Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte. Den Parteien stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der betreffende Anspruch entscheidungsreif, unbestritten, in Textform durch die jeweils andere Partei anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist; diese Einschränkung gilt nicht für synallagmatische, d.h. gegenseitig voneinander abhängige Ansprüche.
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Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte. Den Parteien stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der betreffende be- treffende Anspruch entscheidungsreif, unbestritten, in Textform durch die jeweils andere Partei anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist; diese . Diese Einschränkung gilt nicht für synallagmatische, d.h. gegenseitig gegen- seitig voneinander abhängige Ansprüche.
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Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte. 11.1. Den Parteien stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der betreffende Anspruch entscheidungsreif, unbestritten, in Textform durch die jeweils andere Partei anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist; diese Einschränkung gilt nicht für synallagmatische, d.h. gegenseitig voneinander abhängige Ansprüche.
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Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte. 13.1. Den Parteien stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der betreffende Anspruch entscheidungsreif, unbestritten, in Textform durch die jeweils andere Partei anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist; diese Einschränkung gilt nicht für synallagmatische, d.h. gegenseitig voneinander abhängige Ansprüche.
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Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte. Den Parteien stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der betreffende Anspruch entscheidungsreif, unbestritten, in Textform durch die jeweils andere Partei anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist; diese Einschränkung gilt nicht für synallagmatische, d.h. d. h. gegenseitig voneinander abhängige Ansprüche.
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