Arbeitszeitkonten Musterklauseln

Arbeitszeitkonten. (1) Soweit erforderlich, werden für die Arbeitnehmer Arbeitszeitkonten eingerichtet, aus denen ersichtlich sein sollen a) die regelmäßige Arbeitszeit, b) die geleisteten Stunden, c) die jeweiligen Zeitsalden. Die Festlegung des Inhaltes der Arbeitszeitkonten ist betrieblich zu vereinbaren. (2) Arbeitsausfälle, für die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen das Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist, bzw. bei denen für den Arbeitgeber eine Zuschusspflicht besteht, werden als erbracht auf die Arbeitszeit angerechnet. (3) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann für diese Anrechnung auch die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit zugrunde gelegt werden. (4) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass am Ende des Ausgleichszeitraumes bestehende Zeitguthaben oder Zeitschulden auf den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen werden. Im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung kann eine Übertragung nur bis zu einer Höchstgrenze von 156 Stunden stattfinden. Wird keine Übertragung vereinbart, so sind vom Arbeitgeber veranlasste Zeitschulden mit dem persönlichen Durchschnittsverdienst zu vergüten. (5) Bei Ausscheiden werden etwaige Zeitguthaben oder Zeitschulden ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt vorrangig in Zeit. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich entfallen vom Arbeitgeber veranlasste Zeitschulden ersatzlos ohne Einkommensminderung und Zeitguthaben sind abzugelten.
Arbeitszeitkonten. Zweck § 3 II Ziffer 1 MTV – Verteilung der Arbeitszeit § 3 II Ziffer 7 MTV – Verteilung der Arbeitszeit
Arbeitszeitkonten. 3.2.1. Zur besseren Handhabung betrieblicher Arbeitszeitregelungen sowie zur individuellen Inanspruchnahme (wie Freizeitausgleich) durch den Arbeitnehmer werden Arbeitszeit- konten eingerichtet. Über die Stunden aus Ziffer 3.1.2. hinaus können weitere Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Der Saldo des Arbeitszeitkontos ist monatlich der Entgeltabrechnung oder einem vergleichbaren Dokument zu entnehmen. Berechnungsgrundlage für Arbeitszeitkonten ist der Zeitraum von 52 Wochen. Für teil- zeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt diese Regelung anteilig entsprechend ihres Bruchtei- les. 3.2.2. Auf das Arbeitszeitkonto werden Plus- und Minusstunden übertragen. Plusstunden sind die Arbeitsstunden, um die die tarifliche Mindestarbeitszeit bzw. die ggf. abweichende arbeitsvertragliche Arbeitszeit überschritten wurde. Minusstunden sind die Arbeitsstun- den, um die die tarifliche Mindestarbeitszeit bzw. die ggf. abweichende arbeitsvertragli- che Arbeitszeit unterschritten wurde. 3.2.3. Arbeitszeitkonten sollen vorrangig durch Freizeit ausgeglichen werden. Dafür steht dem Arbeitnehmer ab der 71. Plusstunde die Wahlmöglichkeit der Fortschreibung des Stun- densaldos, Freizeitausgleich oder Auszahlung zu. Bis zur 70. Plusstunde besteht insbe- sondere zur Sicherung des Arbeitsplatzes in einsatzfreien Zeiten ein Dispositionsrecht des Arbeitgebers. 3.2.4. Die absolute Höchstgrenze der Plusstunden liegt bei 250 Stunden. Es sind auf Antrag des Arbeitnehmers höchstens 100 Minusstunden möglich. Das Abgelten von Zeitgutha- ben ist nach den Grundsätzen der Urlaubsgewährung beim Arbeitgeber zu beantragen. 3.2.5. Ab der 53. Woche muss der Arbeitgeber in den ersten drei darauffolgenden Monaten gewährleisten, dass der Arbeitnehmer das Arbeitszeitkonto auf maximal 170 Plusstun- den reduzieren kann. In den drei darauf folgenden Monaten muss eine Reduzierung auf maximal 100 Plusstunden ermöglicht werden oder der Arbeitnehmer kann für die über 100 Plusstunden hinausgehenden Stunden eine Bezahlung auf Basis des aktuellen Ent- gelts verlangen. 3.2.6. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können bis zu 70 Minusstunden des Arbeits- zeitkontos, sofern diese durch den Arbeitnehmer zu verantworten sind, bei der letzten Gehaltsrechung in Abzug gebracht werden. 3.2.7. Ein Stunden-/Zeitausgleich einschließlich der Vergütung erfolgt in einsatzfreien Zeiten über den Ausgleich des Zeitkontos, es sei denn es entstehen daraus Minusstunden.
Arbeitszeitkonten. Die Regelungen des Arbeitszeitkonten-Tarifvertrages DTAG werden über- nommen. Die Regelungen werden nach folgender Maßgabe modifiziert:
Arbeitszeitkonten. 3.7.1 Zum Ausgleich der Abweichungen zwischen der tariflichen Mindestarbeitszeit bzw. der ggf. abweichenden arbeits- vertraglichen Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (Istarbeitszeit) kann ein Arbeitszeitkonto 3.7.2 Auf das Arbeitszeitkonto werden Plus- und Minusstunden übertragen. Plusstunden sind die Arbeitsstunden, um die die tarifliche Mindestarbeitszeit bzw. die ggf. abweichende ar- beitsvertragliche Arbeitszeit überschritten wurde. Minusstun- den sind die Arbeitsstunden, um die die tarifliche Mindest- arbeitszeit bzw. die ggf. abweichende arbeitsvertragliche Arbeitszeit unterschritten wurde. 3.7.3 Der Ausgleichszeitraum kann sich über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses erstrecken. 3.7.4 Die Höchstgrenze der Guthabenstunden liegt bei 250 Stun- den, für Minusstunden bei 100 Stunden. Bei der Führung von Arbeitszeitkonten können auch betriebs- bedingt veranlasste Minusstunden zur Bildung eines Negativ- saldos auf dem Arbeitszeitkonto führen. Im Bereich der durch Rechtsverordnung gem. § 3a Abs. 2 AÜG festgesetzten Lohnuntergrenze gilt folgende Sonderregelung: Das Arbeitszeitkonto darf maximal 200 Plusstunden umfassen. Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis zu 230 Plusstun- den umfassen. Beträgt das Guthaben mehr als 150 Stunden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über 150 Stunden hinaus- gehenden Plusstunden inklusive der darauf entfallenden Sozial- versicherungsabgaben gegen Insolvenz zu sichern und die Insolvenzsicherung dem Mitarbeiter nachzuweisen. Ohne die- sen Nachweis darf das Arbeitszeitkonto maximal 150 Stunden umfassen.* 3.7.5 Bis zur 120. Guthabenstunde besteht insbesondere zur Siche- rung des Arbeitsplatzes in einsatzfreien Zeiten ein Dispositionsrecht des Arbeitgebers. 3.7.6 Ab der 121. Guthabenstunde kann der Arbeitnehmer zwischen Fortschreibung des Stundensaldos, Freizeitausgleich oder Aus- zahlung wählen, wobei der Ausgleich vorrangig durch die Ge- währung von Freizeit erfolgen soll. 3.7.7 Auf Wunsch des Arbeitnehmers und bei rechtzeitigem Antrag wird unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange bezahl- ter Zeitausgleich (Freizeit) gewährt. Nach Vereinbarung mit * Abs. 3 eingefügt durch Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 15. Dezem- ber 2011 zum Manteltarifvertrag, Entgelttarifvertrag/West und Entgelttarifver- trag/Ost. AMP-Tarifverträge: MANTELTARIFVERTRAG ZEITARBEIT dem Arbeitgeber ist jederzeit (auch bis zur 120. Gutha...

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  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

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  • Vertraulichkeit 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.