Aufbewahrung und Löschung von Daten Musterklauseln

Aufbewahrung und Löschung von Daten xxxxxxxx.xx bewahrt Ihre personenbezogenen Daten für die Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen auf. Die Daten werden nur für den Zeitraum, der für die Erbringung unserer Dienstleistungen erforderlich ist (sofern nicht gesetzlich anders vorgeschrieben), gespeichert. Um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, bewahrt xxxxxxxx.xx die Rechnungsinformationen unter den durch die geltenden Regeln und Vorschriften festgelegten Bedingungen nicht länger als 10 Jahre auf. Als Betroffener können Sie – soweit kein Ausschlussgrund nach Artikel 17 Abs. 3 DS- GVO vorliegt – von xxxxxxxx.xx die Löschung Sie betreffender personenbezogener Daten verlangen, wenn die Daten für den Zweck, für den sie erhoben oder sonst verarbeitet werden, nicht mehr benötigt werden. Sollte ein solcher Ausschlussgrund vorliegen, und Sie gleichwohl die Löschung Ihrer personenbezogener Daten wünschen, kann xxxxxxxx.xx Ihr Konto sperren und nach Ablauf von 10 Jahren, bezogen auf die letzte von Ihnen auf xxxxxxxx.xx durchgeführte Aktion, Ihre personenbezogenen Daten physisch löschen.
Aufbewahrung und Löschung von Daten. 7.1 Daten, die Stripe in Ihrem Namen speichert. (a) Sie weisen Stripe an, in Ihrem Namen eine Kopie der Verifizierungsdaten für einen Zeitraum von 3 Jahren nach der Verifizierung zu speichern, oder für einen kürzeren Zeitraum, den Sie gemäß der Stripe Identity Services Dokumentation anweisen können. Sie sind dafür verantwortlich, (i) zu bestimmen, wie lange Sie gemäß Anwendbaren Rechts Kopien der Verifizierungsdaten aufbewahren müssen; und (ii) die Verifizierungsdaten (entweder selbst oder durch Stripe) für den gemäß Anwendbaren Rechts vorgeschriebenen Zeitraum zu speichern. (b) Nach Beendigung der Stripe Identity Services kann Stripe Kopien der Verifizierungsdaten löschen, die Stripe in Ihrem Namen gespeichert hat. 7.2 Daten, die Stripe für seine eigenen Zwecke speichert. Ungeachtet der Ziffer 7.1 dieser Stripe Identity Services kann Stripe eine Kopie der Verifizierungsdaten so lange aufbewahren, wie es Anwendbares Recht erlaubt. Last modified: November 17, 2022 These terms (“Stripe Issuing Accountholder Terms”) supplement the General Terms and govern your use of the Stripe Issuing Services. Capitalised terms used in these Stripe Issuing Accountholder Terms that are not defined inline or elsewhere in the Agreement are defined in Section 13.
Aufbewahrung und Löschung von Daten. Die Aufbewahrungsdauer der Daten richtet sich nach der in Anlage 4 jeweils festgelegten Frist. Die Frist von 4 Wochen für die Protokollspeicherung der Systeme Email, Email Exchange, Novell/Windows Server, WWW/CMS, Radius, Netzwerk und Helpdesk wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung durch die Frist von 2 Wochen ersetzt.
Aufbewahrung und Löschung von Daten. 7.1 Daten, die Stripe in Ihrem Namen speichert. (a) Sie weisen Stripe an, in Ihrem Namen eine Kopie der Verifizierungsdaten für einen Zeitraum von 3 Jahren nach der Verifizierung zu speichern, oder für einen kürzeren Zeitraum, den Sie gemäß der Stripe Identity Services Dokumentation anweisen können. Sie sind dafür verantwortlich, (i) zu bestimmen, wie lange Sie gemäß Anwendbaren Rechts Kopien der Verifizierungsdaten aufbewahren müssen; und (ii) die Verifizierungsdaten (entweder selbst oder durch Stripe) für den gemäß Anwendbaren Rechts vorgeschriebenen Zeitraum zu speichern. (b) Nach Beendigung der Stripe Identity Services kann Stripe Kopien der Verifizierungsdaten löschen, die Stripe in Ihrem Namen gespeichert hat. 7.2 Daten, die Stripe für seine eigenen Zwecke speichert. Ungeachtet der Ziffer 7.1 dieser Stripe Identity Services kann Stripe eine Kopie der Verifizierungsdaten so lange aufbewahren, wie es Anwendbares Recht erlaubt.
Aufbewahrung und Löschung von Daten. Wir bewahren Ihre personenbezogenen Daten mindestens für den nach gel- tendem Recht vorgeschriebenen Zeitraum auf. Eine längere Aufbewahrung ist möglich, soweit betriebliche Erfordernisse, das Management unserer Kundenbeziehungen, die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche oder die Befol- gung behördlicher Anordnungen dies erfordern. So werden die meisten Kundendaten beispielsweise für die Dauer des Vertragsverhältnisses und einen Zeitraum von elf Jahren nach Vertragsende aufbewahrt. Bei Antrag- stellern ohne anschließenden Vertragsschluss gilt in Abhängigkeit zum Umfang der erfolgten Beratungstätigkeit eine Aufbewahrungsfrist von bis zu 36 Monaten. Daten, die wir aufgrund einer Einwilligung zu Marketingzwe- cken verarbeiten, löschen wir, wenn Sie die Einwilligung widerrufen. Ihre Rechte bei der Datenverarbeitung Ihnen stehen hinsichtlich der Datenverarbeitung die folgenden Rechte zu: Recht auf Auskunft, welche Daten wir über Sie verarbeiten (Art. 15 DSGVO): Ihnen steht ein Recht auf Auskunft zu, welche Daten von Ihnen bei uns ver- arbeitet werden, sowie weitere Informationen nach Art. 15 DSGVO, die im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung stehen. Auf Anfrage teilen wir Ihnen gerne die betreffenden Daten und Informationen mit und stellen Ih- nen eine Kopie dieser Daten zur Verfügung.
Aufbewahrung und Löschung von Daten. (1) Während der Laufzeit dieses Abkommens führt das US- Finanzministerium eine fortlaufende, mindestens jährliche Über- prüfung durch, um etwaige nicht extrahierte Daten zu ermitteln, die für die Bekämpfung des Terrorismus oder der Terrorismus- finanzierung nicht mehr notwendig sind. Werden solche Daten ermittelt, so werden sie vom US-Finanzministerium, so schnell dies technisch möglich ist, dauerhaft gelöscht. (2) Stellt sich heraus, dass Zahlungsverkehrsdaten übermittelt wurden, die nicht angefordert worden waren, so löscht das US- Finanzministerium diese Daten unverzüglich und dauerhaft und unterrichtet den betreffenden bezeichneten Anbieter. (3) Vorbehaltlich einer etwaigen früheren Löschung von Da- ten nach Maßgabe der Absätze 1, 2 oder 5 werden alle nicht extrahierten Daten, die vor dem 20. Juli 2007 eingegangen sind, bis spätestens 20. Juli 2012 gelöscht. (4) Vorbehaltlich einer etwaigen früheren Löschung von Da- ten nach Maßgabe der Absätze 1, 2 oder 5 werden alle nicht extrahierten Daten, die am 20. Juli 2007 oder später eingegan- gen sind, spätestens fünf (5) Jahre nach Eingang gelöscht. (5) Während der Laufzeit dieses Abkommens führt das US- Finanzministerium eine fortlaufende, mindestens jährliche Über- prüfung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Speicherfristen durch, um sicherzustellen, dass diese nicht länger sind, als für die Bekämpfung des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzie- rung notwendig ist. Stellt sich heraus, dass diese Speicherfristen länger sind, als für die Bekämpfung des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung notwendig ist, werden sie vom US-Fi- nanzministerium, soweit erforderlich, gekürzt. (6) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom- mens erstellen die Europäische Kommission und das US-Finanz- ministerium einen gemeinsamen Bericht über den Nutzen der bereitgestellten TFTP-Daten unter besonderer Berücksichtigung des Nutzens von Daten, die mehrere Jahre lang gespeichert werden, und der einschlägigen Informationen, die bei der ge- meinsamen Überprüfung nach Artikel 13 erlangt worden sind. Die Parteien legen einvernehmlich die Einzelheiten dieses Be- richts fest. (7) Aus bereitgestellten Daten extrahierte Informationen ein- schließlich nach Artikel 7 weitergegebene Informationen werden nicht länger aufbewahrt, als für die Ermittlungen oder die Straf- verfolgung, für die sie verwendet werden, notwendig ist.

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  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.