Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: - alle Erd-, Bau-, Gerüst-, Statik- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoff und Werkzeuge, - die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Statikgegenstände und – stoffe, sowie Gerüst, Hebezeug und andere Vorrichtungen, Fremdstoffe und Schmiermittel, - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, - bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialen, Werkzeuge etc. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Ferner hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, - Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die im Falle besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Alle Vorwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. Der Besteller hat uns täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals über die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
4. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
5. Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montage- Servicepers...
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestim- mungen:
8.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereit zu stellen:
a) zusätzlich zu den in Ziffer 6.4 genannten Verpflich- tungen an der Montagestelle genügend große, geeig- nete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien, Werk- zeugen, usw. und für das Montagepersonal ange- messene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ- lich den Umständen angemessener sanitärer Anla- gen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz der Wirtschaftsgüter des Auftragnehmers und des Mon- tagepersonals auf der Montagestelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz eigener Wirtschaftsgüter treffen würde;
b) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
c) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die erforderlichen Angaben über die Lage auch verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnli- cher Anlagen sowie die erforderlichen statischen An- gaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
d) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf- baues soweit fortgeschritten sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbre- chung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und Montagestelle müssen geebnet und geräumt sein.
8.2 Verzögern sich Montage und Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und be- auftragten Erfüllungsgehilfen zu tragen.
8.3 Der Besteller hat dem Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.4 Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferungen, so hat sie der Besteller in- nerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Ab- nahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zwei- wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Liefe- rungen – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbar- ten Testphase – in Gebrauch genommen worden sind.
Aufstellung und Montage a) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
b) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
c) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns, unseren Zulieferern oder des Montagepersonals zu tragen.
d) Der Besteller hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
e) Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgen- de Bestimmungen:
1. der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Hei- zung und Beleuchtung sowie branchenfremde Nebenarbeiten;
b) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Mate- rialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und den Umständen angemessener sanitärer Anlagen.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Ar- beiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Mon- tagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortge- schritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Liefe- rer zu vertretene Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kos- ten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Monta- gepersonals zu tragen.
Aufstellung und Montage. 1. Vor Beginn der Aufstellungs- und Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung ggfs. nach Abschluß einer vereinbarten Testphase in Gebrauch genommen wird.
Aufstellung und Montage. 8.1 Bei Lieferungen, die nach der zugrunde liegenden Vereinbarung mit Aufstellung und Montage zu erfolgen hat, ist der Besteller auf seine Kosten verpflichtet fol- gende Leistungen zu übernehmen und rechtzeitig beizustellen: ALLGEMEINE VERKAUFS- U. LIEFERBEDINGUNGEN ►Intherma Industrielle Feuerungsanlagen GmbH
8.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat uns der Besteller die erforderlichen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen sonstigen Angaben unaufgefordert zur Verfü- gung zu stellen.
8.3 Vor Beginn der Montagearbeiten müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montage- stelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn der Aufstellung und Montage so- weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung und Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
8.4 Verzögern sich Montagearbeiten durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzliche Rei- sen unseres Montagepersonals zu tragen.
Aufstellung und Montage. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten diese Lieferbedingun- gen entsprechend, soweit nicht die separaten Montagebedingungen des Lieferers etwas anderes bestimmen.
Aufstellung und Montage. 1. Der Besteller hat auf seine Kosten und ohne Anforderung all diejenigen Leistungen zur Aufstellung und Montage zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind und nicht explizit durch uns übernommen worden sind, insbesondere Baustelleneinrichtung, Energieversorgung, Stellen von Hilfskräften etc.
2. Vor Beginn der Montage müssen die für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft unserer Monteure begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungsplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertiggestellt, Türen und Fenster eingesetzt sein.
3. Verzögert sich die Aufnahme der Arbeit durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weitere erforderlichen Reisen der Monteure zu tragen.
4. Unseren Monteuren ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen und eine schriftliche Bestätigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.
Aufstellung und Montage. 10.1 Verzögert sich die Aufstellung, Einrichtung oder Montage oder die Inbetriebnahme durch nicht von tevitel zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von tevitel oder deren Montagepersonal zu tragen.
10.2 Der Besteller hat tevitel täglich, spätestens wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Einrichtung und Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
10.3 Verlangt tevitel nach der Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Gesc hieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
Aufstellung und Montage. 7.1. Der Besteller hat rechtzeitig auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass am Aufstellungs- bzw. Montageort alle bauseitigen Vorarbeiten rechtzeitig fachgerecht durchgeführt sind, dass Betriebskraft, Wasser und Heizung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Ver- wendungsstelle funktionsfähig vorhanden sind, dass ausreichender und angemessener Raum für die Aufbewahrung der Maschinenteile etc. zur Verfügung stehen und dass Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns branchenunüblich sind, zur Verfügung stehen.
7.2. Der Besteller hat uns rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen und ähnliche Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Verzögert sich die Aufstellung und Montage einschließlich der Inbetriebnahme durch Um- stände, die vom Besteller zu vertreten sind, hat er neben den in Ziffer 2.11. getroffenen Rege- lungen zusätzlich im angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen, unbeschadet weiterer Ansprüche. Für den Fall, dass in der getroffenen Vereinbarung keine Regelungen über die Berechnung für Aufstellung und Montage getroffen werden, gilt Folgendes: