Aufenthaltskosten Musterklauseln

Aufenthaltskosten. Während der Abwesenheit von Zuhause gehen die Kosten für Verpflegung, angemessene Unterkunft sowie eine Vergütung für die weiteren notwendigen Aufenthaltskosten des Bauarbeiters zulasten des Leiharbeitsunternehmens. » Dies gilt jedoch nicht, wenn das Leiharbeitsunternehmen eine nach vernünftigen Maßstäben ausgestattete Unterkunft zur Verfügung stellt und als Entgegenkommen bei den Verpflegungskosten ab dem 1. Januar 2022 einen Zuschuss zu den Verpflegungskosten in Höhe von 6,95 € pro Tag zahlt.
Aufenthaltskosten. 8.1 Die Aufenthaltskosten umfassen die Bezahlung von Mahlzeiten und Nebenkosten (Getränke zu den Mahlzeiten, Trinkgelder, Wäsche und Portokasse), die dem beruflichen Status der betreffenden Person entsprechen. 8.2 Werden Unterkunft und Verpflegung vom Kunden - nach vorheriger Vereinbarung mit Mikron - zur Verfügung gestellt, so hat er dem Montagepersonal zur Deckung der Nebenkosten ein Tagegeld in Höhe von etwa 30 % der ortsüblichen Tagessätze in Landeswährung zu zahlen.
Aufenthaltskosten. Aufenthaltskosten für höchstens 21 Personen pro Mannschaft (max. 16 Spieler und die restliche Anzahl Offizielle), beginnend einen Tag vor der WM und endend einen Tag nach dem letzten Spiel der jeweiligen Mannschaft (s. auch 1.4 dieses Vertrages).
Aufenthaltskosten. Die Kosten des Aufenthalts sind in der Taxordnung festgehalten. Die beiliegende Taxordnung ist Bestand- teil dieses Vertrages. Der Pensionspreis für kantonale Bewohnerinnen und Bewohner beträgt CHF 148.-, bei begründeter Abwesenheit CHF 128.-. Er wird jeweils der Teuerung angepasst. Der Pensi- onspreis richtet sich bei ausserkantonalen Bewohnerinnen und Bewohnern nach der IVSE. Die Rechnung- stellung erfolgt bei ausserkantonalen Bewohnerinnen und Bewohnern nach einer KüG und IBB- Einstufung.
Aufenthaltskosten. Die Aufenthaltskosten umfassen Übernachtungs-und Verpflegungskosten der Dolmetscher und gegebenenfalls die der Techniker zur Betreuung der Dolmetschanlage. Der Auftraggeber übernimmt die Kosten für die Unterbringung in einem Hotel oder in einer gleichwertigen Einrichtung, wobei als Mindestkategorie 3 Sterne vereinbart werden. Es sind Einzelzimmer in entsprechender Anzahl der Teammitglieder zur Verfügung zu stellen. Die Zimmer sind generell vom Auftraggeber direkt zu organisieren und zu begleichen, Reservierungen sind auf den Namen „Sprachdschungel“ vorzunehmen. Sollte auf Grund der spezifischen Gegebenheiten bei einem spezifischen Einsatz der Technikaufbau mehr als einen Tag vor Einsatzbeginn begonnen werden müssen, so sind die Aufenthaltskosten der Techniker ab diesem Zeitpunkt bzw. dem betreffenden Vorabend zu übernehmen. Entsprechen die vom Auftraggeber bereit gestellten Zimmer wider Erwarten nicht den vereinbarten Kriterien, ist Sprachdschungel berechtigt, Zimmer in einem anderen Beherbergungsbetrieb der vereinbarten Kategorie zu nehmen und diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Bei einer An-bzw. Abreisedauer von mehr als vier Stunden pro Strecke können während der Reise eingenommene Mahlzeiten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Falls nicht schriftlich anders lautend vereinbart, übernimmt der Auftraggeber die Kosten hierfür direkt. Werden einzelne Mahlzeiten nicht vom Auftraggeber bereitgestellt, so werden sie diesem von Sprachdschungel im Zuge der Endabrechnung in Rechnung gestellt oder von diesem durch eine vereinbarte Verpflegungspauschale abgegolten. Während der Dolmetscheinsätze sind den Teammitgliedern vom Auftraggeber ausreichend Getränke zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür sowie die Kosten für die Pausenerfrischungen sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Werden diese nicht wie üblich vom jeweiligen Dolmetschteammitglied bei Abreise beglichen, ist dies Sprachdschungel schriftlich unter Bezeichnung des Dolmetschteammitgliedes bzw. der Art und Höhe der Kosten binnen drei Tagen ab Einsatzende bekannt zu geben, berechtigt den Auftraggeber jedoch nicht zu einer Aufrechnung mit dem von Sprachdschungel für die Veranstaltung in Rechnung gestellten Rechnungsbetrag.

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  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".