Aufstellung und Montage Musterklauseln

Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
Aufstellung und Montage. 1. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
Aufstellung und Montage. 7.1. Der Besteller hat rechtzeitig auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass am Aufstellungs- bzw. Montageort alle bauseitigen Vorarbeiten rechtzeitig fachgerecht durchgeführt sind, dass Betriebskraft, Wasser und Heizung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Ver- wendungsstelle funktionsfähig vorhanden sind, dass ausreichender und angemessener Raum für die Aufbewahrung der Maschinenteile etc. zur Verfügung stehen und dass Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns branchenunüblich sind, zur Verfügung stehen.
Aufstellung und Montage. 1. Vor Beginn der Aufstellungs- und Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Aufstellung und Montage. 4.1. Die Montage der VERTRAGSPRODUKTE wird nur von PHOENIX CONTACT geschuldet, sofern diese zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich in TEXTFORM vereinbart wurde. Für die Aufstellung und Montage der VERTRAGSPRODUKTE gelten, soweit nichts anderes in SCHRIFTFORM vereinbart ist, die folgenden Bestimmungen.
Aufstellung und Montage. Ist neben der Lieferung der Kaufsache auch die Aufstellung und Montage vereinbart, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
Aufstellung und Montage. 6.1. Soweit die Durchführung von Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme vereinbart wurde, hat der Besteller auf eigene Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
Aufstellung und Montage. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen: Der Käufer hat auf seine Kosten Strom-, Wasser- und Luftversorgung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle und allgemeine Beleuchtung zu stellen. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen zu stellen. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Vor Beginn der Montage hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle, ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Techniker oder des Montagepersonals zu tragen. Die Dentabo OHG haftet nicht für die Arbeiten seiner Techniker oder seines Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der vertraglichen, vereinbarten Lieferung oder Montage zusammenhängen. Falls der Lieferer die Aufstellung, Montage oder Reparatur gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer der vor genannten Bestimmungen noch die folgenden: Der Käufer vergütet der Dentabo OHG die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
Aufstellung und Montage. Die Aufstellung, Montage und Installation der Geräte und Anlagen von sera dürfen nur durch Fachkräfte unter Einhaltung der Richtlinien von sera und der einschlägigen technischen Normen erfolgen. Soweit Aufstellung und/oder Montage durch sera erbracht werden, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
Aufstellung und Montage. 6.2 Soweit Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme vereinbart wurde, hat sie der Besteller auf eigene Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge; b. die zur Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe wie Gerüste, Hebelwerkzeuge, Schmiermittel, Brennstoffe etc.; c. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle, einschließlich der Anschlüsse, sowie Heizung und Beleuchtung; d. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge etc. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für die Mitarbeiter des Lieferanten angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und der Mitarbeiter des Lieferanten auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes und der eigenen Mitarbeiter ergreifen würde, mindestens jedoch angemessene Maßnahmen; und e. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände bei der Montagestelle erforderlich sind.