Aufwandsentschädigung. Die zuständige schweizerische Behörde behält eine Bezugsprovision von 0,1 Pro- zent auf den von ihr nach diesem Abkommen an die zuständige Behörde des Verei- nigten Königreichs weitergeleiteten Beträgen.
Appears in 5 contracts
Samples: fedlex.data.admin.ch, www.fedlex.admin.ch, bundesblatt.weblaw.ch