Arbeitskreise Musterklauseln

Arbeitskreise. Lenkungskreis Ems, Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise
Arbeitskreise. (1) Zur Beratung des Ortsvereinsvorstandes in einzelnen satzungsgemäßen Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, in denen auch Personen tätig werden, die nicht dem Roten Kreuz angehören (z. B. Arbeitskreis „ Sozialarbeit“). (2) Der Leiter und seine Mitglieder des Arbeitskreises werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Ortsvereinsvorstand für die Dauer der Wahlperiode berufen und abberufen. (1)Rotkreuzgemeinschaften sind: a) die Bereitschaft b) das Jugendrotkreuz
Arbeitskreise. Soweit erforderlich können zur Bearbeitung bestimmter Themen Arbeitskreise eingerichtet werden. Die Arbeitskreise tagen entsprechend der Aufgabenstellung und können sich aus Vertretern der Mitglieder und Gäste zusammensetzen. Arbeitskreise können auch durch ex- terne Experten ergänzt werden, soweit die Aufgabenstellung dies erfordert. Weiterhin arbei- tet die Geschäftsstelle (§ 4) aktiv in den Arbeitskreisen mit. Die Geschäftsstelle ist die Zentrale des Geonetzwerkes metropoleRuhr. Sie sorgt für den Informationsfluss zwischen den Gremien (Mitgliederversammlung, Lenkungs- und Arbeits- kreise) und ist für die Organisation der Sitzungen und Veranstaltungen des Geonetzwerks zuständig. Eine zentrale Aufgabe ist die technische und organisatorische Beratung der Mit- glieder und Gäste sowie die Unterstützung bei der Errichtung von GDI-Komponenten. Wei- terhin koordiniert die Geschäftsstelle die Öffentlichkeitsarbeit des Geonetzwerks metropole- Ruhr und betreibt das Internetportal. Zur Aufgabenwahrnehmung hält die Geschäftsstelle das notwendige Personal vor. Sitz der Geschäftsstelle ist beim RVR in Essen. Die Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle trägt der RVR in Essen. Bei Bedarf kann die Geschäftsstelle zusätzliche vertragliche Vereinbarungen mit den Koope- rationspartnern und/oder Dritten vorbereiten. Im Folgenden werden die grundsätzlichen Ziele der Kooperation im Rahmen des Geonetz- werks metropoleRuhr zusammengestellt. Weitere Ziele oder Aufgaben können durch die Mitgliederversammlung (§ 3, Abs. 1) formuliert und verabschiedet werden. Ziele des Geonetzwerks metropoleRuhr sind: • Schaffung eines Netzwerks zum Austausch bzw. zur Bereitstellung von Geoinforma- tionen unter Verwendung der OGC-Standards im Sinne der Geodateninfrastruktur Deutschland und von INSPIRE. • Gemeinsame Projekte zur Entwicklung innovativer Lösungen für die Bereitstellung und Nutzung von Geoinformationen. • Die Schaffung von öffentlichem Bewusstsein für die vielfältigen Anwendungsbereiche von Geoinformationen. • Aufbau und Betrieb eines gemeinsamen Geoportals. • Kooperation mit anderen Geonetzwerken und sonstigen regional relevanten Koopera- tionen. Alle Ziele sind möglichst einfach, unbürokratisch und kostengünstig zu organisieren.
Arbeitskreise. Die Mitglieder der Arbeitskreise betreuen die einzelnen Sennenhunderassen und nehmen sich der besonderen Probleme der einzelnen Rassen an. Sie sind Bindeglieder zwischen Zuchtleitung und Rassebesitzern. Sie beraten und betreuen die Rassebesitzer in rassespezifischen Fragen. Der Aufbau und die Zusammensetzung der Arbeitskreise sind in der Ordnung für Arbeitskreise geregelt.
Arbeitskreise. Zur Beratung des Präsidiums in einzelnen satzungsgemäßen Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, in denen auch Personen tätig werden, die nicht dem Roten Kreuz angehören (z.B. Arbeitskreis „Sozialarbeit“ oder Arbeitskreis „Kreisauskunftsbüro“). Der Leiter und die Mitglieder der Arbeitskreise werden vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidium für die Dauer der Wahlperiode berufen und abberufen. Einzelheiten für die Bildung eines Arbeitskreises „Kreisauskunftsbüro“ regelt das „Handbuch für das Amtliche Auskunftsbüro“. Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grunds- ätze und Ideale der Bewegung bestellt der Präsident im Einvernehmen mit dem Prä- sidium jeweils für die Dauer von 5 Jahren zu Beginn der Amtsperiode des jeweiligen Präsidiums einen Kreiskonventionsbeauftragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien. § 31 Der Kreisbeauftragte für den Katastrophenschutz, Verantwortlicher für das Krisenmanagement (1) Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Rheinland-Pfalz
Arbeitskreise. In den Jahren 2022 und 2023 sollen die bisherigen Arbeitskreise/Fachausschüsse des ANS unter ihren bisherigen Namen weitergeführt werden: o AK Biologische Abfallbehandlung (vorm. FA Biologische Abfallbehandlung & Deponierung im ANS) o AK Klimaschutz (vorm. FA Klimaschutz im ANS)
Arbeitskreise. Zur Beratung des Vorstandes in einzelnen satzungsgemäßen Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, in denen auch Personen tätig werden, die nicht dem Roten Kreuz angehören (z.B. Arbeitskreis „Sozialarbeit“). Der Leiter und seine Mitglieder des Arbeitskreises werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand für die Dauer der Wahlperiode berufen und abberufen.

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen: