Mitwirkung des Bestellers Musterklauseln

Mitwirkung des Bestellers. 1. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen. 2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
Mitwirkung des Bestellers. 1. Der Besteller hat uns und unsere Mitarbeiter in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen. Sofern wir projektbezogene Werk- oder Dienstleistungen durch unsere Mitarbeiter im Unternehmen des Bestellers erbringen müssen, so kann zur Unterstützung auf unsere Anforderung hin auch die Bereitstellung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen mit PC und Telefon gehören, deren Kosten der Besteller trägt. 2. Materialien, Informationen und Daten, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns der Besteller zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein. Soweit im Betrieb des Bestellers besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen gelten, hat uns der Besteller hierauf vor Erbringung unserer Leistung hinzuweisen. 3. Weisungen des Bestellers an unsere Mitarbeiter zur konkreten Form der Leistungserbringung sind ausgeschlossen, sofern nicht Weisungen im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen und Betriebsordnungen im Betrieb des Bestellers notwendig sind. Weisungen zu Einzelfragen hinsichtlich durch uns zu erbringender Werk- oder Dienstleistungen haben nicht gegenüber den durch uns mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitern, sondern gegenüber den von uns für das Projekt benannten Ansprechpartnern zu erfolgen. Wir entscheiden stets eigenverantwortlich über die notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Leistungspflichten.
Mitwirkung des Bestellers. 10.1 Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Leistungserbringung auf seine Kosten zu unterstützen. 10.2 Der Besteller ist auf seine Kosten und unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsmaßnahmen zur technischen Hilfeleistung (nachfolgend: „Mitwirkungshandlungen“) verpflichtet, sofern und soweit die entsprechenden Leistungen im Einzelfall für die Erbringung der Serviceleistung durch WECKENMANN erforderlich sind und nicht ausdrücklich durch WECKENMANN angeboten werden. 10.3 Als Mitwirkungshandlungen gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich: • Sicherstellung einer geschlossenen, trockenen und zugfreien Arbeitsstätte mit einer Temperatur von mindestens 0°; • Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte in der für die Serviceleistung erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; • Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, Gas und Sauerstoff einschließlich der erforderlichen Anschlüsse in max. 20 m Entfernung vom Serviceort; • Bereitstellung aller Geländer, Schutzzäune, Lichtschranken, Absperrungen und Zugangssicherungen; • Bereitstellung notwendiger, ebenerdiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Servicepersonals in der Nähe des Serviceortes (max. Entfernung Umkreis 100 m); • Bereitstellung eines beheizten bzw. klimatisierten Sanitär- und Aufenthaltsraum für die Servicemitarbeiter; • Schutz der Servicestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Servicestelle. • Geeignete Zufahrt zum Ort der Serviceleistung; • Vermittlung bzw. Bereitstellung eines Dolmetschers, sofern die Serviceleistung im Ausland erbracht wird; • Einholung von Genehmigungen und Zulassungen, die für die Ausführung der Serviceleistungen im Rahmen des Serviceablaufplanes erforderlich sind; dazu zählen auch eventuell erforderliche Genehmigungen für Überstunden sowie Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeiten; • Rücktransport von eventuell bereitgestellten Servicehilfegeräten (z.B. Transporthaken, Klauen, Transportgestelle) und Entsorgung von Verpackungsmaterialien, Abfällen und Werkstoffen; • Rechtzeitige Verfügbarkeit der Anlagen- und Maschinenbediener zur ausführlichen Einweisung; • Bereitstellung eines leistungsfähigen Breitbandinternet-anschlusses mit mindestens 3 Mbit bis zum Hauptschaltschrank/Schaltschrankraum der Maschine/Anlage entsprechend den Angaben von WECKENMANN zum Zwecke der Fernwartung; • Bereitstellung eines Remote-Zugriffs auf die Softwar...
Mitwirkung des Bestellers. 4.1 Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Erbringung der Montageleistungen auf seine Kosten zu unterstützen. 4.2 Der Besteller ist auf seine Kosten und unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsmaßnahmen zur technischen Hilfeleistung (nachfolgend: „Mitwirkungshandlungen“) verpflichtet, sofern und soweit die entsprechenden Leistungen im Einzelfall für die Erbringung der Montageleistung durch WECKENMANN erforderlich sind und nicht ausdrücklich von WECKENMANN angeboten werden. 4.3 Der Besteller hat XXXXXXXXXX die Erfüllung der Mitwirkungshandlungen mindestens 14 Tage vor dem Start der Montageleistungen zu melden und die Baustelle schriftlich freizugeben. Die Erfüllung der Mitwirkungshandlungen ist durch Bilder zu belegen. 4.4 Als Mitwirkungshandlungen gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich: - a) Transport und Lagerung b) Bauliche Vorbereitungen c) Montage d) Inbetriebnahme
Mitwirkung des Bestellers. 1. Der Besteller stellt rechtzeitig alle Einrichtungen zur Verfügung und sorgt dafür, dass die für die Erbringung der Leistungen und für die einwandfreie Nutzung des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes erforderlichen Bedin- gungen erfüllt sind. Dies gilt nicht für Vorarbeiten, die laut Vertrag von RTE auszuführen sind. 2. Der Besteller muss die Vorarbeiten gemäß Abstimmung bzw. Vorgaben von RTE ausführen und rechtzeitig fertig stellen. In jedem Fall hat der Be- steller sicherzustellen, dass die Umgebungsbedingungen geeignet (Staub, Schallschutz etc.) und Fundamente angemessen belastbar sind. Obliegt dem Besteller der Transport des Liefergegenstandes an den Ort der Er- bringung der Leistungen, so hat er dafür zu sorgen, dass der Liefergegen- stand rechtzeitig gemäß Vereinbarung dort eintrifft und RTE der Zugang zum Erfüllungsort ermöglicht wird. 3. Der Besteller muss im Falle von einem Einsatz über Fernservice den Zu- gang gemäß Vereinbarung ermöglichen.
Mitwirkung des Bestellers. 1. Der Besteller hat das Personal bei der Erbringung der Leistungen auf seine Kosten zu unterstützen. 2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Leistungserbringung notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Leiter des Per- sonals vor Ort über bestehende spezielle Sicherheits- vorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Perso- nal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Ver- stößen des Personals gegen solche Sicherheitsvor- schriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Leiter des Personals vor Ort den Zutritt zum Ort der Leistungs- erbringung verweigern.
Mitwirkung des Bestellers. 12.1 Bei Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Be­ steller die von uns erteilten Hinweise befolgen und gegebenenfalls unsere Checklisten verwenden. 12.2 Der Besteller muss seine Fehlermeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muss dabei auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen. 12.3 Während erforderlicher Testläufe ist der Besteller persönlich anwesend oder stellt hier­ für kompetente Mitarbeiter bereit, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserwei­ terungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Auf unsere Anordnung sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Pflegearbeiten einzustellen. 12.4 Die vorgenannten Bestimmungen gelten bei von uns geschuldeten Montage­ und War­ tungsleistungen entsprechend. Die Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage bzw. Wartung unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begon­ nen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. 12.5 Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Ankündigung berech­ tigt, aber nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
Mitwirkung des Bestellers. 3.1 Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, insbesondere Vorgaben für die Fertigung oder Bearbeitung der Vertragsprodukte sowie betreffend die erforderlichen Werkzeuge (technische Spezifikationen) oder hat der Besteller für die Fertigung oder Bearbeitung Ware an DT zu liefern, sind die technischen Spezifikationen und die zu liefernde Ware vorab vom Besteller auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. DT haftet nur für offensichtliche Fehler oder Mängel. Diese wird DT vor Beginn der Bearbeitung oder Fertigung dem Besteller schriftlich mitteilen. 3.2 Ändert der Besteller technische Spezifikationen oder die von DT zu bearbeitende Ware entsprechend dem fortschreitenden Entwicklungsstand oder den Erfordernissen der Herstellung, hat er mit DT eine Einigung über die preisliche Veränderung herbeizuführen. Andernfalls ist DT berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass DT den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer anderen Handlung, z. B. Lieferung zu bearbeitender Ware, in Verzug der Annahme kommt. 3.3 Ist das Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels der vom Besteller gelieferten Ware oder in Folge einer vom Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, kann DT einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen, es sei denn, der Besteller kann DT nachweisen, dass der Mangel der vom Besteller gelieferten Ware oder die fehlerhafte Anweisung offensichtlich war.
Mitwirkung des Bestellers. Ist bei der Herstellung des Werkes eine Mitwirkung des Bestellers erforderlich oder vereinbart (z.B. Schaffung von Baufreiheit oder andere vereinbarte Vorleistungen), so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen dieser Mitwirkung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.15 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der ver- einbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Auf- wendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Mitwirkung des Bestellers. Der Besteller hat unser Montagepersonal bei Bedarf auf seine Kosten zu unterstützen und für die nötige Sicherheit am Montageplatz zu sorgen. Er unterrichtet unser Montagepersonal über alle im Interesse einer reibungslos und sicher verlaufenden Montage relevanten Umstände. Er hat hierzu den Montageleiter entsprechend zu informieren. Der Besteller setzt uns unverzüglich darüber in Kenntnis, falls unser Personal Anweisungen des Bestellers missachtet und/oder gegen Sicherheitsvorschriften verstößt.