Saisonkennzeichen Musterklauseln

Saisonkennzeichen. C.1.2 Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen können Sie mit uns nur eine jährliche Zahlungsperiode oder eine vierteljährliche Zahlungsperiode mit monatlicher Zahlung vereinbaren.
Saisonkennzeichen. Wir berechnen den Beitrag für Versicherungsverträge von Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, nach der Dauer der Saison. Bei Vertrags- beginn und/oder bei Vertragsbeendigung während einer laufenden Saison richtet sich die Beitragsberechnung nach der Zeit der in Anspruch genommenen Saison. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wohnwagenanhänger.
Saisonkennzeichen. Versicherungsschutz für die Inhaltsversicherung be> steht auch außerhalb der Saison, sofern das Fahrzeug in einem Einstellraum oder auf einem umfriedeten Ab> stellplatz dauerhaft geparkt wird. Ein Einstellraum ist z.B. eine Garage. Ein Abstellplatz ist umfriedet, wenn er z.B. durch einen Zaun oder eine Hecke umschlossen ist. Es wird für dieses Fahrzeug der volle Jahresbeitrag zur Inhaltsversicherung berechnet. § 4 Folgeprämie
Saisonkennzeichen. C.2.2 Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen berechnen wir den Versiche- rungsbeitrag nur für die Dauer der Saison. Ausgenommen hiervon sind Wohnwagenanhänger, Oldtimer-Schlepper und land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen. Für diese Fahrzeuge berechnen wir den Beitrag für das gesamte Versicherungsjahr.
Saisonkennzeichen. Ein Saisonkennzeichen kann für einen Zeitraum von mindestens zwei bis höchstens elf Monaten beantragt werden, wenn ein Fahr- zeug nicht das ganze Jahr genutzt werden soll. Beim Saisonkenn- zeichen wird der Saisonzeitraum zusätzlich auf das Schild geprägt.
Saisonkennzeichen. H.2.1. Begriffsbestimmung Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ge- währt der Versicherer den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison). H.2.2. Zeitraum Außerhalb der Saison hat der Versicherungsnehmer Ruheversicherungs- schutz nach H.1.1. H.1.1. Ruheversicherung Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelas- sen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. Der Vertrag geht in eine prämienfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Außerbe- triebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes. Die Regelungen nach H.1.1.1. und H.1.1.2. gelten nicht für Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit aus- drücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr. H.1.2. Umfang der Ruheversicherung Mit der prämienfreien Ruheversicherung gewährt der Versicherer dem Ver- sicherungsnehmer für die Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst - die Kfz-Haftpflichtversicherung, - die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung be- stand. Es wird auf den vereinbarten Selbstbehalt in der Teilkaskover- sicherung verzichtet, sofern in der Zeit der Ruheversicherung ein Teilkaskoschaden eintritt. H.1.3. Pflichten des Versicherungsnehmers bei der Ruheversiche- rung Während der Dauer der Ruheversicherung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z.B. einer Einzel- oder Sammelgarage, Ausnahme: öffentliche Tiefgaragen) oder auf einem um- friedeten Abstellplatz (z.B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räum- lichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzt er diese Pflicht, ist der Versicherer unter den Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei. H.1.4. Wiederanmeldung Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbe- triebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung hat der Versicherungsnehmer dem Versi- cherer unverzüglich anzuzeigen. H.2.3. Versicherungsschutz Für Fahrten außerhalb der Saison hat der Versicherungsnehmer innerhalb des für den Halter zuständigen ...
Saisonkennzeichen. Für Saisonkennzeichen wird keine Teilzahlung vereinbart. Die Mindestprä- mie für Saisonkennzeichen beträgt Euro 30,-. In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien und Kosten ist die Versicherungssteuer enthalten.
Saisonkennzeichen. (1) Der Beitrag für ein Fahrzeug, das mit einem Saisonkennzeichen zugelassen ist, wird für die tatsächliche Dauer des Versicherungs- schutzes innerhalb der Saison (§ 5 a Abs. 1 AKB) anteilig berechnet (bei Pkw gem. Fahrleistungsklasse 5).
Saisonkennzeichen. (1) Für Verträge für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkenn- zeichen zugelassen sind, wird der Beitrag für die Dauer der Saison tageweise berechnet.
Saisonkennzeichen. Bei Wohnmobilen und Wohnwagen mit Saisonkennzeichen sind Sie außerhalb des Saisonzeitraums versichert. Vorausgesetzt das Wohnmobil bzw. der Wohnwagen befinden sich in einem ver- schlossenem Raum oder einem umfriedeten Grundstück.