Umwandlung Musterklauseln

Umwandlung. Jeder Treugeber kann seine Beteiligung durch Aufhebung des Treuhandvertrages im Einvernehmen mit der Treuhänderin in eine direkt gehaltene Beteiligung umwandeln, sofern er das schriftlich acht Wochen vor der geplanten Umwandlung bei der Treuhänderin geltend macht und eine auf die Treuhänderin oder auf einen von ihr beauftragten Dritten lautende Handelsregister- vollmacht einreicht. Einzelheiten zu der Handelsregistervollmacht und den mit ihr verbundenen Kosten enthält § 17 (7) und (10) des Gesellschaftsvertrages. Der Treugeber wird mit seiner persönli- chen Eintragung in das Handelsregister unmittelbar beteiligter Direktkommanditist (Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage). Das Treuhandverhältnis besteht bis zu diesem Zeitpunkt fort. Ebenso kann ein Anleger seine direkt gehaltene Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhänderin wieder in eine mittelbar gehaltene Beteili- gung zurückumwandeln. Weitere Einzelheiten enthalten § 17 (6) des Gesellschaftsvertrages sowie § 5 (3) des Treuhandvertrages.
Umwandlung. Die Umwandlung der fondsgebundenen Renten- versicherung in eine konventionelle Rentenversicherung führt zu einem neuen Vertrag. Werden nach der Um- wandlung Kapitalleistungen in Anspruch genommen, so gilt: Bei Kapitalleistungen aus Rentenversicherungen im Erlebensfall und bei Kündigung des Vertrags ist nach § 20 Absatz (1) Nr. 6 EStG der Ertrag einkommensteu- erpflichtig. Der Ertrag unterliegt nur zur Hälfte der Be- steuerung, wenn die Versicherungsleistung – frühestens nach Ablauf von 12 Jahren nach dem Zeitpunkt der Umwandlung und – nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.
Umwandlung. Eine Umwandlung ist die Änderung eines bei uns bestehen- den Versicherungsschutzes, zum Beispiel durch die Vereinba- rung einer geänderten Selbstbeteiligung bzw. eines geän- derten Selbstbehaltes, unter Wahrung der Rechte, die die versicherten und mitversicherten Personen aus den vorher ununterbrochen bei uns bestandenen Versicherungen erwor- ben haben. Unter Unfall versteht man ein plötzlich von außen unerwartet auf den Körper einwirkendes und gesundheitsschädigendes Ereignis.
Umwandlung. 17.1 Wenn und soweit die Gesellschafter*innen der Emittentin Geschäftsanteile im Rahmen einer oder mehrerer zusammenhängender Transaktionen übertragen (einschließlich Tausch, Einbringung, Verschmelzung oder anderer Maßnahmen im Sinne von § 1 UmwG mit Ausnahme formwechselnder Umwandlungen) und ein Exitereignis im Sinne von Ziff. 6.3 nicht vorliegt, ist die Emittentin verpflichtet, den Gläubigern*innen Rechte an den übernehmenden Rechtsträgern anzubieten, die mit den Partizipationsrechten vergleichbar sind. Hierbei hat der Wert eines Partizipationsrechts im Verhältnis zu den Gegenleistungen, die die Emittentin und / oder ihre Gesellschafter*innen in Folge der genannten Maßnahme erhalten haben, dem Wert zu entsprechen, der im Verhältnis zum Stammkapital der Emittentin vor der genannten Maßnahme bestand.
Umwandlung. 1 Hat die Versicherung einen Umwandlungswert, kann die Versicherungsnehmerin verlangen, dass sie ganz oder teilweise in eine prämienfreie Versicherung umge- wandelt wird. Der Vertrag kann dafür einen Mindestwert vorsehen. 2 Unterschreitet der Umwandlungswert den vorgesehenen Mindestwert, richtet das Versicherungsunternehmen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungs- nehmer eine angemessene Entschädigung aus. 3 Die Berechnung der Entschädigung ist in den Vertragsgrundlagen festzulegen.
Umwandlung. Eine Umwandlung ist die Änderung eines bei uns bestehen- den Versicherungsschutzes, zum Beispiel durch die Vereinba- rung einer geänderten Selbstbeteiligung bzw. eines geänder- ten Selbstbehaltes, unter Wahrung der Rechte, die Sie und die versicherten Personen aus den vorher ununterbrochen bei uns bestandenen Versicherungen erworben haben. Unter Unfall versteht man ein plötzlich von außen unerwartet auf den Körper einwirkendes und gesundheitsschädigendes Ereignis. Versicherungsnehmer/Versicherte Personen Versicherungsnehmer sind Sie, da Sie mit uns einen Versi- cherungsvertrag abgeschlossen haben. Versicherte Personen sind Personen, für die Sie selbst, Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben (z. B. Ehe- oder Lebenspartner und Kinder).
Umwandlung. Es besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivtaggeldversicherung die Versicherung innert drei Monaten nach Erhalt eines schriftlichen Hinweises umzuwandeln und sie als Einzelversicherter weiterzuführen. Dabei ist die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters beim Eintritt in die Kollektivtaggeldversicherung zu berechnen.
Umwandlung. Im Falle einer „Umwandlung‘‘* bzw. Änderung einer bestehenden Personengesellschaft (GbR oder PartG) in eine PartGmbB werden noch mit der bisherigen Personengesellschaft abgeschlossene Verträge (Mietverträge, Arbeitsverträge, Architektenverträge etc.) mit der PartGmbB fortgeführt. Es genügt eine Mitteilung über die Änderung an die jeweiligen Vertragspartner. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen im Falle einer fehlerhaften Berufsausübung bezieht sich allerdings nur auf mit der PartGmbB abgeschlossene neue Architektenverträge (Neuverträge). Bei noch mit der bisherigen GbR oder PartG abgeschlossenen Architektenverträgen (Altverträge) findet eine Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen im Falle der Änderung in eine PartGmbB nicht statt. Es sei denn, die Vertragsparteien hätten dies ausdrücklich individualvertraglich vereinbart. Im Falle der Änderung einer GbR in eine PartGmbB liegt ein „identitätswahrender Rechtsformwechsel‘‘ vor, welcher wie eine Neugründung einer PartGmbB erfolgt. Ein bestehender schriftlicher Gesellschaftsvertrag kann eventuell weiterverwendet und entsprechend inhaltlich geändert und ergänzt werden. * Es handelt sich hierbei nicht um eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz. Bei der Änderung einer einfachen PartG in eine PartGmbB handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, da die PartGmbB lediglich eine Rechtsformvariante zur einfachen PartG darstellt. Hierfür ist erforderlich: - ein Beschluss der Gesellschafter über die Fortführung der PartG als PartGmbB - ein Beschluss der Gesellschafter über die Änderung bzw. Ergänzung des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages - die Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages - eine Ergänzung des Namens/der Firmierung - eine Änderung bzw. Anpassung der Berufshaftpflichtversicherung - die Anmeldung bzw. Änderung im Partnerschaftsregister (Amtsgericht) - die Anmeldung bzw. Änderung im Verzeichnis der Architektenpartnerschaften bei der Architektenkammer. In jedem Falle ist bei einer „Umwandlung‘‘ darauf zu achten, dass die neue oder erweiterte Firmierung auf allen Briefbögen sowie in der Homepage der Gesellschaft etc. ersichtlich wird. Ansonsten besteht die Gefahr einer „Rechtsscheinhaftung‘‘ (siehe oben unter „Haftung‘‘).
Umwandlung. Wenn eine Bestimmung dieser AGB ungültig ist, wird diese Bestimmung automatisch (von Rechts wegen) durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der Absicht der ungültigen Bestimmung so nah wie möglich kommt. Die Parteien sind verpflichtet, sich wenn nötig einvernehmlich über die Formulierung dieser neuen Bestimmung zu verständigen.