Entlöhnung. LOHNPOLITIK UND MINDESTLÖHNE
Entlöhnung. 1. Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn.
2. Die Mindestlöhne und allfällige Lohnanpassungen werden von den Gesamtarbeits- vertragspartnern (Wirtschaftskammer Liechtenstein und Liechtensteinischer Arbeit- nehmerInnenverband) in der entsprechenden Lohn- und Protokollvereinbarung (An- hang1), die ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages ist, gemeinsam festge- legt.
3. Alle diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer haben nach Ablauf der Probezeit jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis nicht mit Jahresbeginn oder -ende, so besteht ein Pro-Rata-An- spruch.
Entlöhnung. 21
Art. 12 Löhne 21
Art. 13 Sozialversicherungen 24
Entlöhnung. Weibliche Mitarbeitende werden, sofern sie die gleiche Funktion ausüben, wie die männlichen Mitarbeitenden salariert.
Entlöhnung. 12
4.1 Löhne 12 4.2 Mindestlöhne 13
4.3 Löhne der Lernenden 13
4.4 Löhne der Praktikanten 13 4.5 13. Monatslohn 14 4.6 Zuschläge 14 4.7 Funktionszulagen 15 4.8 Dienstaltersgeschenke 15
4.9 Lohnauszahlung / Lohnsicherung 16
5.1 Wöchentliche Arbeitszeit 16 5.2 Einsatzpläne 17 5.3 Ferien 17 5.4 Feiertage 18 5.5 Bezahlte Absenzen 19
Entlöhnung. Weibliche Mitarbeitende werden, sofern sie die gleiche Funktion ausüben und die gleiche oder eine vergleichbare Berufsausbildung haben, wie die männlichen Mitarbeitenden entlöhnt.
Entlöhnung. 1 Die Festsetzung des Xxxxxx erfolgt grundsätzlich durch Einzelabrede unter Beachtung der folgenden Grundsätze:
a) Der Lohn bezieht sich auf die ausgeübte Funktion. Er bildet den fixen Bestandteil des Lohns und wird in Bezug auf die Anforderungen und die Besetzung der Stelle festgelegt (vgl. Anhang 1 stellt die Löhne gestützt auf die jährlich zu leistende Arbeitszeit dar).
b) Zusätzlich zum Lohn kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Gewinnbeteiligung zahlen. Er legt diesen ergebnisabhängigen Lohn nach seinem freien Ermessen fest.
Entlöhnung. Der Lohn im ersten Lehrjahr entspricht dem Minimallohn für Hilfsarbeiter (85% des Berechnungslohnes), im 2. Lehrjahr beträgt er im Minimum 87.5% des Berechnungslohnes. Im Weiteren hat der Arbeitgeber Anspruch auf die gleichen Zulagen wie die anderen Arbeitnehmer.
Entlöhnung. 1 Die von den Vertragspartnern in tempdata erfassten Lohnklassen, Lohneinteilungen und Löhne gelten als integrierender Bestandteil dieses GAV Personalverleih.
2 Es besteht ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
Entlöhnung. 1 Die … auf der von der paritätischen Kommission SPKA bezeichneten elektroni- schen GAV-Datenbank erfassten Lohnklassen, Lohneinteilungen und Löhne gelten als integrierender Bestandteil dieses GAV Personalverleih.
2 Es besteht ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn.