Montagepreis Musterklauseln

Montagepreis. 1. Die Montage wird gemäß Anhang nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. 2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Montageunternehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
Montagepreis. 1. Die Preise des Unternehmers berechnen sich nach dessen Preisliste, zzgl. jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer. Abweichungen hiervon sind gesondert und schriftlich zu vereinbaren. 2. Rechnungen sind fällig in voller Höhe mit Zugang der Rechnung, unbeschadet etwaiger anderweitig schriftlich zu treffender Vereinbarungen. 3. Vorleistungen/Anzahlungen des Bestellers sowie Abschlagszahlungen sind gesondert zu vereinbaren, bei Montagen, deren Ausführungen über einen Monat andauert kann der Unternehmer auch bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten berechnen. 4. Montagearbeiten sind, wenn nicht anders vereinbart, gesondert abzurechnen. Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten, täglich Auslösung der Arbeitsstunden des Montagepersonals nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen des Lieferers, einschließlich Zuschlägen für Überstunden (zzgl. 25 %), Nachtarbeit (zzgl. 50 %) und Sonn- und Feiertagsarbeit (zzgl. 100 %). Normalarbeitszeit ist von Montag bis Xxxxxxx 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr. 5. Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeiten werden als Arbeitszeit betrachtet und verrechnet. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und weiter erforderliche Reisen zu tragen. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden. Die mit dem Einbau der Anlage in Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebsetzung als abgeschlossen. 6. Ergeben sich während der Montage Änderungswünsche durch den Besteller oder werden solche Änderungen aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Umstände nötig, so ist die Vergütung des Unternehmers entsprechend anzupassen und separat zu berechnen.
Montagepreis. 1. Die Leistung wird nach Zeit und Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Es gelten unsere aktuellen Montage-Verrechnungssätze. 2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuern oder vergleichbare lokale Umsatzsteuern, die zusätzlich in der jeweilig gesetzlichen Höhe zu vergüten sind. 3. Die Feiertagsregelungen und die sonstigen Regelungen betreffend Feiertags- und Sonntagsarbeit, die am jeweiligen Montageort gelten, finden Anwendung. 4. Die vereinbarte Auslösung ist nicht nur für jeden Arbeitstag zu zahlen, sondern auch für solche Tage, an denen sich der Servicetechniker im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit am Montageort aufhalten muss. Während eines evtl. Krankenhausaufenthaltes am Montageort vermindert sich die Auslösung jedoch um 70%, zuzüglich evtl. weiter zu zahlender Unterbringungskosten. 5. Reisekosten werden für die Hin- und Rückreise berechnet, wobei das jeweils zweckmäßige Reisemittel (z.B. Bahn, Flugzeug, PKW, Schiff usw.) zu Grunde gelegt wird. Ebenso werden Frachtbeträge für Montagewerkzeuge und sonstige Nebenkosten sowie mit der Anreise zusammenhängende Barauslagen (Versicherung, Gepäckaufbewahrung, Taxi usw.) in angemessener Höhe berechnet. Wenn der Servicetechniker nicht in der Nähe der Montagestelle wohnen kann, sind zusätzliche Fahrtkosten zwischen Montagestelle und Unterkunft durch den Besteller vor Ort in angemessener Höhe zu erstatten.
Montagepreis. (1) Die Montage wird gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag in Höhe von 50%, für Arbeiten am Sonn- oder Feiertag ein Zuschlag in Höhe von 100% auf den Arbeitslohnanteil berechnet. (2) Die vereinbarten Beträge sind Nettobeträge, auf die zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer anfällt. (3) Der Montageunternehmer ist berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a., gerechnet auf die ausstehende (Rest-) Zahlung, und eine Pauschalzahlung in Höhe von EUR 40,00 zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Die Berechnung von gesetzlichen Fälligkeitszinsen bleibt vorbehalten. (4) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Bestellers, die sich unmittelbar auf Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung - wegen eines vom Montageunternehmer im Wege der Nacherfüllung nicht behobenen oder zu behebenden Mangels - richten und auf demselben Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch des Montageunternehmers beruhen.
Montagepreis. Die Montagearbeiten werden grundsätzlich nach tatsächlichem Zeit- und sonstigem Aufwand zu den bei Auftragserteilung geltenden Verrechnungssätzen des Auftragnehmers für Montageleistungen abgerechnet, die wir dem Auftraggeber, sofern diese nicht beigefügt sind, auf schriftliche Anforderung gerne kostenlos übersenden. Die für die Montage erforderlichen Materialien werden entsprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den jeweils zum Zeitpunkt der Durchführung der Montagearbeiten bei uns gültigen Preisen abgerechnet.
Montagepreis. 1. Die Dienstleistung wird gemäß Anhang nach Zeit- berechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. 2. Jede Anreise begründet einen Anspruch auf Vorhalte- kosten. 3. Die Berechnung der Kosten für die Arbeitszeit beruht auf dem Ecklohn des zur Zeit dieses Auftrages für den Auftragnehmer örtlich und sachlich maßgebenden Tarif- vertrages. Bei Änderung des Ecklohnes wird dieser Stun- densatz entsprechend angepasst. Für Einsätze außerhalb der üblichen Arbeitszeit werden tarifvertragliche Zuschlä- ge berechnet. 4. Das benötigte Material wird nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnet. Die verwendeten Teile werden je- weils zu den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisen der TROX zu dessen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbe- dingungen in Rechnung gestellt. 5. Gelieferte Gegenstände und Materialien bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Montagevertrag Eigentum der TROX. 6. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit im Eigentum des Bestellers stehenden Gegenständen steht TROX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalts- ware zum Rechnungswert, mangels eines solchen zum Herstellungswert des Gegenstandes zu. Erlischt das Eigentum der TROX durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits bei Vertragsschluss die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für TROX auf. 7. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehr- wertsteuer, die TROX in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
Montagepreis. 1. Die Montage wird nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. 2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Bestellers berechnet. 3. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort und ohne jeden Abzug zu leisten. 4. Der Montageunternehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. 5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Montageunternehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 6. Zahlungen mit befreiender Wirkung dürfen an Angestellte des Montageunternehmers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
Montagepreis. Die Montage wird nach Leistung bzw. Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Be- träge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die FRITZ in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
Montagepreis a) Die Montagearbeiten werden grundsätzlich nach Zeit- und sonstigem Aufwand zu den bei Auftragserteilung bei ESP geltenden Verrechnungssätzen für Montageleistungen abgerechnet, die ESP dem Besteller, sofern diese nicht beigefügt sind, auf schriftliche Anforderung kostenlos übersendet. b) Die für die Montage erforderlichen Materialien werden entsprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den jeweils bei Durchführung der Montagearbeiten bei ESP gültigen Preisen abgerechnet.
Montagepreis. 1. Die Montage wird gem‰fl Anhang nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. 2. Die vereinbarten Betr‰ge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Montageunternehmer in der gesetzlichen Hˆhe zus‰tzlich zu vergüten ist.