Arbeitsausfall. 1. Der Arbeitnehmer darf nur mit Zustimmung der Beschäftigungsstelle von der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach vorher nicht eingeholt werden, so ist sie unverzüglich zu beantragen.
Arbeitsausfall a) Muß die Arbeit aus Gründen ruhen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, so sind dem Arbeitnehmer die ausgefallenen Stunden mit dem vereinbarten Stundenlohn auf der Basis 37 Stunden pro Woche, bzw. das vereinbarte Gehalt weiterzuzahlen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während dieser Zeit andere zumutbare Arbeiten auszuführen.
Arbeitsausfall. Bezahlt wird nur die Zeit, in der der Arbeitnehmer im Rahmen der regelmäßi- gen Arbeitszeit dem Arbeitgeber an der Arbeitsstelle zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht, mit Ausnahme der in diesem Tarifvertrag anders geregelten Fälle.
Arbeitsausfall. 16.1.1 Bei einer Betriebsstörung, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, wird der durchschnittliche Arbeitsverdienst ( 11.6) weiterbezahlt. Während dieser Betriebsstörung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine andere zumutbare Arbeit zu verrichten.
Arbeitsausfall. 1. Erkrankung, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden ist, ist dem Arbeitgeber un- ter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. Der erkrankte Angestellte hat innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung, aus der die Arbeitsun- fähigkeit ersichtlich ist, vorzulegen. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten verursacht und hat der Angestellte einen Schadensersatzanspruch, so hat er diesen Anspruch insoweit an den Ar- beitgeber abzutreten, als der Arbeitgeber Gehalt fortzahlt oder Zuschüsse gemäß den nachfolgenden Bestimmungen leistet.
Arbeitsausfall. 3.2.1 Fällt die Arbeit aus Gründen aus, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, und wird arbeitgeberseitig keine Gelegenheit gegeben, die ausgefallene Arbeit nachzuholen, wird die Vergütung längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort- gezahlt. Während des Arbeitsausfalls und/oder der Nachholarbeit sind die Beschäftigten verpflichtet, eine andere zumutbare Tätigkeit auszuführen.
Arbeitsausfall. 1. Kann infolge einer Betriebsstörung (darunter ist nicht Arbeitsverhinderung durch Witte- rungseinflüsse zu verstehen) die Arbeit nicht aufgenommen werden oder muss sie im Laufe des Tages aus diesem Grunde eingestellt werden oder ruhen, hat der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der betrieblich festgelegten Arbeitszeit, je- doch mindestens bis zu 8 Stunden von montags bis donnerstags, freitags 7 Stunden.
Arbeitsausfall. 2.1 Muss die Arbeit aus Gründen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, unterbrochen werden und steht der Beschäftigte arbeitsbereit zur Verfü- gung, ist die dadurch ausgefallene Arbeitszeit bis zu dem Zeitpunkt zu vergüten, an welchem der Beschäftigte freigestellt wird, die Arbeitsstätte zu verlassen. Bei Arbeitsausfall, den der Arbeitgeber nicht aus Verschul- den zu vertreten hat, sind zur Vermeidung von Entlassungen, Kurzarbeit oder Betriebsstörungen die Beschäftigten verpflichtet, mit Zustimmung des Betriebsrates vorübergehend auch andere zumutbare Arbeit zu ver- richten, als diejenige, die sie bisher verrichtet haben und zu anderer als zu der sonst üblichen Zeit.