Endabnahme Musterklauseln

Endabnahme. 2.7.1 Nach dem erfolgreichen Abschluss des Abnahmetests entscheidet der AG über die Endabnahme der Standardsoftware. Sie gilt – unabhängig von einer vorherigen Benützung der Standardsoftware durch den AG – erst mit entsprechender schriftlicher Bestätigung des AG als erfolgt.
Endabnahme. 1.6.1 Sobald die Lieferung und, soweit oben vorgesehen, die Inbetriebnahme und ein erfolgreicher Abnahmetest abgeschlossen sind, entscheidet der AG über die Endabnahme der Hardware. Sie gilt – unabhängig von einer vorherigen Benützung der Hardware durch den AG – erst mit entsprechender schriftlicher Bestätigung des AG als erfolgt.
Endabnahme. Die Endabnahme erfolgt im Werk des Bestellers unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten der Aufstellung und Inbetriebnahme. Nachfolgender Ablauf gilt als vereinbart, wenn im Angebot keine anderen Festlegungen enthalten sind: - Leerlauftest von ca. 2 Stunden mit störungsarmen Lauf - Bearbeitung von Kundenwerkstücken gemäß Angebot - messtechnische Auswertung (MFU) - Erstellen des Abnahmeprotokolls Der Besteller muss folgende Bedingungen sicherstellen, damit ein einwandfreier Maschinenbetrieb und Bearbeitungsergebnisse gewährleistet sind: - fundamentsicher bzw. ausreichend stabiles Fundament - Ausschluss von Erschütterungen irgendwelcher Art - Gewährung von Messkapazität ohne Wartezeiten nach vorheriger Vereinbarung
Endabnahme. Die Endabnahme erfolgt in unserem Werk oder im Werk des Endkunden. Eventuell bei dieser Endabnahme auftretende Mängel werden vom Auftragnehmer im Rahmen der Haftung für Mängel gemäß „Haftpflicht des Auftragnehmers“ dieser Einkaufsbedingungen behoben. Erst danach gilt die aufgabengemäße technische Erfüllung der Lieferung als erbracht.
Endabnahme. 3.13.1 Endabnahme, in der Form einer endgültigen Abnahmebescheinigung, soll nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eingeräumt werden, sofern der AN all seinen Vertragspflichten nachgekommen ist.
Endabnahme. 1. Bei Lieferungen ohne Inbetriebnahme der Anlage durch das Personal des Lieferanten gilt die Anlage mit dem Zeitpunkt der Lieferung als endabgenommen. Wurde eine Inbetriebnahme der Anlage durch das Personal des Lieferanten vertraglich vereinbart, so hat der Auftraggeber die Endabnahme unmittelbar nach Fertigstellung durchzuführen, sofern keine groben Mängel vorliegen. Mängel, welche die Qualität und Quantität des auf der Anlage hergestellten Produktes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Endabnahme.
Endabnahme. 6.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt sechs Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Endabnahme. Nach Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgelegten Mängel bzw. Änderungen gilt die Anlage bzw. die Maschine oder Teilbereiche als abgenommen. Nachabnahmen berechtigen den Besteller nicht dazu, Kosten dafür in Rechnung zu stellen bzw. den Gesamtpreis zu reduzieren. Die Endabnahme der jeweiligen Ausbaustufe im Verbund erfolgt nach Abnahme aller Anla- genkomponenten, die zur jeweiligen Ausbaustufe gehören. Die Endabnahme beinhaltet im Wesentlichen den Leistungsnachweis und die Schnittstel- lenanpassung. Der Leistungsnachweis beinhaltet, dass die Anlage die Fähigkeit besitzt, die geforderte Taktzeit einzuhalten. Die Endabnahme erfolgt an max. drei zusammenhängenden Tagen. Sollten zu diesem Zeit- punkt nicht ausreichend Teile für den an drei Tagen stattfindenden Dauerbetrieb vorhanden sein, so wird die Endabnahme mit den vorhandenen Teilen durchgeführt. Werden die definierten Taktzeiten eingehalten, so gilt die Anlage als endabgenommen. Die Anlage gilt auch dann als endabgenommen, wenn nicht durch uns zu vertretende Störungen auftreten, die die Ausbringung beeinflussen. Das zur Endabnahme erforderliche geschulte und qualifizierte Bedienpersonal wird termin- gerecht und kostenlos zur Verfügung gestellt. Geringfügige Mängel, die die Funktionsfähigkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Endabnahmebescheinigung. Mängel dieser Art werden im Zug der Garantieverpflichtung abgestellt. Über die Endabnahme wird ein Protokoll verfasst und von beiden Parteien unterschrieben. Muss die Endabnahme abgebrochen werden, aus Gründen, die TECHTORY zu vertreten hat oder weil die Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen werden kann, findet eine erneute End- abnahme nach Vereinbarung statt.
Endabnahme. Der Käufer verpflichtet sich mit dem Verkäufer Teil-Objektabnahmen sofort nach Beendigung der erfolgten Montage, jedoch spätestens am darauffolgenden Arbeitstag durchzuführen. Der Verkäufer kann jederzeit bei Nichtfertigstellung der Einrichtung ( durch Fehlteile, Beschädigungen etc. ) im o.g. Zeitraum Teil.- / Endabnahmen veranlassen. Sollte die Teil.- / Endabnahme egal aus welchen Gründen nicht im o.g. Zeitraum erfolgen, übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung für Beschädigungen. Evtl. auftretende Mängel werden bei den Abnahmen schriftlich notiert, vom Käufer bestätigt und schnellstmöglich bei der Endmontage behoben. Nach mangelfreier Endmontage erfolgt die Endabnahme. Unsere beauftragten Fachmonteure sind jederzeit befugt mit dem Käufer die Endabnahme nach Mängelbeseitigung durchzuführen.
Endabnahme. Die gesamte Standfläche muss nach dem Abbau durch die Vermieterin abgenommen und als mängelfrei bestätigt und quittiert wer- den. Die Abnahme erfolgt durch den Platzwart. Dieser ist selbständig anzusprechen. Wird die Standfläche ohne Abnahme verlassen und es werden Mängel im Sinne des Vertrages bzw. Schäden festgestellt, werden anfallende Kos- ten für Mängel und/oder Schäden nachträglich in Rechnung gestellt.