Arbeitnehmer im Monatslohn. Der vertragliche Mindestlohnansatz gemäss Art. 8.2. ergibt sich aus dem 174. Teil des Monatslohnes = Stundenlohn.
Arbeitnehmer im Monatslohn. Die im Monatslohn angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer speziellen Regelung, die in einem Anhang des vorliegenden GAV aufgeführt ist.