ASA-Branchenlösung Musterklauseln

ASA-Branchenlösung. Der Artikel 11a VUV verpflichtet die Arbeitgeber, Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und für ihre Sicherheit erforderlich ist. Die von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) am 15. Oktober 1999 (früher KSGBG genannt) genehmigte und am 21. Januar 2012 rezertifizierte Branchenlösung „Batisec“ (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Mit der Umsetzung der Branchenlösung erfüllt der Arbeitgeber die gesetzlichen Auflagen im Sinne der Artikel 11a – g VUV und der EKAS-Richtlinie Nr. 6508. Die ASA-Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmende, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Arbeitnehmenden.
ASA-Branchenlösung. Die Richtlinie 6508 der «Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeits- sicherheit» (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsärzte und andere Spe- zialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11a VUV). Die von der KAGA erarbeitete und von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipserge- werbe» (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe gemäss Art. 1 GAV anwendbar. Die ASA-Branchenlösung tritt an Stelle der gesetzlichen Regelung über die Beizugs- pflicht im Sinne des Art. 11b Abs. 1 VUV und der Ziff. 2.5 der Richtlinie Nr. 6508. Die ASA-Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleich- zeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Arbeitnehmers.
ASA-Branchenlösung. Die Richtlinie 6508 der <<Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit>> (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsplätze und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11 a VUV). Die (…) von der EKAS am 15. Oktober 1999 genehmigte Branchenlösung <<Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Maler- und Gipsergewerbe>> (ASA- Branchenlösung) ist auf alle Betriebe gemäss Art. 1 anwendbar. Die ASA- Branchenlösung tritt an Stelle der gesetzlichen Regelung über die Beizugspflicht im Sinne des Art. 11 b Abs. 1 VUV und der Ziffer 2.5 der Richtlinie Nr. 6508. Die ASA- Branchenlösung verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeiters. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ASA- Branchenlösung in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen. Mit Hilfe des Handbuchs zur ASA- Branchenlösung und der darin enthal- tenen Gefahrenlisten, Checklisten und Massnahmen hat jeder Arbeitgeber die speziell im Gipsergewerbe bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter eines Betriebs müssen rechtzeitig Orientiert und angehört werden über Fragen der Umsetzung der ASA- Branchenlösung, insbesondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind.
ASA-Branchenlösung. Die Fédération Romande des Entrepreneurs en Nettoyage (fren), die Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN), die Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS) und die Gewerkschaften Unia, Syna und SIT bieten den Unternehmen eine von der EKAS genehmigte Branchenlösung. Diese ASA-Lösungen ersetzen die Rechtsvorschriften über die Verpflichtung zum Beizug von Spezialisten in Arbeitssicherheit im Sinne der VUV (Artikel 11 b) Absatz 1) und Punkt 2 der Richtlinie 6508. Die ASA-Lösungen zwingen die Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer, die Arbeitsplätze so sicher wie möglich zu gestalten. Der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer ist eine Aufgabe der Geschäftsführung und ein persönliches Anliegen für jeden Arbeitnehmer.
ASA-Branchenlösung. Die Branchenlösung Holzbau Vital (ASA-Branchenlösung) ist auf alle Betriebe anwendbar. Ausgenommen sind Betriebe, die den Nachweis der getroffenen Massnahmen bzw. den Nachweis mit einfachen Mitteln im Sinne der EKAS-Richtlinie 6508 erfüllen oder einer anderen, zu Holzbau Vital gleichwertigen Branchenlösung angeschlossen sind.
ASA-Branchenlösung. Die Fédération suisse romande des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie (FRECEM) und die Fédération suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP) stellen den Unternehmen von der EKAS genehmigte Branchenlösungen zur Verfügung. Die Association sécurité au travail, métiers de la construction (ASTMC) bietet mittels eines Mandats eine von der EKAS genehmigte Modelllösung an. Diese ASA-Branchenlösungen treten anstelle der gesetzlichen Regelung über die Pflicht der Arbeitgeber zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Art. 11 a) Abs. 1 VUV und Punkt 2 der EKAS-Richtlinie Nr. 6508. Die ASA-Branchenlösungen verpflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ein Höchstmass an Arbeitssicherheit zu garantieren. Der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer liegt sowohl in der Verantwortung des Führungsorgans wie auch in der Verantwortung jedes einzelnen Arbeitnehmers selbst.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.