Arbeitszeit und Zeiterfassung Musterklauseln

Arbeitszeit und Zeiterfassung. Die festgelegte wöchentliche Arbeitszeit bleibt auch bei alternierender Telearbeit unverän- dert. Die Gleitzeitregelung in der geltenden Fassung findet keine Anwendung. Die Verteilung der Gesamtarbeitszeit auf die Zeiten in der Dienststelle und die Zeiten in der häuslichen Arbeitsstätte wird individuell zwischen Dienststelle und Telearbeiterin bzw. Tele- arbeiter vereinbart. Dabei soll mindestens ein Drittel der Arbeitszeit pro Woche in der Dienst- stelle abgeleistet werden. Ausnahmen von dieser Regelung können von den Behörden und Ämtern aus familiären oder gesundheitlichen Gründen zugelassen werden. Individuell zu regeln ist auch, ob und welche Kommunikationszeiten, an denen die Telearbei- terinnen und Telearbeiter am häuslichen Arbeitsplatz erreichbar sein sollen, einzuhalten sind. Außerhalb der häuslichen Ansprechzeiten können die Telearbeiterinnen und Telearbei- ter ihre Arbeitszeit frei bestimmen. Sie haben dabei die gesetzlichen und tariflichen Bestim- mungen des Arbeitszeitschutzes zu beachten. Der Arbeitgeber/Dienstherr unterweist die Telearbeiterinnen und Telearbeiter vor Aufnahme ihrer häuslichen Tätigkeit entsprechend. Im Falle von Systemstörungen hat die Telearbeiterin bzw. der Telearbeiter die technische Störung im Bereich des häuslichen Arbeitsplatzes der/dem jeweiligen Vorgesetzten unver- züglich anzuzeigen. Führt die technische Störung dazu, dass die Arbeitsleistung am häusli- chen Arbeitsplatz nicht erbracht werden kann, hat die Telearbeiterin bzw. der Telearbeiter mit der/dem Vorgesetzten abzustimmen, wie die Arbeit auf andere Art und Weise erbracht werden kann. Fahrzeiten zwischen der Dienststelle und der häuslichen Arbeitsstätte finden keine Anrech- nung auf die Arbeitszeit. Überstunden werden nur im Rahmen der geltenden Bestimmungen bei Anordnung durch die Dienststelle vergütet. Über die Erfassung der häuslichen Arbeitszei- ten wird zwischen Telearbeiterin bzw. Telearbeiter und der/dem jeweiligen Vorgesetzten eine Vereinbarung getroffen (z.B. Selbstaufschreibung). Hinsichtlich Urlaub, Krankheit und sonstiger Arbeitsverhinderungen gelten auch bei Telear- beit die allgemeinen Bestimmungen.
Arbeitszeit und Zeiterfassung. 4.1. Unter mobile Arbeit fällt die dienstliche Tätigkeit, die Beschäftigte bis zu 30 Prozent ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderhalbjahr auf Basis dieser schriftli- chen Vereinbarung nach Absprache mit der Führungskraft erbringen. 4.2. Die Erfassung der Arbeitszeiten erfolgt nach den in der Dienststelle geltenden Rege- lungen. 4.3. Die im Rahmen von mobiler Arbeit außerhalb der Dienststelle zu erbringende Arbeits- zeit ist mit der Führungskraft abzusprechen.
Arbeitszeit und Zeiterfassung. Die im Home-Office geleisteten Arbeitszeiten sind wie bei der Arbeit in der Dienststelle über das Zeiterfassungssystem LOGA HCM zu buchen. Hierfür sind die Schaltflächen “TA” (Anfang) und TE (Ende) zu nutzen. Es wird dazu folgender erweiterter Arbeitszeitrahmen festgelegt: - Montag bis Xxxxxxx von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, - Samstag 6:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Fahrten zwischen den beiden Arbeitsorten (häuslicher Arbeitsplatz/Arbeitsplatz in der Dienststelle gelten nicht als Arbeitszeit. Zudem werden Fahrtkosten nicht erstattet. Eine Zahlung von Zeitzuschlägen ist ausgeschlossen. Die nach dem Arbeitszeitgesetz bzw. nach der Nds. ArbZVO vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich, die Einhal- tung der Ruhezeiten von 11 Stunden und die Einhaltung der Pausen sind sicherzustellen.
Arbeitszeit und Zeiterfassung. 4.1. Die zu leistende Arbeitszeit ist die arbeits- oder tarifvertraglich bzw. gesetzlich festgelegte, individuelle wöchentliche Arbeitszeit. 4.2. Mindestens Stunden/Tage in der Woche ist in der Dienststelle zu arbeiten. Dies ist in der Regel <hierWochentag einsetzen>. ...................................................................... 4.3. Es werden folgende Kommunikationszeiten (zur Erreichbarkeit) an Tagen mit Telearbeit vereinbart: Wochentag von bis Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Xxxxxxx 4.4. Für die Dauer der Arbeitszeit im Privatbereich sind die tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sowie die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit zu beachten. 4.5. Die Erfassung der Arbeitszeiten erfolgt nach den in der Dienststelle geltenden Regelungen. 4.6. Bei dringenden dienstlichen Erfordernissen ist eine Anwesenheit in der Dienststelle auch an vereinbarten Telearbeitstagen möglich. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die/der Beschäftigte die zusätzliche Anwesenheit ablehnen.
Arbeitszeit und Zeiterfassung. 4.1. Die zu leistende Arbeitszeit ist die arbeits- oder tarifvertraglich bzw. gesetzlich festgelegte individuelle wöchentliche Arbeitszeit. 4.2. Mindestens Stunden/Tage in der Woche sind in der Dienststelle zu arbeiten. Dies ist in der Regel <hier Wochentag einsetzen>. .......................................... 4.3. Es werden folgende Kommunikationszeiten (zur Erreichbarkeit) an Tagen mit Telearbeit vereinbart: Montags Dienstags Mittwochs Donnerstags Freitags 4.4. Für die Dauer der Arbeitszeit im Privatbereich sind die tariflichen und gesetzlichen Best- immungen des Arbeitszeitschutzes zu beachten. 4.5. Die Erfassung der Arbeitszeiten erfolgt nach den in der Dienststelle geltenden Regelun- gen. 4.6. Bei dringenden dienstlichen Erfordernissen ist eine Anwesenheit in der Dienststelle auch an vereinbarten Telearbeitstagen möglich. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Beschäftigte / der Beschäftigte die zusätzliche Anwesenheit ablehnen.
Arbeitszeit und Zeiterfassung. Die Führungskraft wird aktiv in ihrer Rolle als Verantwortungs- xxxxxx einbezogen. Damit Überstunden tatsächlich abgebaut werden, ist sie für die Arbeitszeiterfassung der Beschäftigten verantwortlich. Diese sollen sich perspektivisch zwar selbst in einem Programm an- und abmelden, jedoch ist auch dann die Führungskraft nicht von dieser Verantwortung entbunden. Bisher gibt es einige Füh- rungskräfte, die ihren Aufgaben nicht nachkommen. Daher ist dem Be- triebsrat dieser Passus wichtig. Vieles wird von den Führungskräften an die Beschäftigten delegiert. Letztere sind teilweise gänzlich für sich selbst verantwortlich, auch was den Informationstransfer zu Neuerungen und Regelungen in Abteilungen angeht. Ein weiteres Thema in Bezug auf die Führungskräfte ist Wertschätzung, an dem der Betriebsrat noch arbeitet. […] – Die Verteilung der Arbeitszeit und die Erreichbarkeit (per Telefon und E-Mail) auf dem Telearbeitsplatz und dem betrieblichen Arbeitsplatz, erfolgt in Abstimmung zwischen dem bzw. der Vorgesetzten und dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin unter Berücksichtigung der betriebli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx. Wünsche des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin werden angemessen berücksichtigt. Die Leistungserbringung der al- ternierenden Telearbeit ist im Regelfall nur im Rahmen der gültigen Rahmenarbeitszeit und der damit verbundenen Regelungen möglich. – Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen xxxxxx die Arbeitszeiten täglich per Mail an den Vorgesetzten/die Vorgesetzte. Nach Genehmigung er- fasst der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin die Zeiten über das Mitar- beiterportal in seinem/ihrem Zeitkonto […].

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  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

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