Common use of Arbeitsmaschinen Clause in Contracts

Arbeitsmaschinen. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des LSB S und seiner Organisationen aus der Haltung, Führung oder Verwendung von nicht zulassungs- und nicht ver- sicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen bis 20 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbe- stimmten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h sowie Anhängern innerhalb und außerhalb der versicherten Grundstücke, sofern dem kein behördliches Verbot ent- gegensteht. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrzeugführer beim Eintritt des Versiche- rungsfalles auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Gewäs- sern nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden anneh- men durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Haft- pflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versiche- rungsschutz aus der Sport-Haftpflichtversicherung.

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Samples: www.sv-arzberg.de

Arbeitsmaschinen. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des LSB S Versicherungsnehmers aus Besitz und seiner Organisationen aus der Haltung, Führung oder Verwendung von selbstfahrenden, nicht zulassungs- zulassungspflichtigen Ar- beitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit zu privaten Zwecken wie z. B. Einachser, Motorsägen, Universalgeräte, sonsti- ge selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht ver- sicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen bis 20 km/h zur Beförde- rung von Personen oder Gütern bestimmt und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit geeignet sind und die zu einer bauartbe- stimmten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h sowie Anhängern innerhalb und außerhalb der versicherten Grundstücke, sofern dem kein behördliches Verbot ent- gegenstehtvom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrzeugführer Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen, Wegen und Plätzen und Gewäs- sern nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hattehat. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer Eigen- tümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten berech- tigten Fahrer ohne Verschulden anneh- men annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Haft- pflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versiche- rungsschutz aus der Sport-Haftpflichtversicherung.

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Samples: www.tierversicherungen-schewe.de

Arbeitsmaschinen. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des LSB S BLSV oder einer Organisation im BLSV aus Besitz und seiner Organisationen aus der Haltung, Führung oder Verwendung von eigenen, nicht zulassungs- und nicht ver- sicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen zulassungspflichtigen, selbstfahren- den Arbeitsmaschinen bis zu einer Höchstgeschwindig- keit von 20 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbe- stimmten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h sowie Anhängern innerhalb und außerhalb der versicherten Grundstücke, sofern dem kein behördliches Verbot ent- gegenstehtAnhängern. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrzeugführer beim Eintritt des Versiche- rungsfalles auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Gewäs- sern nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bIeibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden anneh- men durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Haft- pflichtversicherungsvertrag, so entfällt entfälIt der Versiche- rungsschutz aus der Sport-Haftpflichtversicherung.

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Samples: trisport-erding.de

Arbeitsmaschinen. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des LSB S und seiner Organisationen aus der Haltung, Führung oder Verwendung von nicht zulassungs- und nicht ver- sicherungspflichtigen versiche- rungspflichtigen Kraftfahrzeugen bis 20 km/h und selbstfahrenden selbst- fahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbe- stimmten bauartbestimm- ten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h sowie Anhängern Anhän- gern innerhalb und außerhalb der versicherten GrundstückeGrund- stücke, sofern dem kein behördliches Verbot ent- gegenstehtentgegen- steht. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrzeugführer beim Eintritt des Versiche- rungsfalles auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Gewäs- sern nicht die behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden anneh- men durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Haft- pflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versiche- rungsschutz aus der Sport-Haftpflichtversicherung.

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Samples: www.flugplatz-nardt.de