Common use of Arbeitsfrieden / Konfliktbewältigung Clause in Contracts

Arbeitsfrieden / Konfliktbewältigung. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und ver- pflichten sich, diesen unbeschränkt und unbedingt zu wahren sowie zu seiner Einhaltung nötigenfalls auf ihre Mitglieder einzuwirken. In Fragen, die im vorlie- genden Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, verzichten sie auf jede Kampf- massnahme (insbesondere Aussperrung und Streik). 2. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Vertragspartnern, die bei Anwendung dieses Vertrages entstehen könnten, regeln die Vorsitzenden der betreffenden Branchen bzw. die Vertreter des Liechtensteinischen Arbeit- nehmerInnenverbandes. 3. Kommt keine Einigung zustande, tritt das Einigungsamt des Landes gemäss Art. 100 ff. des Arbeiterschutzgesetzes, LGBI 1946 Nr.4, in Funktion.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Arbeitsfrieden / Konfliktbewältigung. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und ver- pflichten sich, diesen unbeschränkt und unbedingt zu wahren sowie zu seiner Einhaltung nötigenfalls auf ihre Mitglieder einzuwirken. In Fragen, die im vorlie- genden Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, verzichten sie auf jede Kampf- massnahme (insbesondere Aussperrung und Streik). 2. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den VertragspartnernVertragsparteien, die bei Anwendung dieses Vertrages entstehen könnten, regeln die Vorsitzenden der betreffenden Branchen bzw. die Vertreter des Liechtensteinischen Arbeit- nehmerInnenverbandes. 3. Kommt keine Einigung zustande, tritt das Einigungsamt des Landes gemäss Art. 100 ff. des Arbeiterschutzgesetzes, LGBI 1946 Nr.4, in Funktion.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Arbeitsfrieden / Konfliktbewältigung. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und ver- pflichten sich, diesen unbeschränkt und unbedingt zu wahren sowie zu seiner Einhaltung nötigenfalls auf ihre Mitglieder einzuwirken. In Fragen, die im vorlie- genden Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, verzichten sie auf jede Kampf- massnahme (insbesondere Aussperrung und Streik). 2. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Vertragspartnern, die bei Anwendung dieses Vertrages entstehen könnten, regeln die Vorsitzenden der betreffenden Branchen bzw. die Vertreter des Liechtensteinischen Arbeit- nehmerInnenverbandes. 3. Kommt keine Einigung zustande, tritt das Einigungsamt des Landes gemäss Art. 100 ff. des Arbeiterschutzgesetzes, LGBI Arbeiterschutzgesetzes (LGBI. 1946 Nr.4, Nr. 4) in Funktion.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Arbeitsfrieden / Konfliktbewältigung. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und ver- pflichten verpflichten sich, diesen unbeschränkt und unbedingt zu wahren sowie zu seiner Einhaltung nötigenfalls auf ihre Mitglieder einzuwirken. In Fragen, die im vorlie- genden vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, verzichten sie auf jede Kampf- massnahme Kampfmassnahme (insbesondere Aussperrung und Streik). 2. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Vertragspartnern, die bei Anwendung dieses Vertrages entstehen könnten, regeln die Vorsitzenden Vorsit- zenden der betreffenden Branchen bzw. die Vertreter des Liechtensteinischen Arbeit- nehmerInnenverbandesLiechtensteini- schen ArbeitnehmerInnenverbandes. 3. Kommt keine Einigung zustande, tritt das Einigungsamt des Landes gemäss Art. 100 ff. des Arbeiterschutzgesetzes, LGBI 1946 Nr.4, in Funktion.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Arbeitsfrieden / Konfliktbewältigung. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und ver- pflichten sich, diesen unbeschränkt und unbedingt zu wahren sowie zu seiner Einhaltung Ein- haltung nötigenfalls auf ihre Mitglieder einzuwirken. In Fragen, die im vorlie- genden vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, verzichten sie auf jede Kampf- massnahme Kampfmassnahme (insbesondere Aussperrung und Streik). 2. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Vertragspartnern, die bei Anwendung dieses Vertrages entstehen könnten, regeln die Vorsitzenden der betreffenden be- treffenden Branchen bzw. die Vertreter des Liechtensteinischen Arbeit- nehmerInnenverbandesArbeitnehmerIn- nenverbandes. 3. Kommt keine Einigung zustande, tritt das Einigungsamt des Landes gemäss Art. Arti- kel 100 ff. des Arbeiterschutzgesetzes, LGBI 1946 Nr.4, in Funktion.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Arbeitsfrieden / Konfliktbewältigung. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und ver- pflichten verpflichten sich, diesen unbeschränkt und unbedingt zu wahren sowie zu seiner Einhaltung nötigenfalls nö- tigenfalls auf ihre Mitglieder einzuwirken. In Fragen, die im vorlie- genden Gesamtarbeitsvertrag vorliegenden Gesamtar- beitsvertrag geregelt sind, verzichten sie auf jede Kampf- massnahme Kampfmassnahme (insbesondere Aussperrung und Streik). 2. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Vertragspartnern, die bei Anwendung dieses Vertrages entstehen könnten, regeln die Vorsitzenden der betreffenden be- treffenden Branchen bzw. die Vertreter des Liechtensteinischen Arbeit- nehmerInnenverbandesArbeitnehmerIn- nenverbandes. 3. Kommt keine Einigung zustande, tritt das Einigungsamt des Landes gemäss Art. 100 ff. des Arbeiterschutzgesetzes, LGBI 1946 Nr.4, in Funktion.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Arbeitsfrieden / Konfliktbewältigung. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und ver- pflichten verpflichten sich, diesen unbeschränkt und unbedingt zu wahren sowie zu seiner Einhaltung nötigenfalls auf ihre Mitglieder einzuwirken. In Fragen, die im vorlie- genden vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, verzichten sie auf jede Kampf- massnahme Kampfmassnahme (insbesondere Aussperrung und Streik). 2. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Vertragspartnern, die bei Anwendung dieses Vertrages entstehen könnten, regeln die Vorsitzenden Vor- sitzenden der betreffenden Branchen bzw. die Vertreter des Liechtensteinischen Arbeit- nehmerInnenverbandesLiechten- steinischen ArbeitnehmerInnenverbandes. 3. Kommt keine Einigung zustande, tritt das Einigungsamt des Landes gemäss Art. Artikel 100 ff. des Arbeiterschutzgesetzes, LGBI 1946 Nr.4, in Funktion.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Arbeitsfrieden / Konfliktbewältigung. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und ver- pflichten sich, diesen unbeschränkt und unbedingt zu wahren sowie zu seiner Einhaltung nötigenfalls auf ihre Mitglieder einzuwirken. In Fragen, die im vorlie- genden Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, verzichten sie auf jede Kampf- massnahme (insbesondere Aussperrung und Streik). 2. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Vertragspartnern, die bei Anwendung dieses Vertrages entstehen könnten, regeln die Vorsitzenden der betreffenden Branchen bzw. die Vertreter des Liechtensteinischen Arbeit- nehmerInnenverbandes. 3. Kommt keine Einigung zustande, tritt das Einigungsamt des Landes gemäss Art. Artikel 100 ff. des Arbeiterschutzgesetzes, LGBI 1946 Nr.4, in Funktion.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Arbeitsfrieden / Konfliktbewältigung. 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und ver- pflichten verpflichten sich, diesen unbeschränkt und unbedingt zu wahren sowie zu seiner Einhaltung nötigenfalls auf ihre Mitglieder einzuwirken. In Fragen, die im vorlie- genden vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, verzichten sie auf jede Kampf- massnahme Kampfmassnahme (insbesondere Aussperrung und Streik). 2. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den Vertragspartnern, die bei Anwendung dieses Vertrages entstehen könnten, regeln die Vorsitzenden der betreffenden Branchen bzw. die Vertreter des Liechtensteinischen Arbeit- nehmerInnenverbandesArbeitnehmerInnenverbandes. 3. Kommt keine Einigung zustande, tritt das Einigungsamt des Landes gemäss Art. 100 ff. des Arbeiterschutzgesetzes, LGBI 1946 Nr.4, in Funktion.

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