Aufstellung und Montage. 1. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 2. Vor Beginn der Aufstellung oder der Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder die Inbetriebnahme durch nicht von REA zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfange die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der Firma REA oder des Montagepersonals zu tragen. 4. Der Besteller hat der Firma REA wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgen- de Bestimmungen:
1. der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Hei- zung und Beleuchtung sowie branchenfremde Nebenarbeiten;
b) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Mate- rialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und den Umständen angemessener sanitärer Anlagen.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
23. Vor Beginn der Aufstellung oder der Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten Ar- beiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montagestelle oder Mon- tagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten Aufbaues so weit fortge- schritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
34. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder die Inbetriebnahme durch nicht von REA vom Liefe- rer zu vertretende vertretene Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfange Umfang die Kosten Kos- ten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der Firma REA des Lieferers oder des Montagepersonals Monta- gepersonals zu tragen.
4. Der Besteller hat der Firma REA wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
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Aufstellung und Montage. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung sowie branchenfremde Nebenarbeiten; b) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und den Umständen angemessener sanitärer Anlagen.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und , Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
23. Vor Beginn der Aufstellung oder der Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
34. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder die Inbetriebnahme durch nicht von REA vom Lieferer zu vertretende vertretene Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfange Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der Firma REA des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4. Der Besteller hat der Firma REA wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aufstellung und Montage. 1. Vor Beginn der Aufstellungs- und Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
2. Vor Beginn der Aufstellung oder der Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder die Inbetriebnahme durch nicht von REA vom Lieferer zu vertretende Umstände, Umstände so hat der Besteller in angemessenem Umfange Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der Firma REA des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
4. Der Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller hat der Firma REA wöchentlich innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigenLieferung ggfs. nach Abschluß einer vereinbarten Testphase in Gebrauch genommen wird.
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