Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haft- pflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gel- ten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen: 3.15.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb- lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehö- ren. 3.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemein- schaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleich- gültig, von wem die Schäden verursacht wurden. 3.15.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. 3.15.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver- einbarten Versicherungssummen über Ziffer 3.15.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versi- cherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Part- ners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbe- trag verbleibt. 3.15.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 3.15.1 bis 3.15.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
Appears in 3 contracts
Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften Liefer- gemeinschaften auch dann, wenn sich der Haft- pflichtanspruch Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gel- ten Liefergemein- schaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen:
3.15.1 3.16.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen prozen- tualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb- lichunerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehö- ren.
3.15.2 3.16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemein- schaft Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft Ar- beitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden VermögensschädenVermögens- schäden, gleich- gültiggleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
3.15.3 3.16.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft Lieferge- meinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen ge- gen die Partner und umgekehrt.
3.15.4 3.16.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver- einbarten Versicherungssummen vereinbarten Versiche- rungssummen über Ziffer 3.15.1 3.16.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versi- cherungsschutz Versiche- rungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene AnteilAn- teil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Part- ners Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbe- trag Fehlbetrag verbleibt.
3.15.5 3.16.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 3.15.1 3.16.1 bis 3.15.3 3.16.3 besteht auch für die Arbeits- Ar- beits- oder Liefergemeinschaft selbst.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haft- pflichtanspruch Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft Lieferge- meinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gel- ten unbeschadet Arbeitsgemeinschaften gelten unbe- schadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen:
3.15.1 18.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb- lichunerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (ArbeitsmaschinenArbeits- maschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehö- renangehören.
3.15.2 18.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche Ansprü- che wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemein- schaft Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft Arbeits- gemeinschaft beschafften Sachen und allen alle sich daraus ergebenden er- gebenden Vermögensschäden, gleich- gültiggleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
3.15.3 18.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche An- sprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
3.15.4 18.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver- einbarten vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 3.15.1 Teil B Zif- fer 18.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner Part- ner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versi- cherungsschutz Versiche- rungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden Aus- scheiden des Part- ners Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung Aus- einandersetzung ein Fehlbe- trag Fehlbetrag verbleibt.
3.15.5 18.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 3.15.1 bis 3.15.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.von Teil B Ziffern 18.1 bis
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haft- pflichtanspruch Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gel- ten gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen Vertragsbedin- gungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen:
3.15.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb- lichunerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, BaugeräteBauge- räte, Baumaterialien usw.) angehö- renangehören.
3.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemein- schaft Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleich- gültiggleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
3.15.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft Liefergemein- schaft gegen die Partner und umgekehrt.
3.15.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver- einbarten vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 3.15.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung Nichtzah- lung seines Beitrages kein Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden Aus- scheiden des Part- ners Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbe- trag Fehlbetrag verbleibt.
3.15.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 3.15.1 bis 3.15.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
Appears in 1 contract
Samples: Gewerbliche Haftpflichtversicherung
Arbeits- und Liefergemeinschaften. Sofern ausdrücklich vereinbart, gilt:
10.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haft- pflichtanspruch Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder und Liefergemeinschaften gel- ten gelten – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen Vertragsbe- dingungen (insbesondere der Versicherungssummen) ), folgende Bestimmungen:
3.15.1 10.2 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft Liefer- gemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb- lichunerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehö- renangehören.
3.15.2 10.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemein- schaft eingebrachten Arbeits- oder Liefergemeinschaft einge- brachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleich- gültiggleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
3.15.3 10.4 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft Liefer- gemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft Liefergemein- schaft gegen die Partner und umgekehrt.
3.15.4 10.5 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver- einbarten vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 3.15.1 10.2 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen Ver- mögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels man- gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines eines Beitrages kein Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden Aus- scheiden des Part- ners Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbe- trag Fehlbetrag verbleibt.
3.15.5 10.6 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 3.15.1 10.2 bis 3.15.3 10.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflicht Versicherung
Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haft- pflichtanspruch Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gel- ten Arbeitsgemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen:
3.15.1 18.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb- lichunerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehö- renangehören.
3.15.2 18.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemein- schaft Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleich- gültiggleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
3.15.3 18.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
3.15.4 18.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver- einbarten vereinbarten Versicherungssummen über Teil B Ziffer 3.15.1 18.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Part- ners Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbe- trag Fehlbetrag verbleibt.
3.15.5 18.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 3.15.1 von Teil B Ziffern 18.1 bis 3.15.3 18.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung