Anwendbare Bestimmungen Musterklauseln

Anwendbare Bestimmungen. Soweit in diesem Term Sheet oder in den Einzelvereinbarungen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten für die Einzelvereinbarungen die Bestimmungen des Term Sheets Nr. 1 und des Rahmenleistungsvertrages.
Anwendbare Bestimmungen. Für die Ausführung der Arbeiten bzw. für die Erstellung des Werkes gelten die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (nachfolgend «SIA-Normen»). Insbesondere gilt SIA-Norm 118 für Bauarbeiten. Abweichungen von den SIA-Normen sind nur zulässig, wenn dies Entwicklungen auf dem Gebiet von abzudichtenden Bauteilen und Hochbauten oder aussergewöhnliche Verhältnisse rechtfertigen. Ausnahmen müssen durch Theorie und Versuche ausreichend begründet sein und sind in den Nutzungsvereinbarungen (gemäss Norm SIA 260 Ziffer 1.1) sowie in den Bauwerkakten nachvollziehbar und mit Begründung zu dokumentieren.
Anwendbare Bestimmungen. Für die Nutzung der Dienstleistung sind für Organisationen, Vertragsparteien und Endbenutzende folgende Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung anwendbar: • Für Organisationen der SWITCH Community sowie für Endbenutzende, welche einer Organisation der SWITCH Community angehören: o das Reglement für den Bezug von SWITCH-Dienstleistungen (nachfolgend: Reglement); o der jeweils gültige Tarif Bei Widersprüchen geht dieser Dienstleistungsbeschrieb dem Tarif und der Tarif dem Reglement vor. • Für Organisationen der Extended SWITCH Community, für Endbenutzende, welche einer Organisation der Extended SWITCH Community angehören, für Vertragsparteien sowie für Endbenutzende, welche einer Vertragspartei angehören: o die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bezug von SWITCH- Dienstleistungen (nachfolgend: Allgemeine Geschäftsbedingungen) o das Service Agreement Bei Widersprüchen geht dieser Dienstleistungsbeschrieb dem Service Agreement und das Service Agreement den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. SWITCH kann den Dienstleistungsbeschrieb jederzeit anpassen. Die Änderung des Dienstleistungsbeschriebs wird den Organisationen, Vertragsparteien und Endbenutzenden in geeigneter Weise kommuniziert und tritt ohne Widerspruch innert 30 Tagen ab Mitteilung der Änderung in Kraft. Ein Widerspruch hat eine Vertragsbeendigung zur Folge.
Anwendbare Bestimmungen. Die allgemeinen Bedingungen und die Sonderbedingungen des vorliegenden Vertragsentwurfs, die Unterlagen, Anlagen und Dokumente, auf die dort verwiesen wird, sind - auch wenn sie nicht materiell beiliegen - ein wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Vertrags, wie auch die Erläuterungen und Richtigstellungen, die von der öffentlichen Verwaltung im Lauf des eventuellen Ausschreibungsverfahrens übersandt werden, und im Falle eines Ausschreibungsverfahrens mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot, das vollständige technische Angebot, das vom Unternehmen bei der Ausschreibung vorgelegt wird. Die Erfüllung dieses Vertrags unterliegt, außer den hier angeführten Bestimmungen und seiner Anlagen:
Anwendbare Bestimmungen. 2.1. Vorrangig ergibt sich der Inhalt des einzelnen Vertrags zwischen dem Auftraggeber und EGIM aus der Dokumen- tation des einzelnen Transportauftrags.
Anwendbare Bestimmungen. Die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Teilliquidation sowie die daraus resultieren- den Ansprüche sind im Teilliquidationsreglement geregelt.
Anwendbare Bestimmungen. Für die Beförderung von Personen mit Mobile Tickets im OTV gelten neben dem allgemeinen Personentarif T600 die Bestimmungen des Tarifverbunds OSTWIND T651.13 in der jeweils gültigen Fassung, einschliesslich der darin angeführten Tarif- und anderen Bestimmungen, sofern sich aus den vorliegenden AGB nicht etwas anderes ergibt. Die Bestimmungen des Tarifverbunds OSTWIND T651.13 und die Tarifinformationen sind sowohl bei den mit Personal besetzten Verkaufsstellen des OTV als auch online unter folgendem Link einsehbar: xxxx://xxx.xxxxxxx.xx/000.00 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten die Bestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen den Benutzern der Mobile App OSTWIND Tickets bzw. den Inhabern von Mobile Tickets («Kunde») und dem OTV und ergänzen die anwendbaren Tarifinformationen und Vertragsbedingungen.
Anwendbare Bestimmungen. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des KSVG und seiner Durchführungsbestimmungen. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ottweiler, den 23.09.1986 Der Verbandsvorsteher

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.