Common use of Aufwandsentschädigung Clause in Contracts

Aufwandsentschädigung. a) Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbun- denen Mehraufwandes erhält der Angestellte eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld besteht. Das Taggeld dient zur De- ckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Auf- wendungen einschließlich der Trinkgelder für persön- liche Bedienung. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbe- zahlung bzw bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für die De- finition der Nachtfahrt ist § 23 heranzuziehen. Unver- meidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden ge- gen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergü- tet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quar- tier bzw Schlafwagen entfällt das Nachtgeld. Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Falle vom Arbeitgeber zu entrichten oder zu ersetzen. b) Der Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes wird das Taggeld sowie das Nachtgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten zugrunde gelegt und es dürfen die Inlandssätze gemäß § 23 Abs 5 nicht unter- schritten werden. c) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 6 ge- bührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw die Ankunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Das Tag- und Nacht- geld (lit B) richtet sich nach dem Ansatz für den Staat, der bei der Entsendung durchfahren wird bzw in dem sich der Angestellte zur Verrichtung der Dienstleistung aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld (lit B) nach dem Ansatz des Staates, in den die Entsendung führt. Der Angestellte erhält für je volle 24 Stunden des Auf- enthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruch- teile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden ge- bührt 1/3, von mehr als 8 Stunden 2/3 und von mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung als an- rechenbar bezeichnete vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte besondere Entschädigungen sind auf die Aufwandsentschädigungen im Sinne dieses Paragraphen anrechenbar. Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Auf- wandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrie- ben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, an- sonsten im Einvernehmen mit dem Angestellten zu re- geln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen ist. d) Vom Taggeld entfallen 15 Prozent auf das Früh- stück, 30 Prozent auf das Mittagessen und 25 Prozent auf das Nachtmahl. Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung gestellt bzw die sonstigen Aufwendun- gen nicht vom Angestellten getragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. Im Falle der Zurverfügungstellung von verbilligten Mahlzeiten (et- wa Werksküche) gilt ebenfalls die Kürzungsbestim- mung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem Fall die Kosten der Mahlzeit durch die Firma zu ersetzen. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach inländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitliche Gründe entgegenste- hen. Wird gemäß Abs 6 nur ein aliquotes Taggeld ver- rechnet und findet ein Abzug für Mahlzeiten statt, sind die Abzugssätze des ersten Satzes auf das jeweilige aliquote Taggeld zu beziehen. e) Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang ste- hende notwendige Dienstauslagen, wie zB Porti, Tele- gramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Kleiderrei- nigung, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft ge- machten Ausmaß gesondert zu vergüten. f) Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbei- führung. Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nachtgeld entfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenlei- tung ersetzt. g) Bis zum Grenzübertritt bzw zum letztbenützten In- landsflughafen ist die Aufwandsentschädigung nach § 23 zu bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger Dauer auf Grund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschä- digung im Sinne von lit c, ist auf die gesamte Dienstrei- se § 23 hinsichtlich der Bemessung der Aufwandsent- schädigung anzuwenden. Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalender- tagen nicht mehr als ein volles Taggeld für den Aus- landsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im Inland für die Bemessung der Aufwandsentschädigung In- land zusammenzurechnen. h) Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das gemäß lit B je- weils zustehende Taggeld auf 10 Prozent dieses Satzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreu- ungsumfang (Mahlzeiten und Nebenleistungen) ge- währt wird.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Aufwandsentschädigung. a) Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbun- denen verbundenen Mehraufwandes erhält der Angestellte eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld besteht. Das Taggeld dient zur De- ckung Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Auf- wendungen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persön- liche persönliche Bedienung. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbe- zahlung bzw Unterkunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für die De- finition Definition der Nachtfahrt ist § 23 heranzuziehen. Unver- meidliche Unvermeidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden ge- gen gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergü- tetvergütet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quar- tier bzw Quartier bzw. Schlafwagen entfällt das Nachtgeld. Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Falle vom Arbeitgeber zu entrichten oder zu ersetzen. b) Der Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes wird das Taggeld sowie das Nachtgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten zugrunde zu Grunde gelegt und es dürfen die Inlandssätze gemäß § 23 Abs Abs. 5 nicht unter- schritten unterschritten werden. c) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 6 ge- bührt gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw bzw. endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw bzw. die Ankunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Das Tag- und Nacht- geld Nachtgeld (lit lit. B) richtet sich nach dem Ansatz für den Staat, der bei der Entsendung durchfahren wird bzw bzw. in dem sich der Angestellte zur Verrichtung der Dienstleistung aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld (lit lit. B) nach dem Ansatz des Staates, in den die Entsendung führt. Der Angestellte erhält für je volle 24 Stunden des Auf- enthaltes Aufenthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruch- teile Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden ge- bührt gebührt 1/3, von mehr als 8 Stunden 2/3 und von mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung als an- rechenbar anrechenbar bezeichnete vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte besondere Entschädigungen sind auf die Aufwandsentschädigungen im Sinne dieses Paragraphen anrechenbar. Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Auf- wandsentschädigung Aufwandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrie- ben Betrieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, an- sonsten ansonsten im Einvernehmen mit dem Angestellten zu re- gelnregeln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen ist. d) Vom Taggeld entfallen 15 Prozent auf das Früh- stückFrühstück, 30 Prozent auf das Mittagessen und 25 Prozent auf das Nachtmahl. Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung gestellt bzw bzw. die sonstigen Aufwendun- gen Aufwendungen nicht vom Angestellten getragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. Im Falle der Zurverfügungstellung von verbilligten Mahlzeiten (et- wa etwa Werksküche) gilt ebenfalls die Kürzungsbestim- mung Kürzungsbestimmung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem Fall die Kosten der Mahlzeit durch die Firma zu ersetzen. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach inländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitliche Gründe entgegenste- henentgegenstehen. Wird gemäß Abs Abs. 6 nur ein aliquotes Taggeld ver- rechnet verrechnet und findet ein Abzug für Mahlzeiten statt, sind die Abzugssätze des ersten Satzes auf das jeweilige aliquote Taggeld zu beziehen. e) Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang ste- hende stehende notwendige Dienstauslagen, wie zB z. B. Porti, Tele- gramm- Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Kleiderrei- nigungKleiderreinigung, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft ge- machten gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten. f) Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten unent- schuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw bzw. Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grob fahrlässig grobfahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbei- führungHerbeiführung. Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nachtgeld entfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenlei- tung Firmenleitung ersetzt. g) Bis zum Grenzübertritt bzw bzw. zum letztbenützten In- landsflughafen Inlandsflughafen ist die Aufwandsentschädigung nach § 23 zu bemessen. Das Gleiche gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger 24stündiger Dauer auf Grund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschä- digung Aufwandsentschädigung im Sinne von lit clit. C, ist auf die gesamte Dienstrei- se Dienstreise § 23 hinsichtlich der Bemessung der Aufwandsent- schädigung Aufwandsentschädigung anzuwenden. Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalender- tagen Kalendertagen nicht mehr als ein volles Taggeld für den Aus- landsaufenthaltAuslandsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im Inland für die Bemessung der Aufwandsentschädigung In- land Inland zusammenzurechnen. h) Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das gemäß lit lit. B je- weils jeweils zustehende Taggeld auf 10 Prozent dieses Satzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreu- ungsumfang Betreuungsumfang (Mahlzeiten und Nebenleistungen) ge- währt gewährt wird.

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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte, Kollektivvertrag Für Angestellte

Aufwandsentschädigung. a) Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbun- denen ver- bundenen Mehraufwandes erhält der Angestellte eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld besteht. Das Taggeld dient zur De- ckung Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Auf- wendungen Aufwen- dungen einschließlich der Trinkgelder für persön- liche persönliche Bedienung. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbe- zahlung bzw bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für die De- finition Defi- nition der Nachtfahrt ist § 23 heranzuziehen. Unver- meidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden ge- gen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergü- tet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quar- tier Quartier bzw Schlafwagen entfällt das Nachtgeld. Allfällig All- fällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Falle vom Arbeitgeber zu entrichten oder zu ersetzen. b) Der Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes wird das Taggeld sowie das Nachtgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten zugrunde gelegt und es dürfen die Inlandssätze gemäß § 23 Abs 5 nicht unter- schritten werden. c) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 6 ge- bührt gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt Grenz- übertritt der Abflug vom bzw die Ankunft am letztbenützten letztbe- nützten Inlandsflughafen. Das Tag- und Nacht- geld Nachtgeld (lit B) richtet sich nach dem Ansatz für den Staat, der bei der Entsendung durchfahren wird bzw in dem sich der Angestellte zur Verrichtung der Dienstleistung aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld (lit B) nach dem Ansatz des Staates, in den die Entsendung führt. Der Angestellte erhält für je volle 24 Stunden des Auf- enthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruch- teile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden ge- bührt 1/3, von mehr als 8 Stunden 2/3 und von mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung als an- rechenbar bezeichnete vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte besondere Entschädigungen sind auf die Aufwandsentschädigungen im Sinne dieses Paragraphen Pa- ragraphen anrechenbar. Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Auf- wandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrie- ben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, an- sonsten im Einvernehmen mit dem Angestellten zu re- geln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht Rück- sicht zu nehmen ist. d) Vom Taggeld entfallen 15 Prozent auf das Früh- stück, 30 Prozent auf das Mittagessen und 25 Prozent auf das Nachtmahl. Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung gestellt bzw die sonstigen Aufwendun- gen nicht vom Angestellten getragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. Im Falle der Zurverfügungstellung von verbilligten Mahlzeiten (et- wa Werksküche) gilt ebenfalls die Kürzungsbestim- mung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem Fall die Kosten der Mahlzeit durch die Firma zu ersetzen. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeiten Mahl- zeiten nach inländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitliche Gründe entgegenste- henentgegenstehen. Wird gemäß Abs 6 nur ein aliquotes Taggeld ver- rechnet verrechnet und findet ein Abzug für Mahlzeiten statt, sind die Abzugssätze Ab- zugssätze des ersten Satzes auf das jeweilige aliquote Taggeld zu beziehen. e) Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang ste- hende stehende notwendige Dienstauslagen, wie zB Porti, Tele- gramm- Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Kleiderrei- nigungKlei- derreinigung, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft ge- machten glaub- haft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten. f) Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbei- führung. Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nachtgeld entfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten Quartierkos- ten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenlei- tung Fir- menleitung ersetzt. g) Bis zum Grenzübertritt bzw zum letztbenützten In- landsflughafen ist die Aufwandsentschädigung nach § 23 zu bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger Dauer auf Grund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschä- digung im Sinne von lit c, ist auf die gesamte Dienstrei- se Dienst- reise § 23 hinsichtlich der Bemessung der Aufwandsent- schädigung Aufwands- entschädigung anzuwenden. Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalender- tagen nicht mehr als ein volles Taggeld für den Aus- landsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im Inland für die Bemessung der Aufwandsentschädigung In- land zusammenzurechnen. h) Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das gemäß lit B je- weils zustehende Taggeld auf 10 Prozent dieses Satzes Sat- zes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreu- ungsumfang Be- treuungsumfang (Mahlzeiten und Nebenleistungen) ge- währt gewährt wird.

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Samples: Kollektivvertrag

Aufwandsentschädigung. a) 4.1 Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbun- denen ver- bundenen Mehraufwandes erhält der Angestellte der/die Arbeitneh- merIn eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem ei- nem Tag- und Nachtgeld Nächtigungsgeld besteht. Das Taggeld dient zur De- ckung Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung Verpfle- gung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Auf- wendungen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder Trink- gelder für persön- liche persönliche Bedienung. Das Nachtgeld Nächtigungs- geld dient zur Deckung der Unterkunftsbe- zahlung Unterkunftsbezahlung bzw bei angeordneten Fahrten während der Nacht (mindestens 3 Fahrtstunden in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) für den anfallenden Mehraufwand. Für die De- finition der Nachtfahrt ist § 23 heranzuziehen. Unver- meidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden ge- gen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergü- tet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quar- tier eines zumutbaren Quartiers bzw Schlafwagen Schlafwagens entfällt das NachtgeldNächtigungsgeld. Allfällig All- fällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Falle vom Arbeitgeber Fall vom/von der ArbeitgeberIn zu entrichten oder zu ersetzen. Ist der/die ArbeitnehmerIn nicht in der Lage, um diesen Betrag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hier- bei zu vermeiden. b) Der Vereinbarung des 4.2 Das Tag- und Nachtgeldes wird Nächtigungsgeld gebührt für die ersten 28 Tage einer Dienstreise in Höhe der Gebüh- renstufe 3 der Bundesbediensteten; danach darf das Taggeld sowie Tag- und das Nachtgeld Nächtigungsgeld um nicht mehr als 10 % unter dem Tag- bzw Nächtigungsgeld der Ge- bührenstufe 3 der Bundesbediensteten liegen. Diese Regelung gilt für Dienstreisen, die nach dem 1. Febru- ar 2002 beginnen. Ab 1. 2. 2018 sind die Tages- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten zugrunde gelegt bis 31. 1. 2019 um € 3,00 anzuheben. Ab 1. 2. 2019 sind die Tages- und es dürfen Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten pro 12-Monatszeitraum (1.2. – 31.1.) schrittweise um die Inlandssätze gemäß § 23 Abs 5 auf das Inland anzuwendende Erhöhung der kollektiv- vertraglichen Aufwandsentschädigung sowie um je- weils € 3,00 anzuheben, bis der Wert des Tages- bzw. Nächtigungsgeldes für Dienstreisen innerhalb Öster- reichs erreicht ist. Ab dem 29. Tag der Dienstreise darf das Taggeld und das Nachtgeld um nicht unter- schritten mehr als 10 % unterschritten werden. c) 4.3 Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 6 ge- bührt dieser Bestim- mung gebührt für die Dauer des Aufenthaltes Aufenthalts im AuslandAus- land, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benütztbenutzt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw die Ankunft am letztbenützten letzten Inlandsflughafen. Das Tag- und Nacht- Nächtigungs- geld (lit B) richtet sich nach dem Ansatz für den Staat, der bei der Entsendung durchfahren wird bzw in dem sich der Angestellte der/die ArbeitnehmerIn zur Verrichtung der Dienstleistung Tätigkeit aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld (lit B) nach dem Ansatz An- satz des Staates, in den die Entsendung führt. Der Angestellte erhält für je volle 24 Stunden des Auf- enthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruch- teile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden ge- bührt 1/3, von mehr als 8 Stunden 2/3 und von mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung als an- rechenbar bezeichnete vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte besondere Entschädigungen sind auf die Aufwandsentschädigungen im Sinne dieses Paragraphen anrechenbar. Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Auf- wandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrie- ben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, an- sonsten im Einvernehmen mit dem Angestellten zu re- geln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen ist. d) Vom Taggeld entfallen 15 Prozent auf das Früh- stück, 30 Prozent auf das Mittagessen und 25 Prozent auf das Nachtmahl. Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung gestellt bzw die sonstigen Aufwendun- gen nicht vom Angestellten getragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. Im Falle der Zurverfügungstellung von verbilligten Mahlzeiten (et- wa Werksküche) gilt ebenfalls die Kürzungsbestim- mung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem Fall die Kosten der Mahlzeit durch die Firma zu ersetzen. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach inländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitliche Gründe entgegenste- hen. Wird gemäß Abs 6 nur ein aliquotes Taggeld ver- rechnet und findet ein Abzug für Mahlzeiten statt, sind die Abzugssätze des ersten Satzes auf das jeweilige aliquote Taggeld zu beziehen. e) Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang ste- hende notwendige Dienstauslagen, wie zB Porti, Tele- gramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Kleiderrei- nigung, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft ge- machten Ausmaß gesondert zu vergüten. f) Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbei- führung. Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nachtgeld entfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenlei- tung ersetzt. g) Bis zum Grenzübertritt bzw bis zum letztbenützten In- landsflughafen letzten Inlandsflug- hafen ist die Aufwandsentschädigung nach § 23 21 (In- landsdienstreisen) zu bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäß sinn- gemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger Dauer auf Grund aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschä- digung Aufwandsentschädigung, sind auf die ge- samte Dienstreise die entsprechenden im Sinne Inland gel- tenden Sätze der Aufwandsentschädigung anzuwen- den. 4.4 Der/Die ArbeitnehmerIn erhält für je volle 24 Stun- den des Aufenthalts im Ausland das vereinbarte Tag- geld. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberück- sichtigt, für Bruchteile in der Dauer von lit cmehr als 5 Stunden gebührt ein Drittel, ist auf die gesamte Dienstrei- se § 23 hinsichtlich der Bemessung der Aufwandsent- schädigung anzuwendenvon mehr als 8 Stunden zwei Drittel und von mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalender- tagen nicht mehr als ein volles Taggeld für den Aus- landsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im Inland für die Bemessung der Aufwandsentschädigung In- land zusammenzurechnen. h) 4.5 Vom jeweils zustehenden Taggeld Pkt 3 entfallen 15 % auf das Frühstück, 30 % auf das Mittagessen und 25 % auf das Abendessen. Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung gestellt bzw die sonstigen Auf- wendungen nicht vom/von der ArbeitnehmerIn getra- gen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entspre- chend. Im Fall der Zurverfügungstellung von verbillig- ten Werksküchenessen gilt ebenfalls die Kürzungsbe- stimmung des ersten Satzes. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach inländi- schen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheit- liche Gründe entgegenstehen. 4.6 Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das gemäß lit B je- weils zustehende jeweils zuste- hende Taggeld auf 10 Prozent dieses % des vorgesehenen Satzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreu- ungsumfang (Mahlzeiten und Nebenleistungen) ge- währt wird. 4.7 Sonstige mit der Dienstreise in Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie zB Porti, Te- legramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Klei- derreinigung sind in ihrem notwendigen und glaub- haft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten. 4.8 Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nächtigungsgeld) entfällt im Fall eines unentschul- digten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw Arbeitsunfähigkeit jed- weder Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige- führt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzli- cher Herbeiführung. Bei einem notwendigen Kranken- hausaufenthalt im Ausland verringert sich der Tag- geldsatz auf ein Drittel des vollen vereinbarten Tag- geldsatzes. Das Nächtigungsgeld entfällt, jedoch wer- den unvermeidbar weiterlaufende Quartierkosten ge- gen Nachweis bis auf Widerruf durch den/die Arbeit- geberIn ersetzt. 4.9 Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätz- lich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Aufwandsentschädigung in Fremdwährung ist in Be- trieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, ansonsten im Einvernehmen mit dem/der Arbeitneh- merIn zu regeln, wobei auf auftragsbezogene Bedin- gungen Rücksicht zu nehmen ist. Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung vom/ von der ArbeitgeberIn als anrechenbar bezeichnete oder von einem Dritten besonders gewährte Entschä- digungen sind auf die Aufwandsentschädigung dieses Punktes anrechenbar. Die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nächtigungs- geld) und Fahrtkosten (soweit nicht Fahrkarten gestellt werden) sind dem/der ArbeitnehmerIn zeitgerecht gegen nachherige Verrechnung zu akontieren.

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Samples: Kollektivvertrag

Aufwandsentschädigung. a) 4.1 Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbun- denen verbundenen Mehraufwandes erhält der Angestellte der/die AN eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld Nächtigungsgeld besteht. Das Taggeld dient zur De- ckung Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Auf- wendungen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persön- liche persönliche Bedienung. Das Nachtgeld Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbe- zahlung bzw Unterkunftsbezahlung, bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht (mindestens 3 Fahrtstunden in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) für den anfallenden Mehraufwand. Für die De- finition der Nachtfahrt ist § 23 heranzuziehen. Unver- meidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden ge- gen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergü- tet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quar- tier bzw Schlafwagen eines zumutbaren Quartiers bzw. Schlafwagens entfällt das NachtgeldNächtigungsgeld. Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Falle vom Arbeitgeber Fall vom/von der AG zu entrichten oder zu ersetzen. Ist der/die AN nicht in der Lage, um diesen Betrag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden. b) Der Vereinbarung des 4.2 Das Tag- und Nachtgeldes wird Nächtigungsgeld gebührt für die ersten 28 Tage einer Dienstreise in Höhe der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten; danach darf das Taggeld sowie und das Nachtgeld Nächtigungsgeld um nicht mehr als 10 % unter dem Tag- bzw. Nächtigungsgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten zugrunde gelegt und es dürfen liegen. Diese Regelung gilt für Dienstreisen, die Inlandssätze gemäß § 23 Abs 5 nicht unter- schritten werdennach dem 1. Februar 2002 beginnen. c) 4.3 Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 6 ge- bührt dieser Bestimmung gebührt für die Dauer des Aufenthaltes Aufenthalts im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw beziehungsweise endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benütztbenutzt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw beziehungsweise die Ankunft am letztbenützten letzten Inlandsflughafen. Das Tag- und Nacht- geld (lit B) Nächtigungsgeld richtet sich nach dem Ansatz für den Staat, der bei der Entsendung durchfahren wird bzw beziehungsweise in dem sich der Angestellte der/die AN zur Verrichtung der Dienstleistung Tätigkeit aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld (lit B) nach dem Ansatz des Staates, in den die Entsendung führt. Der Angestellte Bis zum Grenzübertritt beziehungsweise bis zum letzten Inlandsflughafen ist die Aufwandsentschädigung nach § 21 (Inlandsdienstreisen) zu bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24stündiger Dauer aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, sind auf die gesamte Dienstreise die entsprechenden im Inland geltenden Sätze der Aufwandsentschädigung anzuwenden. 4.4 Der/Die AN erhält für je volle 24 Stunden des Auf- enthaltes Aufenthalts im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruch- teile Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden ge- bührt 1/3gebührt ein Drittel, von mehr als 8 Stunden 2/3 zwei Drittel und von mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalendertagen nicht mehr als an- rechenbar bezeichnete vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte besondere Entschädigungen ein volles Taggeld für den Auslandsaufenthalt, sind auf die Aufwandsentschädigungen Zeiten der Dienstreise im Sinne dieses Paragraphen anrechenbar. Die Inland für die Bemessung der Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Auf- wandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrie- ben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, an- sonsten im Einvernehmen mit dem Angestellten zu re- geln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen istInland zusammenzurechnen. d) 4.5 Vom jeweils zustehenden Taggeld Punkt 3 entfallen 15 Prozent % auf das Früh- stückFrühstück, 30 Prozent % auf das Mittagessen und 25 Prozent % auf das NachtmahlAbendessen. Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung gestellt bzw beziehungsweise die sonstigen Aufwendun- gen Aufwendungen nicht vom Angestellten vom/von der AN getragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. Im Falle Fall der Zurverfügungstellung von verbilligten Mahlzeiten (et- wa Werksküche) Werksküchenessen gilt ebenfalls die Kürzungsbestim- mung Kürzungsbestimmung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem Fall die Kosten der Mahlzeit durch die Firma zu ersetzen. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach inländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitliche Gründe entgegenste- hen. Wird gemäß Abs 6 nur ein aliquotes Taggeld ver- rechnet und findet ein Abzug für Mahlzeiten statt, sind die Abzugssätze des ersten Satzes auf das jeweilige aliquote Taggeld zu beziehenentgegenstehen. e4.6 Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das jeweils zustehende Taggeld auf 10 % des vorgesehenen Satzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreuungsumfang (Mahlzeiten und Nebenleistungen) gewährt wird. 4.7 Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang ste- hende stehende notwendige Dienstauslagen, wie zB z.B. Porti, Tele- gramm- Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Kleiderrei- nigung, Kleiderreinigung sind in ihrem notwendigen und glaubhaft ge- machten gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten. f) 4.8 Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und NachtgeldNächtigungsgeld) entfällt im Falle Fall eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbei- führungHerbeiführung. Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 ein Drittel des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nachtgeld Nächtigungsgeld entfällt, jedoch werden unvermeidbar weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch den/die Firmenlei- tung AG ersetzt. g) Bis zum Grenzübertritt bzw zum letztbenützten In- landsflughafen 4.9 Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Aufwandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, ansonsten im Einvernehmen mit dem/der AN zu regeln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen ist. Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung nach § 23 zu bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei Dienstreisen vom/von bis zu 24-stündiger Dauer auf Grund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschä- digung im Sinne AG als anrechenbar bezeichnete oder von lit c, ist einem Dritten besonders gewährte Entschädigungen sind auf die gesamte Dienstrei- se § 23 hinsichtlich Aufwandsentschädigung dieses Punktes anrechenbar. Die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nächtigungsgeld) und Fahrtkosten (soweit nicht Fahrkarten gestellt werden) sind dem/der Bemessung der Aufwandsent- schädigung anzuwenden. Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis AN zeitgerecht gegen nachherige Verrechnung zu 2 Kalender- tagen nicht mehr als ein volles Taggeld für den Aus- landsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im Inland für die Bemessung der Aufwandsentschädigung In- land zusammenzurechnenakontieren. h) Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das gemäß lit B je- weils zustehende Taggeld auf 10 Prozent dieses Satzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreu- ungsumfang (Mahlzeiten und Nebenleistungen) ge- währt wird.

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Aufwandsentschädigung. a) 4.1 Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbun- denen verbundenen Mehraufwandes erhält der Angestellte der/die AN eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld Nächtigungsgeld besteht. Das Taggeld dient zur De- ckung Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Auf- wendungen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persön- liche persönliche Bedienung. Das Nachtgeld Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbe- zahlung bzw Unterkunftsbezahlung, bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht (mindestens 3 Fahrtstunden in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) für den anfallenden Mehraufwand. Für die De- finition der Nachtfahrt ist § 23 heranzuziehen. Unver- meidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden ge- gen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergü- tet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quar- tier bzw Schlafwagen eines zumutbaren Quartiers bzw. Schlafwagens entfällt das NachtgeldNächtigungsgeld. Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Falle vom Arbeitgeber Fall vom/von der AG zu entrichten oder zu ersetzen. Ist der/die AN nicht in der Lage, um diesen Betrag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hiebei zu vermeiden. b) Der Vereinbarung des 4.2 Das Tag- und Nachtgeldes wird Nächtigungsgeld gebührt für die ersten 28 Tage einer Dienstreise in Höhe der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten; danach darf das Taggeld sowie und das Nachtgeld Nächtigungsgeld um nicht mehr als 10 % unter dem Tag- bzw. Nächtigungsgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten zugrunde gelegt und es dürfen liegen. Diese Regelung gilt für Dienstreisen, die Inlandssätze gemäß § 23 Abs 5 nicht unter- schritten werdennach dem 1. Februar 2002 beginnen. c) 4.3 Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 6 ge- bührt dieser Bestimmung gebührt für die Dauer des Aufenthaltes Aufenthalts im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw beziehungsweise endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benütztbenutzt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw beziehungsweise die Ankunft am letztbenützten letzten Inlandsflughafen. Das Tag- und Nacht- geld (lit B) Nächtigungsgeld richtet sich nach dem Ansatz für den Staat, der bei der Entsendung durchfahren wird bzw beziehungsweise in dem sich der Angestellte der/die AN zur Verrichtung der Dienstleistung Tätigkeit aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld (lit B) nach dem Ansatz des Staates, in den die Entsendung führt. Der Angestellte Bis zum Grenzübertritt beziehungsweise bis zum letzten Inlandsflughafen ist die Aufwandsentschädigung nach § 21 (Inlandsdienstreisen) zu bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24stündiger Dauer aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, sind auf die gesamte Dienstreise die entsprechenden im Inland geltenden Sätze der Aufwandsentschädigung anzuwenden. 4.4 Der/Die AN erhält für je volle 24 Stunden des Auf- enthaltes Aufenthalts im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruch- teile Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden ge- bührt 1/3gebührt ein Drittel, von mehr als 8 Stunden 2/3 zwei Drittel und von mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalendertagen nicht mehr als an- rechenbar bezeichnete vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte besondere Entschädigungen ein volles Taggeld für den Auslandsaufenthalt, sind auf die Aufwandsentschädigungen Zeiten der Dienstreise im Sinne dieses Paragraphen anrechenbar. Die Inland für die Bemessung der Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Auf- wandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrie- ben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, an- sonsten im Einvernehmen mit dem Angestellten zu re- geln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen istInland zusammenzurechnen. d) 4.5 Vom jeweils zustehenden Taggeld Punkt 3 entfallen 15 Prozent % auf das Früh- stückFrühstück, 30 Prozent % auf das Mittagessen und 25 Prozent % auf das NachtmahlAbendessen. Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung gestellt bzw beziehungsweise die sonstigen Aufwendun- gen Aufwendungen nicht vom Angestellten vom/von der AN getragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. Im Falle Fall der Zurverfügungstellung von verbilligten Mahlzeiten (et- wa Werksküche) Werksküchenessen gilt ebenfalls die Kürzungsbestim- mung Kürzungsbestimmung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem Fall die Kosten der Mahlzeit durch die Firma zu ersetzen. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach inländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitliche Gründe entgegenste- hen. Wird gemäß Abs 6 nur ein aliquotes Taggeld ver- rechnet und findet ein Abzug für Mahlzeiten statt, sind die Abzugssätze des ersten Satzes auf das jeweilige aliquote Taggeld zu beziehenentgegenstehen. e4.6 Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das jeweils zustehende Taggeld auf 10 % des vorgesehenen Satzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreuungsumfang (Mahlzeiten und Nebenleistungen) gewährt wird. 4.7 Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang ste- hende stehende notwendige Dienstauslagen, wie zB z.B. Porti, Tele- gramm- Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Kleiderrei- nigung, Kleiderreinigung sind in ihrem notwendigen und glaubhaft ge- machten gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten. f) 4.8 Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und NachtgeldNächtigungsgeld) entfällt im Falle Fall eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbei- führungHerbeiführung. Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 ein Drittel des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nachtgeld Nächtigungsgeld entfällt, jedoch werden unvermeidbar weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch den/die Firmenlei- tung AG ersetzt. g) Bis zum Grenzübertritt bzw zum letztbenützten In- landsflughafen 4.9 Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Aufwandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, ansonsten im Einvernehmen mit dem/der AN zu regeln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen ist. Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung nach § 23 zu bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei Dienstreisen vom/von bis zu 24-stündiger Dauer auf Grund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschä- digung im Sinne AG als anrechenbar bezeichnete oder von lit c, ist einem Dritten besonders gewährte Entschädigungen sind auf die gesamte Dienstrei- se § 23 hinsichtlich Aufwandsentschädigung dieses Punktes anrechenbar. Die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nächtigungsgeld) und Fahrtkosten (soweit nicht Fahrkarten gestellt werden) sind dem/der Bemessung der Aufwandsent- schädigung anzuwenden. Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis AN zeitgerecht gegen nachherige Verrechnung zu 2 Kalender- tagen nicht mehr als ein volles Taggeld für den Aus- landsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im Inland für die Bemessung der Aufwandsentschädigung In- land zusammenzurechnenakontieren. h) Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das gemäß lit B je- weils zustehende Taggeld auf 10 Prozent dieses Satzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreu- ungsumfang (Mahlzeiten und Nebenleistungen) ge- währt wird.

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