Arbeitsmaschinen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des BLSV oder einer Organisation im BLSV aus Besitz und Verwendung von eigenen, nicht zulassungspflichtigen, selbstfahren- den Arbeitsmaschinen bis zu einer Höchstgeschwindig- keit von 20 km/h und Anhängern. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrzeugführer beim Eintritt des Versiche- rungsfalles auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Gewäs- sern nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflichtung zur Leistung bIeibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden anneh- men durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Haft- pflichtversicherungsvertrag, so entfälIt der Versiche- rungsschutz aus der Sport-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Sportversicherung
Arbeitsmaschinen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des BLSV oder einer Organisation im BLSV Versicherungsnehmers aus Besitz und Verwendung von eigenenselbstfahrenden, nicht zulassungspflichtigenzulassungspflichtigen Ar- beitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit zu privaten Zwecken wie z. B. Einachser, selbstfahren- den Motorsägen, Universalgeräte, sonsti- ge selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförde- rung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer Höchstgeschwindig- keit von 20 km/h und Anhängernvom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrzeugführer Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen, Wegen und Plätzen und Gewäs- sern nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hattehat. Die Verpflichtung zur Leistung bIeibt bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer Eigen- tümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten berech- tigten Fahrer ohne Verschulden anneh- men annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Haft- pflichtversicherungsvertrag, so entfälIt der Versiche- rungsschutz aus der Sport-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Arbeitsmaschinen. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des BLSV LSB und seiner Organisationen aus der Haltung, Führung oder einer Organisation im BLSV aus Besitz und Verwendung von eigenen, nicht zulassungspflichtigen, selbstfahren- den Arbeitsmaschinen zulassungs- und nicht versiche- rungspflichtigen Kraftfahrzeugen bis zu einer Höchstgeschwindig- keit von 20 km/h und Anhängernselbst- fahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbestimm- ten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h sowie Anhän- gern innerhalb und außerhalb der versicherten Grund- stücke, sofern dem kein behördliches Verbot entgegen- steht. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrzeugführer beim Eintritt des Versiche- rungsfalles auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Gewäs- sern nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflichtung zur Leistung bIeibt bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden anneh- men durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Haft- pflichtversicherungsvertrag, so entfälIt entfällt der Versiche- rungsschutz aus der Sport-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Sportversicherung
Arbeitsmaschinen. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des BLSV LSB S und seiner Organisationen aus der Haltung, Führung oder einer Organisation im BLSV aus Besitz und Verwendung von eigenen, nicht zulassungspflichtigen, selbstfahren- den Arbeitsmaschinen zulassungs- und nicht ver- sicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen bis zu einer Höchstgeschwindig- keit von 20 km/h und Anhängernselbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbe- stimmten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h sowie Anhängern innerhalb und außerhalb der versicherten Grundstücke, sofern dem kein behördliches Verbot ent- gegensteht. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrzeugführer beim Eintritt des Versiche- rungsfalles auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Gewäs- sern nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflichtung zur Leistung bIeibt bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden anneh- men durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Haft- pflichtversicherungsvertrag, so entfälIt entfällt der Versiche- rungsschutz aus der Sport-Haftpflichtversicherung.
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Samples: Sportversicherung