Common use of Art und Hauptmerkmale der Anteile Clause in Contracts

Art und Hauptmerkmale der Anteile. Durch wirksamen Beitritt ist jeder Anleger als Treugeber über die Treuhandkommanditistin mittelbar als Kommanditist an der Investmentgesellschaft beteiligt. Die mittelbare Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Treugeber gewährt den Anlegern die gesetzlichen Informa- tions- und Kontrollrechte (§§ 166 HGB, 160 Absatz 3 KAGB). Den Anlegern wird der Jahresbericht der Investmentgesell- schaft auf Anfrage vorgelegt beziehungsweise kann im In- ternet abgerufen werden (vergleiche Abschnitt 16.2). Ferner haben die Anleger das Recht, auf eigene Kosten durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Be- vollmächtigten die Bücher der Investmentgesellschaft am Sitz der Investmentgesellschaft einzusehen, um die Richtig- keit des Jahresabschlusses zu überprüfen. Weitere Rechte aller Anleger sind das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Verlust, Teilnahme an Gesellschafterver- sammlungen, die Einrichtung eines Beirates, das Stimm- und Verfügungsrecht und das Recht auf ein Abfindungsguthaben. Den Rechten der Anleger stehen Pflichten gegenüber, ins- besondere die Erbringung der gezeichneten Kapitaleinlage. Die ausgegebenen Anteile der Investmentgesellschaft, die jeweils auf den Namen des beigetretenen Anlegers lauten, weisen keine unterschiedlichen Rechte auf; verschiedene An- teilsklassen im Sinne der §§ 149 Absatz 2, 96 Absatz 1 KAGB werden nicht gebildet. Bei den ausgegebenen Anteilen der Investmentgesellschaft handelt es sich um (mittelbare) Kommanditbeteiligungen, die weder an einer Börse noch in einem anderen organisier- ten Markt zugelassen beziehungsweise notiert sind oder dort gehandelt werden. Ein Umtausch oder eine Rücknahme von Anteilen der Investmentgesellschaft durch den Anleger ist nicht möglich.

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Art und Hauptmerkmale der Anteile. Durch wirksamen Beitritt ist jeder Anleger als Treugeber über die Treuhandkommanditistin mittelbar als Kommanditist an der Investmentgesellschaft beteiligt. Die mittelbare Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Treugeber gewährt den Anlegern die gesetzlichen Informa- tions- und Kontrollrechte (§§ 166 HGB, 160 Absatz 3 KAGB). Den Anlegern wird der Jahresbericht der Investmentgesell- schaft auf Anfrage vorgelegt beziehungsweise kann im In- ternet abgerufen werden (vergleiche Abschnitt 16.2). Ferner haben die Anleger das Recht, auf eigene Kosten durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Be- vollmächtigten die Bücher der Investmentgesellschaft am Sitz der Investmentgesellschaft einzusehen, um die Richtig- keit des Jahresabschlusses zu überprüfen. Weitere Rechte aller Anleger sind das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Verlust, Teilnahme an Gesellschafterver- sammlungen, die Einrichtung eines Beirates, das Stimm- und Verfügungsrecht und das Recht auf ein Abfindungsguthaben. Den Rechten der Anleger stehen Pflichten gegenüber, ins- besondere die Erbringung der gezeichneten Kapitaleinlage. Die ausgegebenen Anteile der Investmentgesellschaft, die jeweils auf den Namen des beigetretenen Anlegers lauten, weisen keine unterschiedlichen Rechte auf; verschiedene An- teilsklassen im Sinne der §§ 149 Absatz 2, 96 Absatz 1 KAGB werden nicht gebildet. Bei den ausgegebenen angebotenen Anteilen an der Investmentgesellschaft handelt es sich um – zumindest anfänglich – mittelbar zu haltende Kommanditanteile. Der Anleger hält seine Beteili- gung grundsätzlich mittelbar als Treugeber. Ihm steht jedoch das Recht zu, seine mittelbare Beteiligung als Treugeber in eine unmittelbare Beteiligung als Direktkommanditist umzu- wandeln (mittelbarevgl. den nachfolgenden Abschnitt „Umwandlung“ in diesem Kapitel). Jeder Anleger erwirbt durch seine Betei- ligung an der Investmentgesellschaft einen Anteil an der Investmentgesellschaft, der die von dem betreffenden Anle- ger übernommene Einlage repräsentiert (vgl. den nachfol- genden Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“ in diesem Kapitel). Die Anteile an der Investmentgesellschaft werden nicht durch Globalurkunden verbrieft. Es werden keine Anteilsscheine oder Einzelurkunden ausgegeben. Die Anteile lauten nicht auf den Inhaber oder Namen eines Anlegers. Mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft sind ver- schiedene Verwaltungs- und Vermögensrechte sowie Ver- pflichtungen des Anlegers verbunden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger als Treugeber mittelbar an der Invest- mentgesellschaft beteiligt ist oder ob er seine Beteiligung in eine Direktbeteiligung umgewandelt hat. Die wesentlichen Rechte auf der einen Seite und die wesentlichen Pflichten auf der anderen Seite bilden zusammen die Hauptmerkmale der Anteile. Wesentliche Rechte sind hierbei das Stimmrecht, das Kon- troll- und Informationsrecht, das Recht auf Beteiligung am Ergebnis und am Liquidationserlös der Investmentgesell- schaft, auf Ausschüttung bzw. auf Umwandlung der Beteili- gung sowie auf Kündigung und Abfindung. Wesentliche Pflichten sind die Pflicht zur rechtzeitigen, vollständigen Leis- tung der Einlage und des Ausgabeaufschlages, zur Erfüllung der verschiedenen Informations-, Mitteilungs- und Nachweis- pflichten aus § 5 (4) Kommanditbeteiligungenund § 26 (4) und (7) des Gesellschafts- vertrages der Investmentgesellschaft, die weder Pflicht zur vertrau- lichen Behandlung der dem Anleger im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Börse noch in einem anderen organisier- ten Markt zugelassen beziehungsweise notiert sind oder dort gehandelt werden. Ein Umtausch oder eine Rücknahme von Anteilen der Investmentgesellschaft durch den Anleger ist bekannt gewordenen nicht möglichöffentlichen Informationen über die Investmentgesellschaft, deren Gesellschafter sowie die von der Investmentgesellschaft getätigten Investitionen, die Pflicht zur Angabe der geldwäscherechtlich erforderlichen Informationen sowie die Verpflichtung zur Haftung.

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Art und Hauptmerkmale der Anteile. Durch wirksamen Der Beitritt ist jeder Anleger eines Anlegers zur Investmentgesellschaft erfolgt mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkom­ manditistin. Soweit die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin tätig wird bzw. in dieser Funktion betroffen ist, wird sie in diesem Verkaufsprospekt als Treuhände­ rin bezeichnet. Bei den angebotenen Anteilen an der Invest­ mentgesellschaft handelt es sich deshalb um – zumindest anfänglich – mittelbar zu haltende Kommanditanteile. Der Anle­ ger hält seine Beteiligung grundsätzlich mittelbar als Treugeber. Im Innenverhältnis der Investmentgesellschaft und der Gesell­ schafter zueinander haben die Treugeber jedoch die gleiche Rechtsstellung wie ein direkt beteiligter Gesellschafter. Dem als Treugeber über die Treuhandkommanditistin mittelbar beteiligten Anleger steht jedoch das Recht zu, seine mittelbare Beteiligung als Kommanditist an der Investmentgesellschaft beteiligtTreugeber in eine unmittelbare Betei­ ligung als Direktkommanditist umzuwandeln (vgl. Die mittelbare den Unter­ abschnitt „Umwandlung“). Jeder Anleger erwirbt durch seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft einen Anteil an der Investmentgesellschaft, der die von dem betreffenden Anleger übernommene Einlage repräsentiert (vgl. den nachfolgenden Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“). Die Anteile an der Investmentgesellschaft werden nicht durch Globalurkunden verbrieft. Es werden keine Anteilscheine oder Einzelurkunden ausgegeben. Die Anteile lauten nicht auf den Inhaber oder Namen eines Anlegers. Mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft sind verschie­ dene Verwaltungs­ und Vermögensrechte sowie Verpflichtungen des Anlegers verbunden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger als Treugeber gewährt den Anlegern die gesetzlichen Informa- tions- und Kontrollrechte (§§ 166 HGB, 160 Absatz 3 KAGB). Den Anlegern wird der Jahresbericht der Investmentgesell- schaft auf Anfrage vorgelegt beziehungsweise kann im In- ternet abgerufen werden (vergleiche Abschnitt 16.2). Ferner haben die Anleger das Recht, auf eigene Kosten durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Be- vollmächtigten die Bücher mittelbar an der Investmentgesellschaft am Sitz beteiligt ist oder ob er seine Beteiligung in eine Direktbeteiligung umgewandelt hat. Die wesentlichen Rechte auf der Investmentgesellschaft einzuseheneinen Seite und die wesentlichen Pflichten auf der anderen Seite bilden zusammen die Hauptmerkmale der Anteile. Wesentliche Rechte sind hierbei das Stimmrecht, um die Richtig- keit des Jahresabschlusses zu überprüfen. Weitere Rechte aller Anleger sind das Kontroll­ und Informationsrecht, das Recht auf Beteiligung am Gewinn Ergebnis und Verlust, Teilnahme an Gesellschafterver- sammlungen, die Einrichtung eines Beirates, das Stimm- und Verfügungsrecht und das Recht auf ein Abfindungsguthaben. Den Rechten der Anleger stehen Pflichten gegenüber, ins- besondere die Erbringung der gezeichneten Kapitaleinlage. Die ausgegebenen Anteile am Liquidationserlös der Investmentgesellschaft, auf Aus­ schüttung, auf Umwandlung der Beteiligung sowie auf Kündi­ gung und Abfindung. Wesentliche Pflichten sind die jeweils Pflicht zur rechtzeitigen, vollständigen Leistung der Raten auf den Namen die Einlage­ verpflichtung, zur Erfüllung der verschiedenen Informations­, Mit­ teilungs­ und Nachweispflichten aus § 5 (4) und § 26 (4) und (5) des beigetretenen Anlegers lautenGesellschaftsvertrages, weisen keine unterschiedlichen Rechte auf; verschiedene An- teilsklassen die Pflicht zur vertraulichen Behand­ lung der dem Anleger im Sinne der §§ 149 Absatz 2, 96 Absatz 1 KAGB werden nicht gebildet. Bei den ausgegebenen Anteilen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft handelt es sich um (mittelbare) Kommanditbeteiligungenbekannt gewordenen, nicht öffentlichen Informationen über die Investmentgesellschaft, deren Gesellschafter sowie die von der Investmentgesellschaft getätigten Investitionen, die weder an einer Börse noch in einem anderen organisier- ten Markt zugelassen beziehungsweise notiert sind oder dort gehandelt werden. Ein Umtausch oder eine Rücknahme von Anteilen Pflicht zur Angabe der Investmentgesellschaft durch den Anleger ist nicht möglichgeldwäsche­ rechtlich erforderlichen Informationen sowie die Verpflichtung zur Haftung.

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Art und Hauptmerkmale der Anteile. Durch wirksamen Der Beitritt ist jeder Anleger eines Anlegers zur Investmentgesellschaft erfolgt mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkom­ manditistin. Soweit die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin tätig wird bzw. in dieser Funktion betroffen ist, wird sie in diesem Verkaufsprospekt als Treuhän­ derin bezeichnet. Bei den angebotenen Anteilen an der Invest­ mentgesellschaft handelt es sich deshalb um – zumindest anfänglich – mittelbar zu haltende Kommanditanteile. Der Anle­ ger hält seine Beteiligung grundsätzlich mittelbar als Treugeber. Im Innenverhältnis der Investmentgesellschaft und der Gesell­ schafter zueinander haben die Treugeber jedoch die gleiche Rechtsstellung wie ein direkt beteiligter Gesellschafter. Dem als Treugeber über beteiligten Anleger steht jedoch das Recht zu, seine mittelbare Beteiligung als Treugeber in eine unmittelbare Betei­ ligung als Direktkommanditist umzuwandeln (vgl. den Unterab­ schnitt „Umwandlung“). Jeder Anleger erwirbt durch seine Beteiligung an der Investment­ gesellschaft einen Anteil an der Investmentgesellschaft, der die Treuhandkommanditistin mittelbar als Kommanditist von dem betreffenden Anleger übernommene Einlage repräsen­ tiert (vgl. den nachfolgenden Abschnitt „Ausgabe und Rück­ nahme der Anteile“). Die Anteile an der Investmentgesellschaft beteiligtwerden nicht durch Globalurkunden verbrieft. Es werden keine Anteilscheine oder Einzelurkunden ausgegeben. Die mittelbare Anteile lau­ ten nicht auf den Inhaber oder Namen eines Anlegers. Mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft sind verschie­ dene Verwaltungs­ und Vermögensrechte sowie Verpflichtungen des Anlegers verbunden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger als Treugeber gewährt den Anlegern die gesetzlichen Informa- tions- und Kontrollrechte (§§ 166 HGB, 160 Absatz 3 KAGB). Den Anlegern wird der Jahresbericht der Investmentgesell- schaft auf Anfrage vorgelegt beziehungsweise kann im In- ternet abgerufen werden (vergleiche Abschnitt 16.2). Ferner haben die Anleger das Recht, auf eigene Kosten durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Be- vollmächtigten die Bücher mittelbar an der Investmentgesellschaft am Sitz beteiligt ist oder ob er seine Beteiligung in eine Direktbeteiligung umgewandelt hat. Die wesentlichen Rechte auf der Investmentgesellschaft einzuseheneinen Seite und die wesentlichen Pflichten auf der anderen Seite bilden zusammen die Hauptmerkmale der Anteile. Wesentliche Rechte sind hierbei das Stimmrecht, um die Richtig- keit des Jahresabschlusses zu überprüfen. Weitere Rechte aller Anleger sind das Kontroll­ und Informationsrecht, das Recht auf Beteiligung am Gewinn Ergebnis und Verlust, Teilnahme an Gesellschafterver- sammlungen, die Einrichtung eines Beirates, das Stimm- und Verfügungsrecht und das Recht auf ein Abfindungsguthaben. Den Rechten der Anleger stehen Pflichten gegenüber, ins- besondere die Erbringung der gezeichneten Kapitaleinlage. Die ausgegebenen Anteile am Liquidationserlös der Investmentgesellschaft, auf Aus­ schüttung, auf Umwandlung der Beteiligung sowie auf Kündi­ gung und Abfindung. Wesentliche Pflichten sind die jeweils Pflicht zur rechtzeitigen, vollständigen Leistung der Raten auf den Namen die Einlage­ verpflichtung, zur Erfüllung der verschiedenen Informations­, Mit­ teilungs­ und Nachweispflichten aus § 5 (4) und § 26 (4) und (5) des beigetretenen Anlegers lautenGesellschaftsvertrages, weisen keine unterschiedlichen Rechte auf; verschiedene An- teilsklassen die Pflicht zur vertraulichen Behand­ lung der dem Anleger im Sinne der §§ 149 Absatz 2, 96 Absatz 1 KAGB werden nicht gebildet. Bei den ausgegebenen Anteilen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft handelt es sich um (mittelbare) Kommanditbeteiligungenbekannt gewordenen, nicht öffent­ lichen Informationen über die Investmentgesellschaft, deren Gesellschafter sowie die von der Investmentgesellschaft getätig­ ten Investitionen, die weder an einer Börse noch in einem anderen organisier- ten Markt zugelassen beziehungsweise notiert sind oder dort gehandelt werden. Ein Umtausch oder eine Rücknahme von Anteilen Pflicht zur Angabe der Investmentgesellschaft durch den Anleger ist nicht möglichgeldwäscherechtlich erforderlichen Informationen sowie die Verpflichtung zur Haftung.

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Art und Hauptmerkmale der Anteile. Durch wirksamen Bei der Art der Anteile an der Investment-KG handelt es sich um Kommanditanteile. Die Anleger können sich an der Invest- ment-KG zunächst nur mittelbar als Treugeber über die Treu- handkommanditistin beteiligen. Die Treuhandkommanditistin erwirbt und hält den Kommanditanteil des jeweiligen Anlegers im eigenen Namen jedoch im wirtschaftlichen Interesse und für Rechnung der Anleger. Jeder Anleger kann nach Ablauf der Platzierungsfrist, spätestens aber ein Jahr nach seinem Beitritt und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung in eine direkte Beteiligung als Kommanditist umgewandelt wird (siehe § 5 Ziff. (4) des Gesell- schaftsvertrages der Investment-KG). Der Anleger ist jeder als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag einem Kommanditisten wirtschaftlich gleichgestellt. Im Fol- genden wird daher – unabhängig davon, ob der Anleger seine Beteiligung während der Laufzeit der Investment-KG letztlich als Kommanditist oder weiterhin indirekt als Treugeber über die Treuhandkommanditistin mittelbar als Kommanditist an der Investmentgesellschaft beteiligthält – auch einheitlich von Gesell- schafter und Gesellschafterrechten gesprochen. Die mittelbare Beteiligung an Hauptmerkmale der Investmentgesellschaft als Treugeber gewährt den Anlegern Anteile der Anleger und damit die gesetzlichen Informa- tions- mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte und Kontrollrechte Pflichten sind die Ergebnis- und Vermögensbeteiligung (§§ 166 HGB, 160 Absatz 3 KAGB)einschließlich eines Liquidationserlöses) nach näherer Maßgabe des Gesell- schaftsvertrages der Investment-KG; außerdem hat der Anle- ger Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung bzw. Den Anlegern wird der Jahresbericht der Investmentgesell- schaft auf Anfrage vorgelegt beziehungsweise kann bei Beschlussfassungen im In- ternet abgerufen werden (vergleiche Abschnitt 16.2)Wege der schriftlichen Abstimmung in Textform oder im Wege eines internetgestützten Abstim- mungsverfahrens sowie die im Gesellschafts- und Treuhand- vertrag festgelegten Informations- und Kontrollrechte. Ferner haben die Zudem hat der Anleger das Rechtdiverse Pflichten, auf eigene Kosten durch einen von Berufs wegen wie beispielsweise Mittei- lungen über Änderungen seiner in der Beitrittsvereinbarung gemachten Angaben; Erbringung eines Nachweises der steu- errechtlichen Ansässigkeit; Erbringung der Kommanditeinlage nebst Ausgabeaufschlag sowie ggf. zur Verschwiegenheit verpflichteten Be- vollmächtigten die Bücher Kosten- und Ausga- benerstattung. Die Einzelheiten regelt der Investmentgesellschaft am Sitz als Anlage 2 diesem Verkaufsprospekt beigefügte Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft einzusehen, um die Richtig- keit des Jahresabschlusses zu überprüfenInvest- ment- KG und der als Anlage 3 diesem Verkaufsprospekt bei- gefügte Treuhandvertrag. Weitere Rechte aller und Pflichten stehen dem Anleger sind das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Verlust, Teilnahme an Gesellschafterver- sammlungen, die Einrichtung eines Beirates, das Stimm- und Verfügungsrecht und das Recht auf ein Abfindungsguthaben. Den Rechten der Anleger stehen Pflichten gegenüber, ins- besondere die Erbringung der gezeichneten Kapitaleinlage. Die ausgegebenen Anteile der Investmentgesellschaft, die jeweils auf den Namen des beigetretenen Anlegers lauten, weisen keine unterschiedlichen Rechte auf; verschiedene An- teilsklassen im Sinne der §§ 149 Absatz 2, 96 Absatz 1 KAGB werden Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht gebildet. Bei den ausgegebenen Anteilen der Investmentgesellschaft handelt es sich um (mittelbare) Kommanditbeteiligungen, die weder an einer Börse noch in einem anderen organisier- ten Markt zugelassen beziehungsweise notiert sind oder dort gehandelt werdenzu. Ein Umtausch oder eine Rücknahme von Anteilen weiteres wesentliches Merkmal der Investmentgesellschaft durch den Anleger erwerbbaren Antei- le ist nicht möglich.die mangelnde Fungibilität (siehe hierzu die Hinweise in Abschnitt 11.1),

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Art und Hauptmerkmale der Anteile. Durch wirksamen Der Beitritt ist jeder Anleger als Treugeber eines Anlegers zur Investmentgesellschaft erfolgt mittelbar über die Treuhandkommanditistin mittelbar als Kommanditist Treuhandkommanditistin. Bei den ange- botenen Anteilen an der Investmentgesellschaft beteiligthandelt es sich deshalb um – zumindest anfänglich – mittelbar zu hal- tende Kommanditanteile. Die Der Anleger hält seine Beteiligung grundsätzlich mittelbar als Treugeber. Ihm steht jedoch das Recht zu, seine mittelbare Beteiligung als Treugeber in eine unmittelbare Beteiligung als Direktkommanditist umzuwan- deln (vgl. den Abschnitt „Umwandlung“). Jeder Anleger er- wirbt durch seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft einen Anteil an der Investmentgesellschaft, der die von dem betreffenden Anleger übernommene Einlage repräsentiert (vgl. den Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“). Mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft sind ver- schiedene Verwaltungs- und Vermögensrechte sowie Ver- pflichtungen des Anlegers verbunden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger als Treugeber gewährt den Anlegern mittelbar an der Invest- mentgesellschaft beteiligt ist oder ob er seine Beteiligung in eine Direktbeteiligung umgewandelt hat. Die wesentlichen Rechte auf der einen Seite und die gesetzlichen Informa- tions- wesentlichen Pflichten auf der anderen Seite bilden zusammen die Hauptmerkmale der Anteile. Wesentliche Rechte sind hierbei das Stimmrecht, das Kont- roll- und Kontrollrechte (§§ 166 HGBInformationsrecht, 160 Absatz 3 KAGB). Den Anlegern wird der Jahresbericht der Investmentgesell- schaft auf Anfrage vorgelegt beziehungsweise kann im In- ternet abgerufen werden (vergleiche Abschnitt 16.2). Ferner haben die Anleger das Recht, auf eigene Kosten durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Be- vollmächtigten die Bücher der Investmentgesellschaft am Sitz der Investmentgesellschaft einzusehen, um die Richtig- keit des Jahresabschlusses zu überprüfen. Weitere Rechte aller Anleger sind das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Verlust, Teilnahme an Gesellschafterver- sammlungen, die Einrichtung eines Beirates, das Stimm- und Verfügungsrecht und das Recht auf ein Abfindungsguthaben. Den Rechten der Anleger stehen Pflichten gegenüber, ins- besondere die Erbringung der gezeichneten Kapitaleinlage. Die ausgegebenen Anteile Ergebnis der Investmentgesellschaft, auf Ausschüttung, auf Übertragung bzw. Umwandlung der Beteiligung sowie auf Kündigung und Abfindung. Wesentliche Pflichten sind die jeweils auf den Namen Pflicht zur rechtzeitigen, vollständigen Leistung der Einlage und des beigetretenen Anlegers lautenAusgabeaufschlags, weisen keine unterschiedlichen Rechte auf; verschiedene An- teilsklassen im Sinne zur Erfüllung der §verschiedenen Informations-, Mitteilungs- und Nachweispflichten aus § 149 Absatz 2, 96 Absatz 1 KAGB werden nicht gebildet. Bei den ausgegebenen Anteilen der Investmentgesellschaft handelt es sich um (mittelbare) Kommanditbeteiligungen, die weder an einer Börse noch in einem anderen organisier- ten Markt zugelassen beziehungsweise notiert sind oder dort gehandelt werden. Ein Umtausch oder eine Rücknahme von Anteilen der Investmentgesellschaft durch den Anleger ist nicht möglich.5

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