Aufstellung und Montage Musterklauseln

Aufstellung und Montage. 6.1 Soweit die Durchführung von Aufstellung, Montage oder Inbetrieb- nahme vereinbart wurde, hat der Besteller auf eigene Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge b) die zur Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe wie Gerüste, Hebelwerkzeuge, Schmiermittel, Brennstoffe etc. c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge etc. genügend große, ge- eignete trocken- und verschließbare Räume und für die Mitarbeiter des Lieferanten angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein- schließlich angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und der Mitar- beiter des Lieferanten auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände bei der Montagestelle erforderlich sind. 6.2 Vor Beginn der Arbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Anga- ben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 6.3 Vor Beginn der Arbeiten müssen sich die für die Aufnahme der Ar- beiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Auf- stellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Be- ginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage nach Ankunft des Montagepersonals vereinbarungs- gemäß begonnen und ohne Unterbrechung beendet werden kann. Anfahrtswege sowie der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet, geräumt und frei zugänglich sein. 6.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und etwaige weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tra- gen. 6.5 Auf Anforderung hat der Besteller dem Lieferanten die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Auf- stellung, Montage oder Inbetriebnahme zu bescheinigen. 6.6 Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung des vertragsgemäß her- gestellten Werkes die Abnahme, so hat sie der Be...
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und recht-zeitig zu stellen: a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Neben-arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von WETTELS Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der WETTELS vorgenommene Änderungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes. 8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, so-weit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung bzw. Leistung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 9. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sach-mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaf- fenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der WETTELS. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Aufstellung und Montage. 1. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 2. Vor Beginn der Aufstellung oder der Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder die Inbetriebnahme durch nicht von REA zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfange die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der Firma REA oder des Montagepersonals zu tragen. 4. Der Besteller hat der Firma REA wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
Aufstellung und Montage. 7.1 Anfallende Montagekosten werden von ASE gegen Nachweis berechnet. Der Besteller vergütet ASE die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für die Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Planung und Überwachung. Ferner werden Reisekosten, Kosten für Transport des Werkzeugs und Auslösung vergütet. Sofern feste Berechnungs- sätze nicht vereinbart worden sind, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. 7.2 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Alle Bau-, Gerüst- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten inkl. Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen sowie Zufahrt zur Baustelle mit ent- sprechenden Fahrzeugen. Für Stromanschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Anschluss an die bauüblichen End- und Versorgungsleitungen hat der Besteller zu sorgen. Außerdem hat er einen verschließbaren Raum, geeignet für die Unterbringung von elektronischen Steuer- und Datengeräten zur Verfügung zu stellen. 7.3 ASE haftet nicht für die Arbeiten seines Montagepersonals, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller ohne Kenntnis von ASE veranlasst sind.
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts Anderes schrift- lich vereinbart ist, die nachfolgenden Bestimmungen: 1.Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a) alle Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten ein- schließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsge- genstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der An- schlüsse, Heizung und Beleuchtung, d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. 2.Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Anga- ben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3.Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Auf- nahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbei- ten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Auf- stellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 4.Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von ProLeiT zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich er- forderliche Reisen von ProLeiT oder des Montagepersonals zu tragen. 5.Der Besteller hat ProLeiT wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals und die Beendigung der Aufstellung, Montage o- der Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
Aufstellung und Montage. 1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gilt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, folgendes: Der Vertragspartner hat auf seine Kosten Hilfspersonal und notwendiges Einbaumaterial zu stellen, dazu für ordnungsgemäße Anschlüsse, Beheizung und Beleuchtung zu sorgen. Vor Beginn der Montagearbeiten sind uns die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlichen Anlagen, sowie erforderliche statische Angaben unaufgefordert zu stellen. Die Anlieferungswege bis an die Baustelle müssen sich im ordentlichen Zustand befinden. Findet das von uns beauftragte Montagepersonal die vertragsgemäßen Zustände nicht vor, besteht nach unserer Xxxx das Recht, auf Kosten des Vertragspartners solche Zustände zu schaffen oder die Montage abzulehnen. Ab dem letzten genannten Zeitpunkt wird unser Zahlungsanspruch in voller Höhe fällig. Für mit einer Neuanlieferung und einem neuen Montagetermin verbundene Kosten haftet unser Vetragspartner in voller Höhe. 2. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Montage auszuhändigen und die Abnahme zu erklären, vorbehaltlich im einzelnen schriftlich aufzulistender Mängel bzw. Leistungsrückstände. Verweigert der Vetragspartner die schriftliche Abnahme trotz grundsätzlicher Abnahmefähigkeit, geht die Abnahmeberechtigung auf den Leiter unseres Montagepersonals über.
Aufstellung und Montage. 1. Sofern Aufstellung, Montage und Inbetriebsetzung zu unseren Verpflichtungen gehören, müssen alle erforderlichen Vorarbeiten im Bau- und Montagebereich vor Arbeitsbeginn vom Besteller fertiggestellt sein. Dazu gehören auch die Bereitstellung von Strom- und Wasser- versorgung und der erforderlichen Kommunikationsleitungen zum Anschluss an die Maschi- ne sowie alle bauüblichen Hilfsmaterialien. Vom Besteller werden weiterhin kostenlos tro- ckene und verschließbare Räume für Material, Werkzeug und den Aufenthalt mit sanitären Anlagen für unsere Monteure zur Verfügung gestellt. Falls erforderlich auch Schutzbeklei- dung und -vorrichtungen, die etwa infolge besonderer Umstände der Montagestelle nötig sein könnten. 2. Der Bestellter hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals zu bescheinigen. Die Beendigung der Montage und die Inbetriebnahme sind unverzüglich zu bestätigen. 3. Die Abnahme unserer Lieferung setzt Übergabe in mangelfreiem Zustand voraus. Jedoch darf sie vom Besteller nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. 4. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, so hat der Besteller diese vereinbarungs- und frist- gemäß vorzunehmen. Geschieht dies nicht, oder ist keine förmliche Abnahme vereinbart, so gilt die Lieferung oder Leistung mit in Gebrauchnahme als abgenommen.
Aufstellung und Montage. 10.1 Verzögert sich die Aufstellung, Einrichtung oder Montage oder die Inbetriebnahme durch nicht von tevitel zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von tevitel oder deren Montagepersonal zu tragen. 10.2 Der Besteller hat tevitel täglich, spätestens wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Einrichtung und Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 10.3 Verlangt tevitel nach der Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Gesc hieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
Aufstellung und Montage. 7.1. Der Besteller hat rechtzeitig auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass am Aufstellungs- bzw. Montageort alle bauseitigen Vorarbeiten rechtzeitig fachgerecht durchgeführt sind, dass Betriebskraft, Wasser und Heizung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwen- dungsstelle funktionsfähig vorhanden sind, dass ausreichender und angemessener Raum für die Aufbewahrung der Maschinenteile etc. zur Verfügung stehen und dass Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns branchenunüblich sind, zur Verfügung stehen. 7.2. Der Besteller hat uns rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen und ähnliche Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 7.3. Verzögert sich die Aufstellung und Montage einschließlich der Inbetriebnahme durch Um- stände, die vom Besteller zu vertreten sind, hat er neben den in Ziffer 2.11. getroffenen Rege- lungen zusätzlich im angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen, unbeschadet weiterer Ansprüche. Für den Fall, dass in der getroffenen Vereinbarung keine Regelungen über die Berechnung für Aufstellung und Montage getroffen werden, gilt Folgendes:
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmend und rechtzeitig zu stellen: a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge; b) die Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüst, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;