Umwandlung Musterklauseln

Umwandlung. Jeder Treugeber kann seine Beteiligung durch Aufhebung des Treuhandvertrages im Einvernehmen mit der Treuhänderin in eine direkt gehaltene Beteiligung umwandeln, sofern er das schriftlich acht Wochen vor der geplanten Umwandlung bei der Treuhänderin geltend macht und eine auf die Treuhänderin oder auf einen von ihr beauftragten Dritten lautende Handelsregister- vollmacht einreicht. Einzelheiten zu der Handelsregistervollmacht und den mit ihr verbundenen Kosten enthält § 17 (7) und (10) des Gesellschaftsvertrages. Der Treugeber wird mit seiner persönli- chen Eintragung in das Handelsregister unmittelbar beteiligter Direktkommanditist (Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage). Das Treuhandverhältnis besteht bis zu diesem Zeitpunkt fort. Ebenso kann ein Anleger seine direkt gehaltene Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Treuhänderin wieder in eine mittelbar gehaltene Beteili- gung zurückumwandeln. Weitere Einzelheiten enthalten § 17 (6) des Gesellschaftsvertrages sowie § 5 (3) des Treuhandvertrages.
Umwandlung. Die Umwandlung der fondsgebundenen Renten- versicherung in eine konventionelle Rentenversicherung führt zu einem neuen Vertrag. Werden nach der Um- wandlung Kapitalleistungen in Anspruch genommen, so gilt: Bei Kapitalleistungen aus Rentenversicherungen im Erlebensfall und bei Kündigung des Vertrags ist nach § 20 Absatz (1) Nr. 6 EStG der Ertrag einkommensteu- erpflichtig. Der Ertrag unterliegt nur zur Hälfte der Be- steuerung, wenn die Versicherungsleistung – frühestens nach Ablauf von 12 Jahren nach dem Zeitpunkt der Umwandlung und – nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. Werden wesentliche Vertragsmerkmale (wie z. B. Versi- cherungsdauer, Versicherungssumme, Beitragshöhe) der fondsgebundenen Rentenversicherung geändert, kann dies zu einem Neubeginn der 12-Jahresfrist (siehe 3.) führen. Vertragsanpassungen, die bereits bei Vertragsab- schluss vereinbart worden sind, sowie hinreichend be- stimmte Optionen zur Änderung des Vertrags, führen vorbehaltlich der Grenzen des Gestaltungsmissbrauchs nicht zu einem Neubeginn der 12-Jahresfrist.
Umwandlung. Eine Umwandlung ist die Änderung eines bei uns bestehen- den Versicherungsschutzes, zum Beispiel durch die Vereinba- rung einer geänderten Selbstbeteiligung bzw. eines geän- derten Selbstbehaltes, unter Wahrung der Rechte, die die versicherten und mitversicherten Personen aus den vorher ununterbrochen bei uns bestandenen Versicherungen erwor- ben haben. Unter Unfall versteht man ein plötzlich von außen unerwartet auf den Körper einwirkendes und gesundheitsschädigendes Ereignis.
Umwandlung. 1 Hat die Versicherung einen Umwandlungswert, kann die Versicherungsnehmerin verlangen, dass sie ganz oder teilweise in eine prämienfreie Versicherung umge- wandelt wird. Der Vertrag kann dafür einen Mindestwert vorsehen.
Umwandlung. 1. Wenn eine Bestimmung dieser AGB ungültig ist, wird diese Bestimmung automatisch (von Rechts wegen) durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der Absicht der ungültigen Bestimmung so nah wie möglich kommt. Die Parteien sind verpflichtet, sich wenn nötig einvernehmlich über die Formulierung dieser neuen Bestimmung zu verständigen.
Umwandlung. Eine Umwandlung ist die Änderung eines bei uns bestehen- den Versicherungsschutzes, zum Beispiel durch die Vereinba- rung einer geänderten Selbstbeteiligung bzw. eines geänder- ten Selbstbehaltes, unter Wahrung der Rechte, die Sie und die versicherten Personen aus den vorher ununterbrochen bei uns bestandenen Versicherungen erworben haben. Unter Unfall versteht man ein plötzlich von außen unerwartet auf den Körper einwirkendes und gesundheitsschädigendes Ereignis. Versicherungsnehmer/Versicherte Personen Versicherungsnehmer sind Sie, da Sie mit uns einen Versi- cherungsvertrag abgeschlossen haben. Versicherte Personen sind Personen, für die Sie selbst, Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben (z. B. Ehe- oder Lebenspartner und Kinder).
Umwandlung. Es besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivtaggeldversicherung die Versicherung innert drei Monaten nach Erhalt eines schriftlichen Hinweises umzuwandeln und sie als Einzelversicherter weiterzuführen. Dabei ist die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters beim Eintritt in die Kollektivtaggeldversicherung zu berechnen.
Umwandlung. Im Falle einer „Umwandlung‘‘* bzw. Änderung einer bestehenden Personengesellschaft (GbR oder PartG) in eine PartGmbB werden noch mit der bisherigen Personengesellschaft abgeschlossene Verträge (Mietverträge, Arbeitsverträge, Architektenverträge etc.) mit der PartGmbB fortgeführt. Es genügt eine Mitteilung über die Änderung an die jeweiligen Vertragspartner. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen im Falle einer fehlerhaften Berufsausübung bezieht sich allerdings nur auf mit der PartGmbB abgeschlossene neue Architektenverträge (Neuverträge). Bei noch mit der bisherigen GbR oder PartG abgeschlossenen Architektenverträgen (Altverträge) findet eine Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen im Falle der Änderung in eine PartGmbB nicht statt. Es sei denn, die Vertragsparteien hätten dies ausdrücklich individualvertraglich vereinbart. Im Falle der Änderung einer GbR in eine PartGmbB liegt ein „identitätswahrender Rechtsformwechsel‘‘ vor, welcher wie eine Neugründung einer PartGmbB erfolgt. Ein bestehender schriftlicher Gesellschaftsvertrag kann eventuell weiterverwendet und entsprechend inhaltlich geändert und ergänzt werden. * Es handelt sich hierbei nicht um eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz. Bei der Änderung einer einfachen PartG in eine PartGmbB handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, da die PartGmbB lediglich eine Rechtsformvariante zur einfachen PartG darstellt. Hierfür ist erforderlich: - ein Beschluss der Gesellschafter über die Fortführung der PartG als PartGmbB - ein Beschluss der Gesellschafter über die Änderung bzw. Ergänzung des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages - die Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages - eine Ergänzung des Namens/der Firmierung - eine Änderung bzw. Anpassung der Berufshaftpflichtversicherung - die Anmeldung bzw. Änderung im Partnerschaftsregister (Amtsgericht) - die Anmeldung bzw. Änderung im Verzeichnis der Architektenpartnerschaften bei der Architektenkammer. In jedem Falle ist bei einer „Umwandlung‘‘ darauf zu achten, dass die neue oder erweiterte Firmierung auf allen Briefbögen sowie in der Homepage der Gesellschaft etc. ersichtlich wird. Ansonsten besteht die Gefahr einer „Rechtsscheinhaftung‘‘ (siehe oben unter „Haftung‘‘).

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.