Gerüste Musterklauseln

Gerüste. Für Arbeiten ab 3,0 m ab Abstellbasis ist vom Bauherrn ein Gerüst zur Verfügung zu stellen. Vorhandene Gerüste dürfen vom Unternehmer kostenlos genutzt werden. Änderungen an Gerüsten müssen bauseits ausgeführt werden.
Gerüste. Grundsätzlich gilt die DIN 4420 Teil 1 bis 4. Können ausgewählte Gerüstbaukonstruktionen nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche des Gerüsts eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung für deren Verwendungszweck vorzunehmen. Die für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Person oder eine von ihm bestimmte befähigte Person hat je nach Komplexität des gewählten Gerüstes einen Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Die Standsicherheit des Gerüstes muss in allen Phasen der Veranstaltung sichergestellt sein. Die Ständer eines Gerüstes sind vor der Gefahr des Verrutschens zu schützen. Es sind geeignete Maßnahmen gegen Absturz zu treffen.4 Gerüste dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden, die speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung erhalten haben. - Verstehen des Planes für den Auf-, Ab- oder Umbau, - Sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüstes, - vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen, - Sicherheitsvorkehrungen, falls sich Witterungsverhältnisse nachteilig für Gerüst und Beschäftigte verändern, - zulässige Belastungen sowie - alle anderen mit Auf-, Ab- oder Umbau ggf. verbundenen Gefahren. Der die Gerüstbauarbeiten beaufsichtigenden, befähigten Person und den betreffenden Beschäftigten muss die Aufbau- und Verwendungsanleitung mit allen darin enthaltenen Anweisungen vorliegen. Für einzubringende Podeste ist ein statischer Nachweis zu erbringen. Die Bodenbelastung muss je nach Nutzung gemäß der gültigen Gesetze und technischen Bestimmungen ausgelegt sein. Einstufig begehbare Podeste dürfen höchstens 0,20 m hoch sein. Leitern, Aufstiege und Stege müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Gerüste. Der AN hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Trag- gerüsten nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Die Gerüste sind gemäß DIN 4420 dauerhaft zu kennzeichnen. Vor der Inbetriebnahme des Gerüstes ist vom Gerüsthersteller eine schriftliche Frei- gabe und ein Übergabeprotokoll – Gerüsterrichterbescheinigung nach DIN 4420 - zu erstellen. Diese sind dem SiGeKo vorzulegen. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Ver- änderungen und Umbauten am Gerüst dürfen nur durch Fachpersonal vom Gerüsther- steller vorgenommen werden. Nach der Veränderung / dem Umbau muss dieses vom Gerüstersteller vor der erneuten Nutzung erst wieder freigegeben werden. Das Übergabeprotokoll ist dem SiGeKo vorzulegen. Gerüste sind regelmäßig durch fachkundige Personen des Erstellers auf ihre Betriebs- sicherheit zu überprüfen. Das Protokoll ist wöchentlich dem SiGeKo vorzulegen. Gerüstleitern dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Für Fahrgerüste muss eine leicht verständliche Montageanleitung auf der Baustelle vorhanden sein. Sie sind entsprechend den sicherheitstechnischen Anforderungen und der Montageanleitung aufzubauen. Fahrgerüste sind regelmäßig auf Funktion und Voll- ständigkeit zu überprüfen. Alle mobilen und immobilen Gerüste sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung vor Inbetriebnahme und bei Umbauten / Veränderungen von einer fachkundigen Person zu überprüfen und zu dokumentieren (z.B. Betriebssicherheit etc.).
Gerüste. Bauseits stehen keine Gerüste zur Verfügung. Alle zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste nach UVV und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für die eigenen Zwecke sind vom AN als Nebenleistung zu stellen. Eine separate Vergütung erfolgt nicht. Die Gerüste müssen DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste sowie den Unfallverhütungsvorschriften und den Bestimmungen der Gewerbeaufsicht genügen.
Gerüste. Der Auftragnehmer ist verantwortlich, daß die Bemessung, Erstellung und Benutzung von Gerüsten den DIN-Normen entspricht.
Gerüste. Für Arbeiten ab 3,0 m ab Abstellbasis ist vom Bau- herrn ein Gerüst zur Verfügung zu stellen. Vorhan- dene Gerüste dürfen vom Unternehmer kostenlos genutzt werden. Änderungen an Gerüsten müssen bauseits ausgeführt werden.
Gerüste. Der AN hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden. Das Betreten von Arbeitsgerüsten darf erst nach Freigabe des Gerüstes erfolgen. Gesperrte und/oder nicht freigegebene Gerüste dürfen nicht benutzt werden. Bei Sondergerüsten mit statischem Nachweis ist dieser vor Benutzung dem Projektleiter des AG`s sowie dem SiGeKo vorzulegen. Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten (Bsp.):
Gerüste. Für dass sichere Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Gerüsten sind die einschlägigen DIN- und Sicherheitsvorschriften anzuwenden. Die für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Fremdfirma (Auftragnehmer) hat für die Einhaltung Sorge zu tragen sowie die Prüfbescheinigung über den Auf- und Abbau und die Freigabe vorzuhalten. Die Bedienungsanleitung für den Aufbau des Gerüstes ist an der Baustelle vorzuhalten.
Gerüste. Der Auftragnehmer hat den ordnungsgemäßen Zustand der von ihm verwendeten Gerüste zu überprüfen und zu erhalten. Jedes Gerüst darf erst betreten werden, wenn es vom Gerüstersteller als sachkundige Firma durch Beschilderung sichtbar gekennzeichnet und somit freigegeben worden ist.
Gerüste. Gerüste stehen zur Montage bauseits nicht zur Verfügung und sind im Bedarfsfall durch den AN zu stellen (Nebenleistung). Die Gerüste müssen DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste sowie den Unfallverhütungsvorschriften und den Bestimmungen der Gewerbeaufsicht genügen; sie müssen ferner den im Vertrag vorgesehenen Anforderungen genügen.