Endabnahme. 1.6.1 Sobald die Lieferung und, soweit oben vorgesehen, die Inbetriebnahme und ein erfolgreicher Abnahmetest abgeschlossen sind, entscheidet der AG über die Endabnahme der Hardware. Sie gilt – unabhängig von einer vorherigen Benützung der Hardware durch den AG – erst mit entsprechender schriftlicher Bestätigung des AG als erfolgt.
1.6.2 Der AG darf die Endabnahme jedoch nur verweigern, wenn
1.6.2.1 die vertraglichen Voraussetzungen für die Endabnahme nicht vorliegen;
1.6.2.2 die Hardware nicht unwesentliche Mängel aufweist; oder
1.6.2.3 die Dokumentation dem AG nicht vollständig und vertragskonform übergeben wurde.
1.6.3 Sofern keine davon abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gehen mit der Endabnahme das Eigentum und die Gefahr auf den AG über; Eigentumsvorbehalte des AN sind unwirksam.
1.6.4 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind dem AN gesetzte Leistungsfristen im Zusammenhang mit der Lieferung/Bereitstellung von Hardware so zu verstehen, dass innerhalb der Frist die Endabnahme erreicht werden muss.
1.6.5 Die Endabnahme hat keine Ausschlusswirkung, dh der AG verliert keine Ansprüche wegen im Protokoll nicht angeführter, offensichtlicher oder versteckter Mängel.
Endabnahme. 2.7.1 Nach dem erfolgreichen Abschluss des Abnahmetests entscheidet der AG über die Endabnahme der Standardsoftware. Sie gilt – unabhängig von einer vorherigen Benützung der Standardsoftware durch den AG – erst mit entsprechender schriftlicher Bestätigung des AG als erfolgt.
2.7.2 Der AG darf die Endabnahme jedoch nur verweigern, wenn
2.7.2.1 die vertraglichen Voraussetzungen für die Endabnahme nicht vorliegen;
2.7.2.2 die Standardsoftware Mängel aufweist; oder
2.7.2.3 die Dokumentation oder der Source-Code dem AG nicht vollständig und vertragskonform übergeben wurden.
Endabnahme. 3.10.1 Nach der Fertigstellungsanzeige und, soweit der AG eine Abnahme verlangt hat, dem erfolgreichen Abschluss des Abnahmetests entscheidet der AG über die Endabnahme der Individualsoftware. Sie gilt – unabhängig von einer vorherigen Benützung der Individualsoftware durch den AG – erst mit entsprechender schriftlicher Bestätigung des AG als erfolgt.
3.10.2 Der AG darf die Endabnahme jedoch nur verweigern, wenn
3.10.2.1 die vertraglichen Voraussetzungen für die Endabnahme oder für die Fertigstellungsanzeige nicht vorliegen;
3.10.2.2 die Software Mängel aufweist; oder
3.10.2.3 die Dokumentation oder der Source-Code dem AG nicht vollständig und vertragskonform übergeben wurden.
3.10.3 Mit der Endabnahme gehen das Eigentum und die Gefahr auf den AG über; Eigentumsvorbehalte des AN sind unwirksam.
3.10.4 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart,
3.10.4.1 sind dem AN gesetzte Leistungsfristen im Zusammenhang mit der Herstellung von Individualsoftware so zu verstehen, dass innerhalb der Frist die Endabnahme erreicht werden muss;
3.10.4.2 entsteht der Entgeltanspruch des AN erst mit der Endabnahme.
Endabnahme. 3.13.1 Endabnahme, in der Form einer endgültigen Abnahmebescheinigung, soll nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eingeräumt werden, sofern der AN all seinen Vertragspflichten nachgekommen ist.
3.13.2 Auf schriftliche Anfrage für die Endabnahme durch den AN, soll der AG binnen sechzig
Endabnahme. 6.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt sechs Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
6.2. Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Die Software gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber dies durch schlüssiges Verhalten anzeigt.
6.3. Bei geringfügigen Mängeln, die die Nutzbarkeit der Software nicht beeinflusst, darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Endabnahme. Der Käufer verpflichtet sich mit dem Verkäufer Teil-Objektabnahmen sofort nach Beendigung der erfolgten Montage, jedoch spätestens am darauffolgenden Arbeitstag durchzuführen. Der Verkäufer kann jederzeit bei Nichtfertigstellung der Einrichtung ( durch Fehlteile, Beschädigungen etc. ) im o.g. Zeitraum Teil.- / Endabnahmen veranlassen. Sollte die Teil.- / Endabnahme egal aus welchen Gründen nicht im o.g. Zeitraum erfolgen, übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung für Beschädigungen. Evtl. auftretende Mängel werden bei den Abnahmen schriftlich notiert, vom Käufer bestätigt und schnellstmöglich bei der Endmontage behoben. Nach mangelfreier Endmontage erfolgt die Endabnahme. Unsere beauftragten Fachmonteure sind jederzeit befugt mit dem Käufer die Endabnahme nach Mängelbeseitigung durchzuführen.
Endabnahme. Die gesamte Standfläche muss nach dem Abbau durch die Vermieterin abgenommen und als mängelfrei bestätigt und quittiert wer- den. Die Abnahme erfolgt durch den Platzwart. Dieser ist selbständig anzusprechen. Wird die Standfläche ohne Abnahme verlassen und es werden Mängel im Sinne des Vertrages bzw. Schäden festgestellt, werden anfallende Kos- ten für Mängel und/oder Schäden nachträglich in Rechnung gestellt.
Endabnahme. 1. Bei Lieferungen ohne Inbetriebnahme der Anlage durch das Personal des Lieferanten gilt die Anlage mit dem Zeitpunkt der Lieferung als endabgenommen. Wurde eine Inbetriebnahme der Anlage durch das Personal des Lieferanten vertraglich vereinbart, so hat der Auftraggeber die Endabnahme unmittelbar nach Fertigstellung durchzuführen, sofern keine groben Mängel vorliegen. Mängel, welche die Qualität und Quantität des auf der Anlage hergestellten Produktes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Endabnahme.
2. Der Auftraggeber darf die Abnahme auch bei Vorliegen eines Mangels nicht verweigern.
Endabnahme. Die gesamte Standfläche muss nach dem Abbau durch die Vermieterin abgenommen und als män- gelfrei bestätigt und quittiert werden. Die Abnah- me erfolgt durch den Platzwart. Dieser ist selb- ständig anzusprechen. Wird die Standfläche ohne Abnahme verlassen und es werden Mängel im Sinne des Vertrages bzw. Schäden festgestellt, werden anfallende Kosten für Mängel und/oder Schäden nachträglich in Rechnung gestellt.
Endabnahme. Die Endabnahme erfolgt im Werk des Bestellers unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten der Aufstellung und Inbetriebnahme. Nachfolgender Ablauf gilt als vereinbart, wenn im Angebot keine anderen Festlegungen enthalten sind: - Leerlauftest von ca. 2 Stunden mit störungsarmen Lauf - Bearbeitung von Kundenwerkstücken gemäß Angebot - messtechnische Auswertung (MFU) - Erstellen des Abnahmeprotokolls Der Besteller muss folgende Bedingungen sicherstellen, damit ein einwandfreier Maschinenbetrieb und Bearbeitungsergebnisse gewährleistet sind: - fundamentsicher bzw. ausreichend stabiles Fundament - Ausschluss von Erschütterungen irgendwelcher Art - Gewährung von Messkapazität ohne Wartezeiten nach vorheriger Vereinbarung