Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnah- me an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefer- gemeinschaft selbst richtet. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungs- summen), folgende Bestimmungen: a) Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Lieferge- meinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumateri- alien usw.) angehören. b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemein- schaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. c) Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so- wie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft ge- gen die Partner oder umgekehrt. d) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich inner- halb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 1.14 a) hinaus für den Fall, dass über das Vermögen ei- nes Partners das Konkurs- oder Vergleichsverfahren er- öffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung der Prämie kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene An- teil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. e) Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 1.14 a) bis c) besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions
Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnah- me Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften und Liefer- gemeinschaften, Maschinenringen, Konsortien und ähnlichen Zweckgemeinschaften. Dies gilt auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefer- gemeinschaft gemeinschaften, Konsortien, Maschinenringe oder ähnliche Zweckgemeinschaft selbst richtet. Für Haftpflichtansprüche aus der die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten, gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungs- summen), Versicherungssummen) folgende Bestimmungen:
a) Die Ersatzpflicht 3.16.1 Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
3.16.1.1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
3.16.1.2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Scha- den verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Er- satzpflicht des Versicherers bleibt Versicherer auf die Quote beschränktam Schaden, welche der prozentualen Beteiligung Betei- ligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Lieferge- meinschaft Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblichIst eine quotenmäßige Aufteilung vereinbart, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumateri- alien usw.) angehörenso gilt der verhältnismäßige Anteil ent- sprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
b) 3.16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemein- schaft Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft Ar- beitsgemeinschaft beschafften SachenSachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
c) 3.16.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft Lieferge- meinschaft untereinander so- wie sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft ge- gen die Partner oder und umgekehrt.
d) 3.16.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich inner- halb innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen Versiche- rungssummen über Ziffer 1.14 a) 3.16.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen ei- nes eines Partners das Konkurs- oder Vergleichsverfahren er- öffnet Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung der Prämie seines Beitrages kein Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene An- teil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
e) 3.16.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 1.14 a) 3.16.1 bis c) 3.16.3 besteht auch für die Arbeits- Ar- beits- oder Liefergemeinschaft selbst.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnah- me Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften Liefer- gemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefer- gemeinschaft Liefergemeinschaft selbst richtet. Für Haftpflichtansprüche aus der die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten, Liefergemein- schaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungs- summen), Versicherungssummen) folgende Bestimmungen:
a) Die Ersatzpflicht 3.16.1 Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
3.16.1.1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
3.16.1.2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Scha- den verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Er- satzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränktam Schaden, welche der prozentualen Beteiligung Be- teiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Lieferge- meinschaft entsprichtLiefergemeinschaft ent- spricht. Dabei ist es unerheblichIst eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumateri- alien usw.) angehörenso gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend er Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
b) 3.16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemein- schaft Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft Ar- beitsgemeinschaft beschafften SachenSachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
c) 3.16.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft Lieferge- meinschaft untereinander so- wie sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft ge- gen die Partner oder und umgekehrt.
d) 3.16.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich inner- halb innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen Versiche- rungssummen über Ziffer 1.14 a) 3.16.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen ei- nes eines Partners das Konkurs- oder Vergleichsverfahren er- öffnet Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung der Prämie seines Beitrages kein Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene An- teil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
e) 3.16.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 1.14 a) 3.16.1 bis c) 3.16.3 besteht auch für die Arbeits- Ar- beits- oder Liefergemeinschaft selbst.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnah- me an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefer- gemeinschaft selbst richtet. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeits- Ar- beits- oder Liefergemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungs- summenVersicherungssummen), folgende Bestimmungen:
a(1) Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung Betei- ligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Lieferge- meinschaft Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden schaden- verursachenden Personen oder Sachen (ArbeitsmaschinenArbeits- maschinen, Baugeräte, Baumateri- alien Baumaterialien usw.) angehörenan- gehören.
b(2) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben blei- ben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft Arbeits- oder Liefergemeinschaft beschafften SachenSa- chen und allen sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
c(3) Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche Haftpflichtan- sprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft Lieferge- meinschaft untereinander so- wie sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft ge- gen gegen die Partner oder Part- ner und umgekehrt.
d) . Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich inner- halb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 1.14 a(1) hinaus für den Fall, dass über das Vermögen ei- nes eines Partners das Konkurs- oder Vergleichsverfahren er- öffnet Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung Er- öffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung der Prämie seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene An- teilAnteil, soweit so- weit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
e) Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 1.14 a) bis c) besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
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Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnah- me Teilnahme an Arbeits- oder und Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefer- gemeinschaft und Liefergemeinschaft selbst richtet. Für Haftpflichtansprüche aus der die Teilnahme an Arbeits- oder und Liefergemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen Vertragsbestimmungen (insbesondere der Versicherungs- summenDeckungssummen), folgende Bestimmungen:
a) Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf : Sind die Quote beschränktAufgaben nach Fachgebieten, welche Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, besteht Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungs- nehmer verursacht hat, bis zu den vereinbarten Deckungssummen. Sind die Aufgaben nicht nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit- ten aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, so tritt der Versicherer bis zur vereinbarten Deckungssumme für den Anteil am Schaden ein, der der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Lieferge- meinschaft Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblichIst eine prozentuale Beteili- gung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft. Im Falle einer Insolvenz von Partnerfirmen erhöht sich die ersatzpflichtige Quote um den nicht zu erlangenden Anteil der Entschädigung, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumateri- alien usw.) angehören.
b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Rest-ARGE/ -Liefergemeinschaft entspricht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemein- schaft Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft Arbeits- oder Liefergemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültiggleichgül- tig, von wem die Schäden verursacht wurden.
c) . Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so- wie sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft ge- gen Liefer- gemeinschaft gegen die Partner oder und umgekehrt.
d) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich inner- halb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 1.14 a) hinaus für den Fall, dass über das Vermögen ei- nes Partners das Konkurs- oder Vergleichsverfahren er- öffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung der Prämie kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene An- teil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
e) Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 1.14 a) bis c) Absätze 3, 4, 6 und 7 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
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Samples: Firmen Haftpflichtversicherung Für Ingenieur , Gutachter Und Laborleistungen Im Umweltbereich