Urlaubsgeld Musterklauseln

Urlaubsgeld. Der Arbeitnehmer erhält nach den Bestimmungen des Anhangs V Urlaubs- geld.
Urlaubsgeld. Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn sie
Urlaubsgeld. 1. Nach Ablauf einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten haben Arbeitnehmer/innen, Auszubildende und denen Gleichzustellende Anspruch auf Urlaubsgeld im Kalenderjahr nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 2. Das Urlaubsgeld beträgt 45% des jeweiligen tariflichen Entgeltanspruchs für das letzte tariflich vereinbarte Berufsjahr der Tarifgruppe K 2, bezogen auf das derzeitige Tarifschema, am Stichtag 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. 3. Teilzeitbeschäftigte erhalten ein Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit. 4. Auszubildende und diesen Gleichzustellende erhalten 2/3 des Urlaubsgeldes nach Ziff. 2. 5. Maßgebend für die Bemessung des Urlaubsgeldes ist das Beschäftigungs- verhältnis am 1. Januar (Stichtag) des jeweiligen Kalenderjahres. 6. Nach Erfüllung der Wartezeit erhalten neu eingetretene Anspruchsberechtigte im Eintrittsjahr und ausscheidende Anspruchsberechtigte im Austrittsjahr für jeden vollen Monat der Beschäftigung (30 Kalendertage) 1/12 des ihnen nach Ziff. 2 bis sechs jeweils zustehenden Urlaubsgeldes (siehe Ziff. 9). Der Anspruch entsteht jedoch nicht für Zeiten, für die Urlaubsgeld bereits gezahlt und nicht zurückgezahlt wurde oder für die kein Urlaubsanspruch besteht. 7. Das Urlaubsgeld wird fällig, wenn mindestens die Hälfte des tariflich zustehenden Jahresurlaubs gewährt und genommen wird. Für das Eintrittsjahr werden Ansprüche von weniger als der Hälfte des Urlaubsgeldes nach Ziff. 2 bis sechs zusammen mit dem nächsten Urlaubsgeld fällig. Durch Betriebsvereinbarungen kann ein anderer Fälligkeitstermin bestimmt werden. 8. Scheidet ein/e Anspruchsberechtigte/r im Verlaufe des Urlaubsjahres aus dem Betrieb aus, nachdem er/sie Urlaubsgeld bereits erhalten hat, so hat er/sie das zuviel erhaltene Urlaubsgeld zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht entfällt nach einer zweijährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit. Sie entfällt ferner bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Mutterschaft, langan- haltender Krankheit, Arbeitsunfall, Berentung oder Tod. 9. Scheidet ein/e Anspruchsberechtigte/r wegen verschuldeter fristloser Kündigung oder wegen einer vertragswidrigen Lösung des Arbeits- oder Ausbildungs- verhältnisses aus dem Betrieb aus, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld für das laufende Urlaubsjahr. Ein bereits gezahltes Urlaubsgeld ist in voller Höhe zurückzuzahlen. 10. Zurückzuzahlendes Urlaubsgeld gilt als Entgeltvorschuss.
Urlaubsgeld. Mit dem Übernahmebeschluss war die Hauptforderung der Mitarbeiterseite zu einer Zustimmung zur Kürzung des Urlaubsgeldes erfüllt. Eine zweite Forderung der Mitarbeiterseite, die Rücknahme aller weiteren Dienstgeber-Forderungen (weitreichende Sparforderungen) aus dem "Antrag der bayerischen (Erz- )Diözesen auf Änderung arbeitsvertragsrechtlicher Bestimmungen" im Protokoll der Vollversammlung war ebenfalls erfolgt. Damit konnte über die Modalitäten einer Urlaubsgeldreduzierung für das Jahr 2004 verhandelt werden. Aufgrund der derzeit bestehenden Vergütungsautomatik war es der Mitarbeiterseite bewusst, dass alle ab 1.9.03. neueingestellten MitarbeiterInnen keinen Anspruch auf Urlaubsgeld haben. Eine zusätzliche Forderung bestand deshalb darin, die Urlaubsgeldregelung auf alle Kolleginnen und Kollegen im ABD-Bereich zu erstrecken. Die BayRK einigte sich auf eine Urlaubsgeldregelung mit folgenden materiellen Inhalten: ⚫ MitarbeiterInnen zwischen XXX X – ABD V c und alle Arbeiter erhalten wie bisher 332,34 € ⚫ MitarbeiterInnen zwischen XXX X b – ABD III erhalten 100.-- € anstelle von 255,65 €; ⚫ MitarbeiterInnen zwischen XXX XX b – I erhalten kein Urlaubsgeld anstelle von 255,65 €; ⚫ Es gibt einen Kindergeldzuschlag für MitarbeiterInnen zwischen ABD V b – I a in Höhe von 25.- € pro Kind ⚫ Bei Teilzeitbeschäftigung besteht Anspruch auf das Urlaubsgeld anteilig gemäß dem jeweiligen Beschäftigungsumfang ⚫ Die Regelung gilt für das Jahr 2004
Urlaubsgeld. Zusätzlich zum Urlaubsentgelt erhalten alle Beschäftigten für jeden tariflichen Ur- laubstag ein Urlaubsgeld in Höhe von 18,00 €. Auszubildende erhalten für jeden tariflichen Urlaubstag 14,00 €. Im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit besteht Anspruch auf Urlaubsgeld nur für volle Kalendermonate. Bei nicht ganztägiger Beschäftigung ist Urlaubsgeld anteilig zu gewähren. Das Urlaubsgeld ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Urlaubsgeld. Der Arbeitnehmer erhält für jeden tarifvertraglichen Urlaubstag ein zusätzliches Urlaubsgeld, dessen Höhe im Lohntarifvertrag vereinbart wird.
Urlaubsgeld. Der Volontär/die Volontärin*) erhält eine Urlaubsgeld. Es beträgt 80 Prozent der Effektivvergütung und wird vor Antritt des ersten Urlaubs im Jahr in einer Summe ausgezahlt. ....................................................................................................................................... .................................................................................................................................. ....................................................................................................................................... ..................................................................................................................................
Urlaubsgeld. 3 Höhe des Urlaubsgeldes
Urlaubsgeld. Der Arbeitnehmer hat nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 12 Mo- naten einen Anspruch auf ein Urlaubsgeld.
Urlaubsgeld. Die/Der Beschäftigte im Arbeitsbereich erhält Urlaubsgeld mindestens 75,00 € höchstens 256,00 € Die Auszahlung erfolgt mit der Lohnzahlung Juli des jeweiligen Jahres.