Gerüste Musterklauseln
Gerüste. Für Arbeiten ab 3,0 m ab Abstellbasis ist vom Bau- herrn ein Gerüst zur Verfügung zu stellen. Vorhan- dene Gerüste dürfen vom Unternehmer kostenlos genutzt werden. Änderungen an Gerüsten müssen bauseits ausgeführt werden.
Gerüste. Der AN hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Trag- gerüsten nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Die Gerüste sind gemäß DIN 4420 dauerhaft zu kennzeichnen. Vor der Inbetriebnahme des Gerüstes ist vom Gerüsthersteller eine schriftliche Freigabe und ein Übergabeprotokoll – Gerüsterrichterbescheinigung nach DIN 4420 - zu erstellen. Diese sind dem SiGeKo vorzulegen. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen und Umbauten am Gerüst dürfen nur durch Fachpersonal vom Ge- rüsthersteller vorgenommen werden. Nach der Veränderung / dem Umbau muss dieses vom Gerüstersteller vor der erneuten Nutzung erst wieder freigegeben werden. Das Übergabeprotokoll ist dem SiGeKo vorzulegen. Gerüste sind regelmäßig durch fachkundige Personen des Erstellers auf ihre Be- triebssicherheit zu überprüfen. Das Protokoll ist wöchentlich dem SiGeKo vorzule- gen. Gerüstleitern dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Für Fahrgerüste muss eine leicht verständliche Montageanleitung auf der Baustelle vorhanden sein. Sie sind entsprechend den sicherheitstechnischen Anforderungen und der Montageanleitung aufzubauen. Fahrgerüste sind regelmäßig auf Funktion und Vollständigkeit zu überprüfen. Alle mobilen und immobilen Gerüste sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung vor Inbetriebnahme und bei Umbauten / Veränderungen von einer fachkundigen Person zu überprüfen und zu dokumentieren (z.B. Betriebssicherheit etc.).
Gerüste. Der Auftragnehmer hat den ordnungsgemäßen Zustand der von ihm verwendeten Gerüste zu überprüfen und zu erhalten. Jedes Gerüst darf erst betreten werden, wenn es vom Gerüstersteller als sachkundige Firma durch Beschilderung sichtbar gekennzeichnet und somit freigegeben worden ist.
Gerüste. Gerüste stehen zur Montage bauseits nicht zur Verfügung und sind im Bedarfsfall durch den AN zu stellen (Nebenleistung). Die Gerüste müssen DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste sowie den Unfallverhütungsvorschriften und den Bestimmungen der Gewerbeaufsicht genügen; sie müssen ferner den im Vertrag vorgesehenen Anforderungen genügen.
Gerüste. Setzt ein Unternehmen Arbeits-, Schutz- und Traggerüste ein, muss der Ersteller diese auf die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion prüfen lassen. Die Prüfung darf nur von einer hierzu befähigten Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren, am besten in Form eines Prüfprotokolls. Im Anschluss ist das Gerüst an gut einsehbarer Stelle mit einem Freigabeschild zu kennzeichnen. Auch im Montagezustand muss die Standsicherheit stets gewährleistet sein. Sind bestimmte Teile eines Gerüstes nicht einsatzbereit –insbesondere während des Auf-, Um- und Abbaus – sind diese mit dem Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ zu kennzeichnen. Darüber hinaus muss durch Abgrenzungen deutlich gemacht werden, dass das Gerüst nicht fertig gestellt ist und somit nicht betreten werden darf. Jeder Benutzer von Gerüsten hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Durch die Nutzer sind entsprechende Protokolle usw. gemäß § 10 und § 11 der Betriebssicherheitsverordnung zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller bzw. nach Absprache mit der Bauleitung und dem Koordinator vorgenommen werden. Durch die Bauleitung und den Koordinator zugelassene Veränderungen sind nach Erfüllung der Arbeitsaufgabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Bauleitung und Koordinator sind zu informieren. Es ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Bauherrn untersagt, Werbetafeln, Schilder etc. am Gerüst anzubringen. Hierfür muss ein schriftlicher Antrag an die Bauleitung gestellt werden, dem statischer Nachweis über die Unbedenklichkeit der vorgesehenen Einrichtung beigefügt ist. Grundsätzlich müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege mit einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m bzw. 2,00 m bzw. 5,00 m durch entsprechende Sicherheitseinrichtungen gesichert werden (BGV C 22 § 12 (1)). Gleichermaßen gelten ggf. weitere Sicherheitsvorschriften wie z. B. TRBS 2121 sinngemäß. Für diese Maßnahmen muss der Auftragnehmer sorgen und sie durch eine kompetente Fachkraft abnehmen lassen. Gefahrenbereiche unterhalb solcher hochgelegener Arbeitsplätze bzw. Verkehrswege müssen abgesperrt werden.
Gerüste. Der AN hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Das Betreten von Arbeitsgerüsten darf erst nach Freigabe des Gerüstes erfolgen. Gesperrte und/oder nicht freigegebene Gerüste dürfen nicht benutzt werden. Bei Sondergerüsten mit statischem Nachweis ist dieser vor Benutzung dem Projektleiter des AG`s sowie dem SiGeKo vorzulegen. Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten (Bsp.):
Gerüste. Für dass sichere Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Gerüsten sind die einschlägigen DIN- und Sicherheitsvorschriften anzuwenden. Die für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Fremdfirma (Auftragnehmer) hat für die Einhaltung Sorge zu tragen sowie die Prüfbescheinigung über den Auf- und Abbau und die Freigabe vorzuhalten. Die Bedienungsanleitung für den Aufbau des Gerüstes ist an der Baustelle vorzuhalten.
Gerüste. Für die Arbeiten ab 3,0 m ab Abstellbasis ist vom Bauherrn ein Gerüst zur Verfügung zu stellen. Vor- handene Gerüste dürfen vom Unternehmer kosten- los genutzt werden. Änderungen an Gerüsten müssen bauseits ausge- führt werden.
Gerüste. Bauseits stehen keine Gerüste zur Verfügung. Alle zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste nach UVV und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für die eigenen Zwecke sind vom AN als Nebenleistung zu stellen. Eine separate Vergütung erfolgt nicht. Die Gerüste müssen DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste sowie den Unfallverhütungsvorschriften und den Bestimmungen der Gewerbeaufsicht genügen.
Gerüste. Der Auftragnehmer ist verantwortlich, daß die Bemessung, Erstellung und Benutzung von Gerüsten den DIN-Normen entspricht.