Aufnahmeverfahren Musterklauseln

Aufnahmeverfahren. Die Einrichtung verpflichtet sich, den Menschen mit Behinderung bzw. dessen gesetzlichen Vertreter/gesetzliche Vertreterin darauf hinzuweisen, dass vor der Aufnahme beim zuständigen Leistungsträger ein Aufnahmeantrag mit ausführlichen Unterlagen (d.h. ärztliche Berichte, und Entwicklungsberichte) vorzulegen ist. Eine endgültige Aufnahmezusage kann in der Regel erst dann erfolgen, wenn das Aufnahmeverfahren abgeschlossen ist und eine Kostenzusicherung des zuständigen Kostenträgers vorliegt.
Aufnahmeverfahren. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederkonferenz auf Antrag eines neuen Mitglieds entsprechend der Geschäftsordnung.
Aufnahmeverfahren. Vor einer Aufnahme prüft die Einrichtung den Hilfebedarf des jungen Menschen und inwieweit der junge Mensch in eine bestehende Hausgemeinschaft integriert werden kann. In Vorgesprächen mit dem belegenden Amt soll auch geklärt werden, ob die Unterbringung in der familienähnlich oder einer im Schichtdienst geführten Wohngruppe angemessener erscheint, vorausgesetzt es gibt freie Plätze in beiden Betreuungsformen. In der Regel werden seitens des Amtes alle entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Anschließend findet ein erstes Kennenlernen mit dem jungen Menschen vor Ort statt. Eine Führung über das Gelände soll einen tieferen Einblick in die einrichtungsinternen Möglichkeiten verschaffen. Anschließend wird durch die Heimleitung und Teamleitung entschieden, ob und wie ein Beginn der Maßnahme aussehen kann. Unsere Einrichtung leistet Eingliederungshilfe für seelisch-behinderte junge Menschen ohne eine Festlegung auf einzelne Störungsbilder. Die Entscheidung über eine Aufnahme (unter Einbeziehung aller Beteiligten) treffen Heimleitung und Teamleitung, anhand der vorliegenden Diagnosen und Berichte. Bei der Aufnahme der jungen Menschen wird bewusst darauf geachtet, dass sie einerseits in die bestehenden Hausgemeinschaften und in die Einrichtung integrierbar sind, andererseits legen wir großen Wert auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Störungsbildern. Hierbei werden ein persönliches Kennenlernen und eine ausgiebige Führung über unser Anwesen als Grundlage für eine erfolgreiche Aufnahme gesehen. Die Benennung der vorgenannten Störungsbilder (siehe II. 2.) ist weder abschließend zu verstehen, noch werden damit andere nicht benannte Störungsbilder von der Aufnahmemöglichkeit ausgeschlossen. Für die Aufnahmeentscheidung benötigt die Einrichtung grundsätzlich alle für die Hilfe relevanten medizinisch/therapeutischen Unterlagen und klärt die Behandlungsbereitschaft des betreffenden jungen Menschen sowie die Einwilligung der Sorgeberechtigten in entsprechende externe fachliche Begleitung. Vor der Aufnahme werden gegebenenfalls entsprechende Kontakte zu den Kliniken bzw. Therapeuten angebahnt, damit zu Beginn der Maßnahme eine (ambulante) Behandlung einsetzen kann. Im Zuge der Aufnahme wird von den fallzuständigen SozialpädagogInnen zusätzlich zu der vorliegenden medizinisch/therapeutischen Diagnostik eine sozialpädagogische Diagnostik erarbeitet. Diese ist auch geeignet, Hinweise auf eine seelische Behinderung zu liefern und führt geg...
Aufnahmeverfahren. 1 Aufnahmegesuche eines Vereins sind gemäss den Weisungen von swiss unihockey an die Geschäftsstelle einzureichen.
Aufnahmeverfahren. Darstellung des Aufnahmeverfahrens (Art, zeitlicher Umfang, Personaleinsatz u.ä.) Die Kontaktaufnahme mit der Einrichtung erfolgt in der Regel telefonisch (meist durch das Jugendamt, die Mutter/Schwangere, eine Angehörigen oder eine Beratungsstelle). Die jungen Frauen und gegebenenfalls wichtige Bezugspersonen können sich in einem Informationsgespräch vor Ort ein persönliches Bild von unserer Arbeit machen. Beantragt wird die Hilfe beim zuständigen Jugendamt. Die Mitarbeiter*innen dort prüfen die Notwendigkeit der Maßnahme. In der Regel erfolgt eine telefonische Abklärung bezüglich Platz und die Zusendung der für die Aufnahme relevanten Unterlagen (Berichte von bisherigen Hilfen, Stellungnahmen, Diagnosen etc.). Am Aufnahmegespräch im Mutter-Kind-Haus nehmen die junge Schwangere/Mutter, eventuell die Erziehungsberechtigten, Mitarbeiter*innen des zuständigen Jugendamtes, Mitarbeiterinnen des Sprungsbretts und im Einzelfall weitere Bezugspersonen teil. Wesentliche Inhalte dieses Gespräches sind: • Vorstellung der Beteiligten • Situationsschilderung der Schwangeren/Mutter • Informationen über das Sprungbrett (Zielsetzungen, Angebote, Erwartungen, Regelungen etc.) • Abklärung und Abstimmung gemeinsamer Zielvorstellungen aller Beteiligten • Aufnahmetermin Nach einer vereinbarten Bedenkzeit für alle am Aufnahmegespräch Beteiligten kann es nach Kostenzusage des zuständigen Jugendamtes zur Aufnahme kommen. Die Fortschreibung des Hilfeplanverfahrens erfolgt nach einem gemeinsam festgelegten Zeitraum im ersten Hilfeplan- gespräch.
Aufnahmeverfahren. 1.1. Aufnahmeanfrage / Vorstellungsgespräch
Aufnahmeverfahren a.DerMasenversenderka ndieprojektbezogenenUnterlagenaufderCSAWebseite unterwww.certified-senders.euherunterladen.
Aufnahmeverfahren. Bei Beginn des Aufnahmeverfahrens liegt ein vom Kommunalen Sozialen Dienst erarbeiteter auf den Einzelfall bezogener Hilfeplanentwurf vor.
Aufnahmeverfahren. Das Aufnahmeverfahren an der FH Kufstein Tirol gliedert sich in 3 Schritte für Bachelorstudiengänge und in 2 Schritte für Masterstudiengänge. Details zum Aufnahmeverfahren sind der Webseite der FH Kufstein Tirol zu entnehmen. Bei einer großen Anzahl von qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern wird eine Warteliste erstellt. Die Warteliste entspricht dem Ranking, das nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens ermittelt wird.
Aufnahmeverfahren. Die Einrichtung hat den rüstigen Menschen bzw. dessen gesetzlichen Vertreter/gesetzliche Ver- treterin darauf hinzuweisen, dass er/sie im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit vor der Aufnahme beim zuständigen Kostenträger einen Antrag mit ausführlichen Unterlagen vorzulegen hat. Eine endgültige Aufnahmezusage kann in der Regel erst dann erfolgen, wenn das Aufnahmever- fahren abgeschlossen ist und eine Kostenzusicherung des zuständigen Kostenträgers vorliegt.