Aufnahmeverfahren. Die Einrichtung hat den Menschen mit Behinderung bzw. dessen gesetzlichen Vertreter/gesetzliche Vertreterin darauf hinzuweisen, dass vor der Aufnahme beim zuständigen Kostenträger ein Aufnahmeantrag mit ausführlichen Unterlagen (d.h. ärztliche Berichte, Entwicklungsberichte der abgebenden Einrichtung oder sonstigen Stellen etc.) vorzulegen ist. Eine endgültige Aufnahmezusage kann in der Regel erst dann erfolgen, wenn das Aufnahmeverfahren abgeschlossen ist und eine Kostenzusicherung des zuständigen Kostenträgers vorliegt.
Aufnahmeverfahren. Darstellung des Aufnahmeverfahrens (Art, zeitlicher Umfang, Personaleinsatz u.ä.) Beantragt wird die Hilfe von den Erziehungsberechtigten beim zuständigen Jugendamt, Abteilung Allgemeiner Sozialdienst. Die Mitarbeiter*innen dort prüfen die Notwendigkeit der Maßnahme. In der Regel erfolgt eine telefonische Abklärung bezüglich Platz und die Zusendung der für die Aufnahme relevanten Unterlagen (Situationsschilderung, Berichte von bisherigen Hilfen, Diagnose- und Testergebnisse). Jugendliche, Eltern oder sonstige Bezugspersonen können sich in einem Informationsgespräch vor Ort ein persönliches Bild von unserer Arbeit machen. Im Anschluss daran wird ein Aufnahmegespräch mit allen Beteiligten vereinbart, mit dem Ziel, dass Hilfeempfänger und Hilfeträger ihre Erwartungen offen aussprechen und abwägen, ob STEP die geeignete Maßnahme ist. An diesem Gespräch nehmen die Jugendliche, nach Möglichkeit die Erziehungsberechtigten, Mitarbeiter*innen des zuständigen Jugendamtes, Mitarbeiterinnen der Einrichtung (Leitung, Gruppenmitarbeiterinnen) und im Einzelfall weitere Bezugspersonen teil. Wesentliche Inhalte dieses Gesprächs sind: • Vorstellung der Beteiligten • Situationsschilderung der Erziehungsberechtigten und der Jugendlichen • Information über die Wohngemeinschaft (Tagesablauf, Taschengeld, Besuchszeiten, Wochenendheimfahrten etc.) • Erste Zielvereinbarungen Nach einer individuell vereinbarten Bedenkzeit kann eine Aufnahme erfolgen. Das zuständige Jugendamt setzt sich mit der Einrichtung in Verbindung und bespricht das weitere Vorgehen (möglicher Aufnahmetermin, Bewilligungsbescheid etc.). Die Anmeldung der Jugendlichen in der Wohngemeinschaft erfolgt schriftlich durch das zuständige Jugendamt. Die Fortschreibung des Hilfeplanverfahrens erfolgt nach einem gemeinsam festgelegten Zeitraum im ersten Hilfeplangespräch. Tätigkeiten Personaleinsatz Zeitbedarf Informationsgespräch GruppenmitarbeiterInnen bei Bedarf Leitung 1 Std. Aufnahmegespräch GruppenmitarbeiterInnen bei Bedarf Leitung 1,5 – 2 Std.
Aufnahmeverfahren. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederkonferenz auf Antrag eines neuen Mitglieds entsprechend der Geschäftsordnung.
Aufnahmeverfahren. Das Aufnahmeverfahren in das EPP-Programm erfolgt für Nachwuchswissenschaftler*innen zweistufig. Nach Sichtung der schriftlichen Unterlagen ist ein Gespräch zu führen, bei dem das Team des Nachwuchskollegs/ des Max-Weber-Kollegs (davon mindestens zwei Professor*innen) anwesend ist. Näheres regeln die Nachwuchskollegs/ das Max-Weber-Kolleg ggf. zusätzlich in ihren Aufnahmebedingungen oder in einer Kollegordnung.
Aufnahmeverfahren. Bei Beginn des Aufnahmeverfahrens liegt ein vom Kommunalen Sozialen Dienst erarbeiteter auf den Einzelfall bezogener Hilfeplanentwurf vor.
Aufnahmeverfahren. Version: 06/2019 Die Kindertageseinrichtung weist die gesetzlichen Vertreter darauf hin, dass vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung beim zuständigen Leistungsträger ein Antrag auf Kostenübernahme der Eingliederungshilfeleistungen mit ausführlichen Unterlagen (d.h. vorhandene ärztliche Berichte, Entwicklungsberichte der abgebenden Einrichtung oder sonstigen Stellen etc.) einzureichen ist. Eine Aufnahmezusage kann in der Regel erst dann erfolgen, wenn das Aufnahmeverfahren abgeschlossen ist und eine Kostenzusicherung des zuständigen Leistungsträgers vorliegt. Für Kinder, deren Behinderung erst nach Aufnahme eintritt oder festgestellt wird, können auch nach Aufnahme in die Einrichtung Kostenübernahmeanträge unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 1 SGB XII gestellt werden.
Aufnahmeverfahren. Die Einrichtung hat den rüstigen Menschen bzw. dessen gesetzlichen Vertreter/gesetzliche Ver- treterin darauf hinzuweisen, dass er/sie im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit vor der Aufnahme beim zuständigen Kostenträger einen Antrag mit ausführlichen Unterlagen vorzulegen hat. Eine endgültige Aufnahmezusage kann in der Regel erst dann erfolgen, wenn das Aufnahmever- fahren abgeschlossen ist und eine Kostenzusicherung des zuständigen Kostenträgers vorliegt.
Aufnahmeverfahren. Anträge auf Aufnahme/Unterrichtsanfragen sind mündlich oder schriftlich an den Musikschulkreis zu richten.
Aufnahmeverfahren. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Trägerkonferenz auf Antrag eines neuen Bewerbers.
Aufnahmeverfahren. Aufgenommen werden schulpflichtige Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren aus Familien in Krisensituationen (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung u.a.), die die Anforderungen in Schule und Alltag nur mit zusätzlicher Hilfe und Förderung bewältigen können. Mit einem ganzheitlichen-, familienorientierten Ansatz soll erreicht werden, dass Eltern unterstützt werden ihre Kinder in schwierigen Lebenssituationen zu lenken, leiten und begleiten. Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in die Tagesgruppe ist dabei, dass die Versorgung des Kindes gewährleistet und die aktive Mitwirkung der Familie zu erwarten ist. Das Aufnahmeverfahren verläuft wie folgt: ⮚ Anfrage des Jugendamtes bei der Bereichsleitung ⮚ Gespräch mit der/dem zuständigen JugendamtsmitarbeiterIn, Sichtung der für die Aufnahme relevanten Unterlagen ⮚ Bei positiver Entscheidung kommt es zum Besuch des Kindes, der Familienangehöri- gen und des/der JugendamtsmitarbeiterIn in der Tagesgruppe, um die dort lebenden Kinder und die MitarbeiterInnen kennenzulernen. Im Anschluss an das offizielle Ge- spräch wird die Familie zu einer Hospitation in die Gruppe eingeladen. Während der Hospitation hat die besuchende Familie die Möglichkeit, eine Expertenfamilie aus der Tagesgruppe kennenzulernen und sich mit dieser über das Angebot der Tagesgruppe auszutauschen. ⮚ Die Familie setzt sich mit der angebotenen Hilfeform auseinander und trifft mit dem Jugendamt eine eigene Entscheidung gemäß § 36 SGB VIII.