Common use of Art und Hauptmerkmale der Anteile Clause in Contracts

Art und Hauptmerkmale der Anteile. Der Beitritt eines Anlegers zur Investmentgesellschaft erfolgt mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkom- manditistin. Soweit die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin tätig wird bzw. in dieser Funktion betroffen ist, wird sie nachfolgend als Treuhänderin bezeichnet. Bei den angebotenen Anteilen an der Investmentgesellschaft handelt es sich deshalb um – zumindest anfänglich – mittelbar zu haltende Kommanditanteile. Der Anleger hält seine Beteiligung grundsätzlich mittelbar als Treugeber. Ihm steht jedoch das Recht zu, seine mittelbare Beteiligung als Treugeber in eine unmittel- bare Beteiligung als Direktkommanditist umzuwandeln (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“). Jeder Anleger erwirbt durch seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft einen Anteil an der Investmentgesellschaft, der die von dem betreffenden Anleger übernommene Einlage repräsentiert (vgl. den nachfolgenden Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“). Die Anteile an der Investmentgesellschaft werden nicht durch Globalurkunden verbrieft. Es werden keine Anteilscheine oder Einzelurkunden ausgegeben. Die Anteile lauten nicht auf den Inhaber oder Namen eines Anlegers. Mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft sind verschie- dene Verwaltungs- und Vermögensrechte sowie Verpflichtungen des Anlegers verbunden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger als Treugeber mittelbar an der Investmentgesellschaft beteiligt ist oder ob er seine Beteiligung in eine Direktbeteiligung umgewandelt hat. Die wesentlichen Rechte auf der einen Seite und die wesentlichen Pflichten auf der anderen Seite bilden zusammen die Hauptmerkmale der Anteile. Wesentliche Rechte sind hierbei das Stimmrecht, das Kontroll- und Informationsrecht, das Recht auf Beteiligung am Ergebnis und am Liquidationserlös der Investmentgesellschaft, auf Aus- schüttung, auf Umwandlung der Beteiligung sowie auf Kündi- gung und Abfindung. Wesentliche Pflichten sind die Pflicht zur rechtzeitigen, vollständigen Leistung der Raten auf die Einlage- verpflichtung und des Ausgabeaufschlags, zur Erfüllung der ver- schiedenen Informations-, Mitteilungs- und Nachweispflichten aus § 5 (5) und § 26 (4) und (5) des Gesellschaftsvertrages, die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der dem Anleger im Zusam- menhang mit seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft bekannt gewordenen nicht öffentlichen Informationen über die Investmentgesellschaft, deren Gesellschafter sowie die von der Investmentgesellschaft getätigten Investitionen, die Pflicht zur Angabe der geldwäscherechtlich erforderlichen Informationen sowie die Verpflichtung zur Haftung.

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Art und Hauptmerkmale der Anteile. Der Beitritt eines Anlegers zur Investmentgesellschaft erfolgt mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkom- manditistin. Soweit die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin tätig wird bzw. in dieser Funktion betroffen ist, wird sie nachfolgend als Treuhänderin bezeichnet. Bei den angebotenen Anteilen an der Investmentgesellschaft handelt es sich deshalb um – zumindest anfänglich – mittelbar zu haltende Kommanditanteile. Der Anleger hält seine Beteiligung grundsätzlich mittelbar als Treugeber. Ihm steht jedoch das Recht zu, seine mittelbare Beteiligung als Treugeber in eine unmittel- bare Beteiligung als Direktkommanditist umzuwandeln (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“). Jeder Anleger erwirbt durch seine sei- ne Beteiligung an der Investmentgesellschaft einen Anteil an der Investmentgesellschaft, der die von dem betreffenden Anleger übernommene Einlage repräsentiert (vgl. den nachfolgenden Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“). Die Anteile an der Investmentgesellschaft werden nicht durch Globalurkunden verbrieft. Es werden keine Anteilscheine oder Einzelurkunden ausgegeben. Die Anteile lauten nicht auf den Inhaber oder Namen eines Anlegers. Mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft sind verschie- dene Verwaltungs- und Vermögensrechte sowie Verpflichtungen des Anlegers verbunden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger als Treugeber mittelbar an der Investmentgesellschaft beteiligt ist oder ob er seine Beteiligung in eine Direktbeteiligung umgewandelt hat. Die wesentlichen Rechte auf der einen Seite und die wesentlichen Pflichten auf der anderen Seite bilden zusammen die Hauptmerkmale der Anteile. Wesentliche Rechte sind hierbei das Stimmrecht, das Kontroll- und Informationsrecht, das Recht auf Beteiligung am Ergebnis und am Liquidationserlös der Investmentgesellschaft, auf Aus- schüttung, auf Umwandlung der Beteiligung sowie auf Kündi- gung und Abfindung. Wesentliche Pflichten sind die Pflicht zur rechtzeitigen, vollständigen Leistung der Raten auf die Einlage- verpflichtung und des AusgabeaufschlagsAusgabeaufschlages, zur Erfüllung der ver- schiedenen Informations-, Mitteilungs- und Nachweispflichten aus § 5 (5) und § 26 (4) und (57) des Gesellschaftsvertrages, die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der dem Anleger im Zusam- menhang mit seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft bekannt gewordenen gewordenen, nicht öffentlichen Informationen über die Investmentgesellschaft, deren Gesellschafter sowie die von der Investmentgesellschaft getätigten Investitionen, die Pflicht zur Angabe der geldwäscherechtlich erforderlichen Informationen sowie die Verpflichtung zur Haftung.

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Art und Hauptmerkmale der Anteile. Der Beitritt eines Anlegers zur Investmentgesellschaft erfolgt mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkom- manditistin. Soweit die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin tätig wird bzw. in dieser Funktion betroffen ist, wird sie nachfolgend als Treuhänderin bezeichnet. Bei den angebotenen Anteilen an der Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft handelt es sich deshalb um – zumindest anfänglich – mittelbar zu haltende Kommanditanteile. Der , da der Anleger hält seine Beteiligung grundsätzlich zunächst mittelbar als TreugeberTreugeber hält. Ihm steht jedoch je- doch das Recht zu, seine mittelbare Beteiligung als Treugeber in eine unmittel- bare unmittelbare Beteiligung als Direktkommanditist umzuwandeln umzuwan- deln (vgl. den nachfolgenden Unterabschnitt „Umwandlung“ in diesem Kapitel). Jeder Anleger erwirbt durch seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft einen Anteil an der InvestmentgesellschaftInvestmentge- sellschaft, der die von dem betreffenden Anleger übernommene Einlage repräsentiert (vgl. den nachfolgenden Abschnitt „Ausgabe Aus- gabe und Rücknahme der Anteile“ in diesem Kapitel). Die Anteile an der Investmentgesellschaft werden nicht durch Globalurkunden Globalurkun- den verbrieft. Es werden keine Anteilscheine oder Einzelurkunden Einzelurkun- den ausgegeben. Die Anteile lauten nicht auf den Inhaber oder den Namen eines Anlegers. Mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft sind verschie- dene Verwaltungs- und Vermögensrechte sowie Verpflichtungen des Anlegers verbunden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger als Treugeber mittelbar an der Investmentgesellschaft beteiligt ist oder ob er seine Beteiligung in eine Direktbeteiligung umgewandelt hat. Die wesentlichen Rechte auf der einen Seite und die wesentlichen Pflichten auf der anderen Seite bilden zusammen zu- sammen die Hauptmerkmale der Anteile. Wesentliche Rechte sind hierbei das Stimmrecht, das Kontroll- und Informationsrecht, das Recht auf Beteiligung am Ergebnis und am Liquidationserlös der Investmentgesellschaft, auf Aus- schüttung, schüttung bzw. auf Umwandlung der Beteiligung sowie auf Kündi- gung Kün- digung und Abfindung. Wesentliche Pflichten sind die Pflicht zur rechtzeitigen, vollständigen Leistung der Raten auf die Einlage- verpflichtung Einlage und des AusgabeaufschlagsAusga- beaufschlages, zur Erfüllung der ver- schiedenen verschiedenen Informations-, Mitteilungs- und Nachweispflichten aus § 5 (54) und § 26 (4) und (5) des Gesellschaftsvertrages, die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der dem Anleger im Zusam- menhang mit seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft bekannt gewordenen nicht öffentlichen Informationen über die Investmentgesellschaft, deren Gesellschafter sowie die von der Investmentgesellschaft getätigten Investitionen, die Pflicht zur Angabe der geldwäscherechtlich erforderlichen Informationen sowie die Verpflichtung zur Haftung.und

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Art und Hauptmerkmale der Anteile. Der Beitritt eines Anlegers zur Investmentgesellschaft erfolgt mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkom- manditistin. Soweit die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin tätig wird bzw. in dieser Funktion betroffen ist, wird sie nachfolgend als Treuhänderin bezeichnet. Bei den angebotenen Anteilen an der Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft handelt es sich deshalb um – zumindest anfänglich anfängliche – mittelbar zu haltende Kommanditanteile. Der , da der Anleger hält seine Beteiligung grundsätzlich zunächst mittelbar als TreugeberTreugeber hält. Ihm steht jedoch je- doch das Recht zu, seine mittelbare Beteiligung als Treugeber in eine unmittel- bare unmittelbare Beteiligung als Direktkommanditist umzuwandeln umzuwan- deln (vgl. den Unterabschnitt nachfolgenden Abschnitt „Umwandlung“ in diesem Kapitel). Jeder Anleger erwirbt durch seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft einen Anteil an der InvestmentgesellschaftInvestmentgesell- schaft, der die von dem betreffenden Anleger übernommene Einlage repräsentiert (vgl. den nachfolgenden Abschnitt „Ausgabe Aus- gabe und Rücknahme der Anteile“ in diesem Kapitel). Die Anteile an der Investmentgesellschaft werden nicht durch Globalurkunden Globalurkun- den verbrieft. Es werden keine Anteilscheine Anteilsscheine oder Einzelurkunden Einzelurkun- den ausgegeben. Die Anteile lauten nicht auf den Inhaber oder den Namen eines Anlegers. Mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft sind verschie- dene Verwaltungs- und Vermögensrechte sowie Verpflichtungen des Anlegers verbunden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger als Treugeber mittelbar an der Investmentgesellschaft beteiligt ist oder ob er seine Beteiligung in eine Direktbeteiligung umgewandelt hat. Die wesentlichen Rechte auf der einen Seite und die wesentlichen Pflichten auf der anderen Seite bilden zusammen zu- sammen die Hauptmerkmale der Anteile. Wesentliche Rechte sind hierbei das Stimmrecht, das Kontroll- und Informationsrecht, das Recht auf Beteiligung am Ergebnis und am Liquidationserlös der Investmentgesellschaft, auf Aus- schüttung, schüttung bzw. auf Umwandlung der Beteiligung sowie auf Kündi- gung Kün- digung und Abfindung. Wesentliche Pflichten sind die Pflicht zur rechtzeitigen, vollständigen Leistung der Raten auf die Einlage- verpflichtung Einlage und des AusgabeaufschlagsAusga- beaufschlages, zur Erfüllung der ver- schiedenen verschiedenen Informations-, Mitteilungs- und Nachweispflichten aus § 5 (54) und § 26 (4) und (5) des Gesellschaftsvertrages, die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der dem Anleger im Zusam- menhang mit seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft bekannt gewordenen nicht öffentlichen Informationen über die Investmentgesellschaft, deren Gesellschafter sowie die von der Investmentgesellschaft getätigten Investitionen, die Pflicht zur Angabe der geldwäscherechtlich erforderlichen Informationen sowie die Verpflichtung zur Haftung.und

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Art und Hauptmerkmale der Anteile. Der Beitritt eines Anlegers zur Investmentgesellschaft erfolgt mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkom- manditistinTreuhand- kommanditistin. Soweit die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin tätig wird bzw. in dieser Funktion betroffen ist, wird sie nachfolgend als Treuhänderin Treu- händerin bezeichnet. Bei den angebotenen Anteilen an der Investmentgesellschaft handelt es sich deshalb um – zumindest zumin- dest anfänglich – mittelbar zu haltende Kommanditanteile. Der Anleger hält seine Beteiligung grundsätzlich mittelbar als Treugeber. Ihm steht jedoch das Recht zu, seine mittelbare mittel- bare Beteiligung als Treugeber in eine unmittel- bare Beteiligung unmittelbare Betei- ligung als Direktkommanditist umzuwandeln (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“). Jeder Anleger erwirbt durch seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft einen Anteil an der Investmentgesellschaft, der die von dem betreffenden Anleger übernommene Einlage repräsentiert repräsen- tiert (vgl. den nachfolgenden Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme Rück- nahme der Anteile“). Die Anteile an der Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft werden nicht durch Globalurkunden verbrieft. Es werden wer- den keine Anteilscheine Anteilsscheine oder Einzelurkunden ausgegeben. Die Anteile lauten nicht auf den Inhaber oder Namen eines Anlegers. Mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft sind verschie- dene ver- schiedene Verwaltungs- und Vermögensrechte sowie Verpflichtungen Ver- pflichtungen des Anlegers verbunden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger als Treugeber mittelbar an der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft beteiligt ist oder ob er seine Beteiligung in eine Direktbeteiligung umgewandelt hat. Die wesentlichen Rechte auf der einen Seite und die wesentlichen Pflichten auf der anderen Seite bilden zusammen die Hauptmerkmale der Anteile. Wesentliche Rechte sind hierbei das Stimmrecht, das Kontroll- Kon- troll- und Informationsrecht, das Recht auf Beteiligung am Ergebnis und am Liquidationserlös der InvestmentgesellschaftInvestmentgesell- schaft, auf Aus- schüttungAusschüttung, auf Umwandlung Übertragung bzw. Umwand- lung der Beteiligung sowie auf Kündi- gung Kündigung und Abfindung. Wesentliche Pflichten sind die Pflicht zur rechtzeitigen, vollständigen voll- ständigen Leistung der Raten auf die Einlage- verpflichtung Einlageverpflichtung und des AusgabeaufschlagsAusgabeaufschlages, zur Erfüllung der ver- schiedenen verschiede- nen Informations-, Mitteilungs- und Nachweispflichten aus § 5 (5) und § 26 (4) und (57) des Gesellschaftsvertrages, die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der dem Anleger im Zusam- menhang Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft bekannt gewordenen nicht öffentlichen Informationen Infor- mationen über die Investmentgesellschaft, deren Gesellschafter Gesell- schafter sowie die von der Investmentgesellschaft getätigten Investitionen, die Pflicht zur Angabe der geldwäscherechtlich erforderlichen Informationen sowie die Verpflichtung zur Haftung.

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