermietfahrzeuge,
5. Wohnwagenanhänger,
6. Pkw bzw. Krafträder, denen die Besonderen Bedingungen für die Oldtimer-Versicherung zugrunde liegen.