Fischerei. Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.
Fischerei. Vor der Baudurchführung hat der AN mit dem zuständigen Fischereiberechtigten bzw. – ausübungsberechtigten eine Vereinbarung hinsichtlich der Vorgangsweise der Baudurchführung und allfällig daraus resultierender Schadenersatzforderungen zu treffen. Dies betrifft auch alle Maßnahmen für Behelfsbrücken und Lehrgerüste. Dem AG ist mit den Abrechnungsunterlagen eine Bestätigung über die völlige Abgeltung aller derartigen Forderungen vorzulegen. Schadenersatzforderungen, welche im Zuge der Behördenverfahren vorweg bereits festgelegt wurden, werden vom AG getragen, außer es ist in den baulosspezifischen Vertragsbestimmungen eine gesonderte Regelung vorgesehen.
Fischerei. Wir unterstützen eine nachhaltige Binnen-, See-, Küsten- und Kutterfischerei, die Bestände erhält, artgerecht ist und den Tierschutz sichert. Wir werden die Rah- menbedingungen für eine nachhaltige Aquakultur verbessern und auf europä- ischer Ebene auf die Erstellung eines Managementplans für Kormorane drängen. Wir treten mit Nachdruck für die Einhaltung des internationalen Walfangverbots ein.
Fischerei. ARTIKEL 87 Umfang der Zusammenarbeit
Fischerei. (1) Angesichts der Bedeutung der Fischereipolitik für ihre Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer engeren wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit, die gegebenenfalls zum Abschluss von Abkommen und/oder Übereinkünften über die Hochseefischerei führen kann.
Fischerei. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik.
Fischerei. Der \ugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterliegen, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vor- behalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Fischerei. Die Stadt Karlsruhe wird den Fischereivertrag mit der Firma Kieswerk Grötzingen GmbH bzw. der Firma Bellina KG im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Begehung der Ufer des Kieswerkes möglichst nicht vor Auslaufen der Kiesausbeute durch das Pachtunternehmen kündigen. Sollte dennoch aus zwingenden Gründen eine vorzeitige Kündigung erfolgen müssen, wird die Stadt für das gesamte Seegebiet die Verkehrssicherungspflicht übernehmen und die dort ansässigen Unternehmen von der Haftung freistellen.
Fischerei. 138. Die Koalitionspartner werden das Fischereigesetz mit dem Ziel novellieren, die rechtlichen Rahmenbedingungen weiter zu vereinfachen und zu deregulieren. Sie werden die Fischereischeinpflicht für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre abschaffen und die Nutzung des Touristenfischereischeins deutlich vereinfa- chen. 139. In der neuen Fischereipolitik ab 2013 unterstützen die Koalitionspartner das Ziel einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung mit langfristig angelegten Bewirt- schaftungsplänen nach dem Prinzip des maximalen Dauerertrags. Dabei müs- sen die Eckpfeiler der Gemeinsamen Fischereipolitik erhalten bleiben, nämlich „das Prinzip der relativen Stabilität“, das System nationaler Quoten sowie die Fischereiabkommen mit den Drittländern. Eine Ausweitung des Regelungsbe- reichs der EU-Fischereipolitik auf die Binnenfischerei wird abgelehnt. Die Koali- tionspartner befürworten grundsätzlich ein Rückwurfverbot und lehnen einen Quotenhandel ab. 140. Mecklenburg-Vorpommern hat bei Fisch nur einen Selbstversorgungsgrad von etwa 20 Prozent. Um den Anteil der Eigenversorgung zu erhöhen, werden die Koalitionspartner die Weiterentwicklung der Aquakulturtechnologie und die ent- sprechende Forschung in Mecklenburg-Vorpommern voranbringen.
Fischerei. Das Hoheitsrecht des Kantons über die Fischerei im Stausee bleibt gewahrt. Demgemäss richtet sich die Erteilung von Fischereibewilligungen nach kantona- lem Recht. Auf Kosten der Bundesbahnen ist alljährlich eine zur fischereilichen Bewirt- schaftung erforderliche Anzahl von Jungfischen nach Anordnung der zuständi- gen kantonalen und eidgenössischen Behörden einzusetzen. Wegen Beeinträchtigung der Fischerei durch den Kraftwerkbetrieb können keine Forderungen an die Bundesbahnen gestellt werden. Das Fröschnen im See ist gestattet.